Beschluss
781 XVII K 639/10
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2010:0701.781XVII.K639.10.0A
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Tenor
In der Betreuungssache
"X"
wird
Frau "Y"
zur Betreuerin bestellt. Sie übt das Amt berufsmäßig aus.
Als Aufgabenkreis wird bestimmt:
Sorge für die Gesundheit
Aufenthaltsbestimmung
Entscheidung über die Unterbringung
Rechts- / Antrags- und Behördenangelegenheiten
Das Gericht wird über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung spätestens bis zum 01.07.2011 beschließen.
Entscheidungsgründe
In der Betreuungssache "X" wird Frau "Y" zur Betreuerin bestellt. Sie übt das Amt berufsmäßig aus. Als Aufgabenkreis wird bestimmt: Sorge für die Gesundheit Aufenthaltsbestimmung Entscheidung über die Unterbringung Rechts- / Antrags- und Behördenangelegenheiten Das Gericht wird über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung spätestens bis zum 01.07.2011 beschließen. Es ist erforderlich, für Frau "X" eine Betreuerin mit dem oben beschriebenen Aufgabenkreis zu bestellen, weil sie aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich Psychotische Krise aus dem schizophrenen Formenkreis, nicht in der Lage ist, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies ergibt sich aus den gerichtlichen Ermittlungen. Diese stützen sich insbesondere auf a) die Diagnose aus dem Gutachten des Herrn Dr. med. ... vom 25.05.2010 b) die persönliche Anhörung und das Schlussgespräch. c) die Stellungnahme der Betreuungsbehörde. d) die Stellungnahme des Sozialdienstes. Die Bestellung erfolgt gegen den Willen der Betroffenen; sie überschätzt ihre Fähigkeiten. Die Bestellung soll als Hilfe und Unterstützung dienen. Das Gericht hat die eingangs bezeichnete Person ausgewählt, die geeignet und bereit ist, in dem ihr zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und sie hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die Festsetzung der Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beruht auf § 286 Abs. 3 FamFG. Dabei ist das Gericht dem Gutachten und der eigenen Einschätzung gefolgt.