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Urteil

234 Ds-1660 Js 14071/13

AG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2014:0114.234DS1660JS14071.0A
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Leitsätze
Das Aufbrechen mehrerer umschlossener Räume stellt materiell-rechtlich eine Tat dar, wenn die Tathandlungen in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang erfolgen, von einem einheitlichen, zuvor gefassten, nicht lediglich allgemeinen Vorsatz gefragen werden und keine Zäsur erfahren.
Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen. Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in drei Fällen. Er wird deswegen unter Einbeziehung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12.04.2013 verhängten Einzelstrafen, Aktenzeichen 282 Ds - 1660 Js 36348/12, nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Das mit dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12.04.2013 angeordnete Verbot zur Erteilung einer Fahrerlaubnis wird aufrechterhalten. Die Taten wurden auf Grund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die auf die Angeklagte entfallenden Verfahrenskosten sowie ihre notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die auf den Angeklagten entfallenden Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 und 3, 21, 52, 53, 54, 55 StGB, 17 II BZRG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Aufbrechen mehrerer umschlossener Räume stellt materiell-rechtlich eine Tat dar, wenn die Tathandlungen in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang erfolgen, von einem einheitlichen, zuvor gefassten, nicht lediglich allgemeinen Vorsatz gefragen werden und keine Zäsur erfahren. Die Angeklagte wird freigesprochen. Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in drei Fällen. Er wird deswegen unter Einbeziehung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12.04.2013 verhängten Einzelstrafen, Aktenzeichen 282 Ds - 1660 Js 36348/12, nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Das mit dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12.04.2013 angeordnete Verbot zur Erteilung einer Fahrerlaubnis wird aufrechterhalten. Die Taten wurden auf Grund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die auf die Angeklagte entfallenden Verfahrenskosten sowie ihre notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die auf den Angeklagten entfallenden Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 und 3, 21, 52, 53, 54, 55 StGB, 17 II BZRG. (abgekürzt gemäß § 267 IV StPO hinsichtlich der Angeklagten "J") I. 1. Der heute dreiundzwanzigjährige in Kassel geborene Angeklagte ist deutscher Staatsbürger, ledig und hat keine Kinder. Er verfügt weder über einen Schulabschluss noch eine abgeschlossene Berufsausbildung, hat jedoch nunmehr in Haft begonnen, eine Ausbildung zum Fachlageristen zu absolvieren. Gegenwärtig bezieht der Angeklagte Arbeitslosengeld II in Höhe von ca. 390,00 € monatlich. Nachdem der Angeklagte zunächst ab dem zwölften Lebensjahr Haschisch konsumierte hatte, wurde er von "Speed" abhängig, das er seit seinem fünfzehnten Lebensjahr regelmäßig konsumiert. Vom 13.03.2013 bis 30.09.2013 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. Seit dem 30.09.2013 befindet sich der Angeklagte in einer stationären Drogentherapie. 2. