Beschluss
620 M 6969/11
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2012:0315.620M6969.11.0A
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Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache … wird die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Drittschuldnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
In der Zwangsvollstreckungssache … wird die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Drittschuldnerin auferlegt. I. Auf Antrag des Gläubigers wurde am 13.12.2011 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit welchem die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art, insbesondere wiederkehrende Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Arbeitslosengeld I und 11, Fortbildungs- und Umschulungshilfe, Existenzgründerzuschuss bzw. Ich-AG-Förderung gepfändet und zur Einziehung überweisen worden sind. Der Beschluss wurde der Drittschuldnerin zugestellt, der Schuldner steht gegenwärtig im Leistungsbezug. Gegen diesen Beschluss hat die Drittschuldnerin am 29.12.2011 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, er sei nicht hinreichend spezifiziert und entfalte Bindungswirkung über Leistungen, die von der Drittschuldnerin nicht erbracht würden. Insbesondere sei nicht nach höchstpersönlichen bzw. zweckgebundenen Leistungen und freien, der Pfändung unterworfenen Leistungen differenziert worden. Außerdem unterlägen sämtliche Leistungen ALG 2 unpfändbar, da sie einem besonderen Pfändungsschutz unterlägen. Auch sei die Pfändung nach § 17 SGB XII ausgeschlossen. Die Gläubigerin hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Der Drittschuldnerin stehe keine eigene Erinnerungsbefugnis zu; im Übrigen sei eine Pfändung nicht ausgeschlossen, weil die genannten Ansprüche nicht unpfändbar seien. Das Gericht – Rechtspflegerin – hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung ist zulässig, denn auch ein Drittschuldner hat das Recht, gegen eine rechtswidrige Pfändungsmaßnahme vorzugehen (vgl. Baumbach et al., Kommentar zur ZPO, 68. Auflage 2010, § 829 Rdnr. 86). Sie ist jedoch unbegründet. Soweit die Erinnerungsführerin die Unpfändbarkeit aus § 17 SGB XII oder aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Existenzminimums ableiten will, wird auf die bereits ergangene Entscheidung LG Kassel, 3 T 209/11vom 06.08.2011 verwiesen. Der Pfändbarkeit von ALG 2-Bezügen steht danach nichts entgegen, sie ergibt sich bereits aus § 54 SGB I. Der Pfändungsbeschluss ist auch hinreichend bestimmt, denn die gepfändeten Ansprüche sind im Einzelnen im Beschluss aufgeführt. Ob die Drittschuldnerin diese Leistungen tatsächlich erbringt, ist für die Frage der Bestimmtheit unerheblich. Da die Drittschuldnerin Leistungen nach ALG II an den Schuldner tatsächlich erbringt, sind diese auch wirksam gepfändet. Erbringt sie die übrigen Leistungen nicht, geht der Beschluss insoweit ins Leere und ist durch die Erinnerungsführerin schon nicht angreifbar, weil dann insoweit die Erinnerungsbefugnis fehlt. Einer weiteren Differenzierung bedürfen die Ansprüche nicht, da sie alle nach § 54 SGB I pfändbar sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.