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Beschluss

785 XVI L 526/05

AG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2013:0128.785XVI.L526.05.0A
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Leitsätze
Im Verfahren zur Wiedereinziehung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuungsvergütung ist die Einrede der Verjährung nicht zulässig., wenn die Betroffene wissentlich falsche Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht hat und die somit sowohl das Gericht als auch der Vertreter der Staatskasse nicht dazu in der Lage waren, das Bestehen eines Anspruchs nach §§ 1908i, 1836e BGB zu erkennen.
Tenor
In der Betreuungssache betreffend Frau "X" - Betroffene - Verfahrenspflegerin: Frau "Y" Betreuerin: Frau "Z"l hat die Betroffene einen einmaligen Betrag von 14.432,87 € an die Staatskasse zu leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren zur Wiedereinziehung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuungsvergütung ist die Einrede der Verjährung nicht zulässig., wenn die Betroffene wissentlich falsche Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht hat und die somit sowohl das Gericht als auch der Vertreter der Staatskasse nicht dazu in der Lage waren, das Bestehen eines Anspruchs nach §§ 1908i, 1836e BGB zu erkennen. In der Betreuungssache betreffend Frau "X" - Betroffene - Verfahrenspflegerin: Frau "Y" Betreuerin: Frau "Z"l hat die Betroffene einen einmaligen Betrag von 14.432,87 € an die Staatskasse zu leisten. Nachdem die Betreuerin aufgrund der Tatsache, dass die Betroffene selbst vor Bestehen des Aufgabenkreises der Vermögenssorge unvollständige Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen gemacht hat, Leistungen aus der Staatskasse erhalten hat, sind von der Betroffenen Zahlungen an die Staatskasse.zu leisten (§§ 1908i, 1836c, 1836e BGB). Es handelt sich um die Rückerstattungen folgender aus der Staatskasse geleisteter Zahlungen: 462,00 € Betreuervergütung (17.07.2012 - 16.10.2012) 462,00 € Betreuervergütung (17.04.2012 - 16.07.2012) 462,00 € Betreuervergütung (17.01.2012 - 16.04.2012) 462,00 € Betreuervergütung (17.10.2011 -16.01.2012) 462,00 € Betreuervergütung (17.07.2011 - 16.10.2011) 462,00 € Betreuervergütung (17.04.2011 -16.07.2011) 462,00 € Betreuervergütung (17.01.2011 - 16.04.2011) 462,00 € Betreuervergütung (17.10.2010 -16.01.2011) 462,00 € Betreuervergütung (17.07.2010 - 16.10.2010) 462,00 € Betreuervergütung (17.04.2010 - 16.07.2010) 462,00 € Betreuervergütung (17.01.2010 - 16.04.2010) 462,00 € Betreuervergütung (17;10.2009 - 16.01.2010) 462,00 € Betreuervergütung (17.07.2009 -16.10.2009) 462,00 € Betreuervergütung (17.04.2009 - 16.07.2009) 462,00 € Betreuervergütung (17.01.2009 - 16.04.2009) 462,00 € Betreuervergütung (17.10.2008 - 16.01.2009) 462,00 € Betreuervergütung (17.07.2008 - 16.10.2008) 462,00 € Betreuervergütung (17.04.2008 - 16.07.2008) 462,00 € Betreuervergütung (17.01.2008 - 16.04.2008) 462,00 € Betreuervergütung (17.10.2007 -16.01.2008) 462,00 € Betreuervergütung (17.07.2007 - 16.10.2007) 462,00 € Betreuervergütung (17.04.2007 - 16.07.2007) 462,00 € Betreuervergütung (17.01.2007 - 16.04.2007) 462,00 € Betreuervergütung (17.10.2006 - 16.01.2007) 462,00 € Betreuervergütung (17.07.2006 - 16.10.2006) 580,80 € Betreuervergütung (01.04.2006 - 16.07.2006) 880,00 € Betreuervergütung (01.12.2005 - 31.03.2006) 1.214,40 € Betreuervergütung (01.07.2005 - 30.11.2005) 207,67 € Betreuervergütung (16;04.2005 - 30.06.2005) insgesamt 14.432,87 Euro Nach den vorliegenden Unterlagen und Nachweisen über die Vermögensverhältnisse der Betroffenen ist sie zur Zahlung des oben festgesetzten Betrages in der Lage. Die Verfahrenspflegerin ist vor der Entscheidung gehört worden. Einwendungen (Einrede der Verjährung) wurden mit der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 16.1.2013 erhoben und konnten aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden: Die Verfahrenspflegerin kann für den Betreuten die Einrede der Verjährung nicht erheben (vgl. BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 22.08.2012; XII ZB 474/11). Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betreuten einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betreuten erforderlich ist. Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (BT-Drucks. 15/2494 S. 41). Aus dieser AufgabensteIlung folgt, dass ein Verfahrenspfleger vor allem dann zu bestellen ist, wenn der Betreute nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden (XII ZB 199/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 7 f. mwN). Wie seine Bezeichnung in § 276 FamFG zu erkennen gibt, hat der Verfahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betreuten im Verfahren wahrzunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in den jeweiligen Aufgabenkreisen gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht (gesetzlicher) Vertreter des Betreuten (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 276 Rn. 27; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 276 FamFG Rn. 3; Haußleiter/Heidebach FamFG § 276, Rn. 1; Hahne/Munzig/Bohnert BeckOK FamFG § 276 Rn. 8). Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine Einrede im materiellen Sinne (Wernecke JA 2004, 331; MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. § 214 Rn. 4). Sie ändert die materielle Rechtslage und weist damit einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter auf (BGHZ 184, 128 =FamRZ 2010, 887 Rn 29 mwN; s. auch MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. § 214 Rn. 4; Peters/Jacoby in Staudinger BGB [ 2009] § 214 Rn. 6). Deshalb kann die Einrede grundsätzlich nur der Schuldner bzw; sein gesetzlicher Vertreter erheben (vgl. BGHZ 131, 376 = NJW 1996, 1060, 1061). Zum letzten Absatz der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin ist nicht festzustellen, dass sich die Betroffene gemäß Auskunft der Betreuerin vom 25.1.2013 gegenüber dem Gericht zu jeder Zeit über die Konsequenzen Ihres Handeins im Klaren war. Seitens der Betreuerin wurde die Einrede der Verjährung nicht erhoben. Die Betroffene selbst ist gemäß § 34 Abs. 2 FamFG nicht angehört worden. Darüber hinaus ist nach Auffassung des Gerichts die Einrede der Verjährung nicht zulässig, da die Betroffene wissentlich falsche Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht hat und die somit sowohl das Gericht als auch der Vertreter der Staatskasse nicht dazu in der Lage waren, das Bestehen eines Anspruchs nach §§ 1908i, 1836e BGB zu erkennen.