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2004 zehnfach - davon von neun Mal einschlägig wegen Eigentums- und Vermögensdelikten, daneben wegen eines Betäubungsmitteldeliktes - in Erscheinung getreten, soweit für das hiesige Verfahren von vorrangigem Interesse wie folgt: Am 20.01.2005 erteilte das Amtsgericht Kassel dem Angeklagten auf Grund einer Verurteilung wegen Diebstahls eine richterliche Weisung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Angeklagten am 17.05.2005 wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in einem besonders schweren Fall, zu einer Woche Jugendarrest. Das Amtsgericht Kassel verurteilte ihn weiter am 16.03.2006 wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd bezogen auf geringwertige Sachen, zu einer Woche Jugendarrest. Am 21.12.2006 erkannte das Amtsgericht Kassel wegen Diebstahls in 26 Fällen, davon in 23 Fällen in einem besonders schweren Fall, wobei er von den 23 Fällen in fünf Fällen gemeinschaftlich handelte und in drei von den 23 Fällen es beim Versuch blieb, auf eine Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 28.08.2007 erkannte das Amtsgericht Kassel wegen Erschleichens von Leistungen, Besitzes pornografischer Schriften sowie gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen jeweils im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monate, deren Rest-Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 05.03.2009 erkannte das Amtsgericht Kassel - nunmehr unter Einbeziehung der vorgenannten zwei Entscheidungen - wegen Diebstahls im besonders schweren Fall auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren, welche endvollstreckt wurde. Am 08.12.2010 verurteilte das Amtsgericht Kassel den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen und Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten. Am 01.08.2011 erkannte das Amtsgericht Kassel wegen Trunkenheit im Verkehr, Sachbeschädigung in drei Fällen, Diebstahls in fünf Fällen, davon im besonders schweren Fall in drei Fällen, geringwertiger Sachen in einem Fall und in einem Fall wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs, welche nach Teilvollstreckung und Reststrafenaussetzung schließlich bis zum 01.02.2013 endvollstreckt wurde. Daneben ordnete es eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Hierbei traf es die nachstehenden tatsächlichen Feststellungen: 1. Am 19.08.2010 in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr entwendete der Angeklagte am Eingang des ...Geländes das dort an einem Fahrradständer angeschlossene Trekkingrad des Geschädigten "L" der Marke HEAD, ModelliRC 400, Farbe schwarz im Wert von 570 EUR. Das Trekkingrad war mit einem dicken Kettenschloss gesichert. Der Angeklagte war bereits mit einem Bolzenschneider dort am Tatort erschienen, er knackte das Kettenschloss und nahm das Fahrrad mit. Er verkaufte es später auf dem Flohmarkt für 100 EUR. 2. Am 20.08.2010 begab sich der Angeklagte erneut mit einem Bolzenschneider zum Gelände der Firma .... Dort entwendete er aus der überdachten Fahrradgarage der Firma ... das schwarze Mountainbike der Marke Fokus, Modell: Black Forest des Geschädigten "M" im Wert von rund 1.000 EUR. Auch in diesem Fall knackte er mit einem Bolzenschneider das Fahrradschloss. Das Fahrrad nahm er mit und verkaufte es auf dem Flohmarkt für 200 EUR. Herr "M" hatte das Fahrrad ebenso wie der Geschädigte "L" erst kurz zuvor erworben. Der Angeklagte beging sowohl die Tat zum Nachteil "L" als auch die Tat zum Nachteil "M" um sich ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen, damit er seinen Drogenkonsum befriedigen konnte. 3. Am 16.11.2010, irgendwann zwischen 18.45 Uhr und 20.45 Uhr, brach der Angeklagte in Kassel den Mofaroller Marke Peugeot Speefight des Geschädigten "N" mittels Schraubendreher auf und schloss ihn kurz, um anschließend mit ihm fahren zu können. Er hatte nicht vor, den Mofaroller zurückzubringen. Der Wert des Rollers betrug ca. 1.500 EUR. 4. Nach dem Diebstahl gegen 20.45 Uhr fuhr der Angeklagte nach vorangegangenem Alkohol- und Cannabisgenuss den Roller in der Werner-Hilpert-Straße/Schomburgstraße bis er schließlich die Sporthalle in der Schillerstraße erreichte. Eine am 16.11.2010 um 21.35 Uhr genommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,40 ‰, was einen Rückrechnungswert auf den Tatzeitpunkt gegen 20.45 Uhr von mindestens 1,47 ‰ ergibt. Darüber hinaus hatte der Angeklagte zuvor Cannabis konsumiert. Er war nicht mehr in der Lage, den Roller mit der im Verkehr erforderlichen Sicherheit zu führen, was er hätte erkennen können. 