Urteil
423 C 315/13
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2013:0723.423C315.13.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,53 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2013, zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 130,50 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2013, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils für die Klägerin vorläufig vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der vorläufigen Vollstreckung ebenfalls Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,53 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2013, zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 130,50 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2013, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils für die Klägerin vorläufig vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der vorläufigen Vollstreckung ebenfalls Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG in Höhe von 1.000,53 €. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Durch das Unfallereignis ist der Klägerin ein erstattungsfähiger Schaden im Sinne der Differenzhypothese aus § 249 BGB in Höhe von 1.000,53 € entstanden. Für die Reparatur des Eigentums der Klägerin ist eine Aufwand in Höhe von 5.213,46 € anzusetzen. Das dieser Aufwand für eine entsprechende Reparatur tatsächlich notwendig ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier von einem fiktiven Unternehmergewinn nicht abzuziehen. Denn dem Geschädigten, der sich selbst gewerbsmäßig - wie hier - mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zu befassen pflegt, ist es im allgemeinen nicht zuzumuten, dass er solche besonderen Anstrengungen auch da macht, wo ihr wirtschaftliches Ergebnis nicht ihm selbst, sondern einem fremden Schädiger zugute kommen müsste (OLG Düsseldorf v. 28.07.1994 – 10 U 82/93). Dies gilt jedenfalls, wenn kein Anhalt dafür besteht, dass er infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen; der Verzicht hierauf im Interesse des Schädigers wäre ebenfalls nicht zumutbar (BGH, NJW 1970, 1454 ). Da der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin hinsichtlich der Schadenshöhe trifft, obliegt es ihr, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Instandsetzungskapazität der Reparaturwerkstatt der Klägerin seinerzeit nicht ausgelastet gewesen war, so dass sie - zumutbarerweise - die Reparatur hätte selbst durchführen lassen können. Dies hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Mit Ausnahme des „Bestreitens der Auslastung mit Nichtwissen“ (Schriftsatz vom 19.02.2013) hat die Beklagte insoweit gar nichts dargelegt, woraus sich die mangelnde Auslastung der Klägerin ergeben soll. Auch einen Beweisantritt hat die Beklagte nicht erbracht. Die Klägerin ist insoweit der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen, nachdem sie mit Schriftsatz vom 26.04.2013 hinsichtlich ihrer Auslastungssituation im Zeitpunkt der Schädigung und danach vorgetragen hat. An die der Klägerin obliegende Darlegung der Auslastungssituation dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (LG Hannover v. 02.03.2012 – 8 S 82/11). Der Anspruch der Klägerin ist jedoch auf eine Schadenssumme in Höhe von 5.213,46 € begrenzt. Soweit die Klägerin 5.266,16 € abgerechnet hat, verstößt der darüber hinausgehende Wert gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine andere Werkstatt die Reparatur für 5.213,46 € durchgeführt hätte. Dann ist die Klägerin jedoch auch selbst auf diesen Wert beschränkt. Nachdem die Beklagt 4.212,93 € auf den Schaden gezahlt hat, verbleibt die tenorierten Differenz. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 €. Dieser Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem oben gesagten, der Höhe nach ist der aus einer 1,3-fachen Nettogebühr aus einem Gegenstandswert bis zu 1200 € nebst Auslagenpauschale zu entnehmen. Die Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 286,288 BGB seit dem 5. Januar 2013. Mit dem Schreiben vom 4. Januar 2013 verweigerte die Beklagte endgültig einen weiteren Zahlungsausgleich, so dass hiermit Verzug gem. § 286 Abs.2 Nr. 3 BGB eintrat. Das Forderungsschreiben des Klägervertreters konnte keinen Verzug begründen, da insoweit die verzugsbegründenden Voraussetzungen nicht dargelegt worden sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 709 S.2, 711 ZPO. Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand auch das entgeltliche Reparieren von Fahrzeugen umfasst. Am 10. September 2012 ereignete sich mit dem Pkw Fiat Scudo, mit dem amtlichen Kennzeichen … , das im Eigentum der Klägerin steht, und einem Fahrzeug, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, eine Kollision. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte hierfür dem Grunde nach vollständig verantwortlich ist. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Die Klägerin beauftragte ein Sachverständigenbüro mit der Ermittlung des Aufwands, der für die Reparatur des Fahrzeugs notwendig sei. Das Sachverständigenbüro ermittelte einen Aufwand in Höhe von 5.213,46 €. Die Klägerin führte die Reparatur sodann durch ihren eigenen Betrieb durch. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.266,16 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf 4.212,93 €. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. November 2012 forderte dieser die Beklagte zur Zahlung von 1.053,23 € auf. Seine Tätigkeit stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieser selbst mit 130,50 € netto in Rechnung. Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 lehnte die Beklagte eine weitere Regulierung ab. Die Klägerin beantragt mit der, am 25. Februar 2013 zugestellten, Klageschrift sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.053,23 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2012, zu zahlen, sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 130,50 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2012, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Reparatur des klägerischen Pkws hätte zu den üblichen Geschäftszeiten stattfinden können, da eine durchgängige betriebliche Auslastung der Klägerin in dem Zeitraum nicht gegeben war. Die Beklagte ist der Auffassung, von den Kosten für die Reparatur des Pkws sei ein Unternehmergewinn abzuziehen. Für den weiteren Parteivortrag wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.