5. Nachdem der Angeklagte mit dem Mofaroller an der Sporthalle in der Schillerstraße angekommen war, beschloss er, die Eingangstür der Sporthalle aufzuhebeln und in der Sporthalle nach stehlenswertem Gut zu suchen. Er hoffte, Wertgegenstände oder Geld zu finden, um seine Drogensucht und sein Leben finanzieren zu können. Er hebelte mit einem Schraubendreher an der Eingangstür. Es gelang ihm jedoch nicht, diese zu öffnen. Der Schaden an der Eingangstür betrug 242,94 EUR netto. 6. Nachdem der Angeklagte den Aufbruchversuch an der Sporthalle aufgeben musste, begab er sich zu dem in unmittelbarer Nähe geparkt abgestellten PKW Marke Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen ...des Geschädigten "O"l. Er schlug die Fensterscheibe der Beifahrertür ein und entwendete aus dem PKW ein mobiles Navigationsgerät samt Halterung und Antenne sowie ein Netzkabel, eine zugehörige Tasche, ein Taschenmesser, ein Handy Motorola, ein Schraubendreher, eine Zange und ein Feuerzeug. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 860,56 EUR. Der Wert des Diebesgutes betrug geschätzt ca. 200 EUR bis 300 EUR. Der Angeklagte beging die Tat, um seine Drogensucht und sein Leben zu finanzieren. Nachdem er die Sachen an sich genommen hatte, schlug er noch einmal auf den in der Nähe abgestellten, zuvor entwendeten Mofaroller Peugeot Speedfight ein. Insgesamt entstand an diesem Mofaroller ein Schaden von ca. 800 EUR durch den zuvor erfolgten Aufbruch, das Kurzschließen und das Einschlagen auf den Roller. Der Angeklagte konnte schließlich festgenommen werden. Er war infolge des vorhergehenden Alkohol- und Drogenkonsums so beeinträchtigt, das er zeitweise auf dem Polizeirevier einschlief und nicht mehr wusste, wo er sich befand. Zwischenzeitlich war er allerdings wieder orientiert. Insgesamt konnte nicht ausgeschlossen werden, dass er am 16.11.2010 bei Begehung der Taten Ziff. 3 bis 6 in seiner Einsichts-, Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Ausgeschlossen war die Einsichts-, Steuerungs- und Wahrnehmungsfähigkeit aber nicht. 7. Am 16.12.2010 kurz vor Mitternacht war der Angeklagte in erheblichem Umfang betrunken. Zudem hatte er zuvor Cannabis zu sich genommen. Er war zu Besuch in dem Mehrfamilienhaus. Nachdem er aus der Wohnung seines Freundes ging, sah er die im Mehrfamilienhaus abgestellten, gebrachten Nike Turnschuhe im Wert von ca. noch 40 bis 50 EUR des Geschädigten "P". Er beschloss, die Turnschuhe zu entwenden. Er zog die Schuhe an und steckte einen seiner eigenen Schuhe hinten in die Hosentasche. Danach verließ er das Haus, wobei er beim Verlassen des Hauses die Fahrräder umwarf, was offensichtlich infolge seiner Alkoholisierung geschah. 8. Der Angeklagte ging sodann über die Straße zum Haus .... Er war weiterhin wütend und fluchte. Aus Wut trat er gegen 23.40 Uhr des 16.12.2010 die Scheibe an der Haustür des Hauses ... ein. Hierdurch entstand ein Schaden von mehreren 100 EUR. 9. Unmittelbar darauf trat der Angeklagte wiederum aus Wut mit dem Fuß heftig gegen die Eingangstür des Einfamilienhauses in der ... der Geschädigten "Q" und "R". Durch seine heftigen Fußtritte verbog er das Schließblech und die Schließfalle der Türzarge. Es entstand ein Sachschaden von mindestens 150 EUR. 10. Sodann begab sich der Angeklagte in die gegenüberliegende Kita in Kassel. Dort trat er eine Fensterscheibe im Flur des Erdgeschosses des Kindergartens ein. Infolge des Eintretens und weil er erheblich alkoholisiert und unter Drogeneinfluss stand, fiel er schließlich durch die eingetretene Scheibe hindurch in das Innere des Kindergartens. Danach verließ er den Kindergarten wieder. Es entstand ein Sachschaden an der Kita in Höhe von netto 221,51 EUR. Auch am 16.12.2010 war der Angeklagte in erheblichem Umfang alkoholisiert und unter dem Einfluss von Cannabis, und zwar so, das er nicht mehr ordnungsgemäß gehen und sprechen konnte. Seine Sprache war verwaschen und sein Gang torkelnd. Er hatte Wahrnehmungs- und Orientierungsstörungen. Insgesamt befand er sich in einem Zustand, indem seine Einsichts-, Steuerungsund Wahrnehmungsfähigkeit erheblich vermindert war. Ausgeschlossen war sie nicht. Die Geschädigten "P" und "Q" haben form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Im Übrigen, also bezüglich der Taten 8 und 10 hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches stellte es folgende Erwägungen an: "Der Angeklagte hat sich folglich in dem im Tenor des Urteils ausgeurteilten Umfang schuldig gemacht. Er war bei Begehung der Taten 20 Jahre alt und damit Heranwachsender. Angesichts seiner Biographie kann bei ihm nur Jugendrecht angewendet werden. Der Angeklagte hat ein Alkohol- und Drogenproblem. Dies bestand schon zum Zeitpunkt der Tatbegehungen im Jahre 2010. Ferner entstammt er schwierigen häuslichen Verhältnissen. Hinzu kommt, dass sein schulischer Werdegang nicht geradlinig verlief. Er besuchte Schulen für Lernhilfen. Er hat keinen Hauptschulabschluss erlangt. Angebotene Ausbildungsplätze hat er abgelehnt. Bis heute hat er keine berufliche Ausbildung absolviert. Er hatte im Jahre 2010 nicht den Reifegrad eines Erwachsenen. Bei dem Angeklagten kommt nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Er ist zwar geständig und auch einsichtig gewesen, zu berücksichtigen sind jedoch seine zahlreichen Vorstrafen. Bereits aufgrund der Verurteilungen aus dem Jahre 2005 und vom März 2006 hatte er jeweils eine Woche Jugendarrest verbüßt. Gleichwohl hat er danach neue Straftaten begangen. Wegen zahlreicher Diebstahlstaten wurde er im Dezember 2006 zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt. Die Bewährungszeit konnte er nicht durchstehen. Es kam wiederum zu Diebstahlstaten. Er wurde deshalb im August 2007 unter Einbeziehung der Vorverurteilung zu 1 Jahr und 6 Monaten Jugendstrafe verurteilt. Er verbüßte einen Teil dieser Strafe. Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Bereits alsbald nach Beginn der Strafaussetzung zur Bewährung beging er eine neue Diebstahlstat und wurde deshalb am 05.03.2009 unter Einbeziehung der Vorentscheidungen vom 28.08.2007 und 21.12.2006 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, die er vollständig abbüßte. Er wurde am 18.11.2009 entlassen. Bereits im Zeitraum von August bis Dezember 2010 beging er neue Straftaten, die jetzt hier zur Aburteilung gekommen sind. Zudem wurde er erst am 08.12.2010 zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe wegen eines Fahrraddiebstahls, begangen am 09.09.2010, verurteilt. Er hat Berufung eingelegt. Nur kurz nach der amtsgerichtlichen Verurteilung vom 08.12.2010 hat er die hier abgeurteilten Taten vom 16. Dezember 2010 begangen. All dies zeigt, dass er sich weder durch Jugendarrest, noch durch verbüßte Jugendstrafe beeindrucken lässt. Besonders schwer wiegt, dass er die Taten vom 16.12.2010 nur kurz nach der Aburteilung vom 08.12.2010 begangen hat und dies, obwohl er gegen das Urteil vom 08.12.2010 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte und es in einem solchen Falle in besonderer Weise geboten ist, sich nach der erstinstanzlichen Verurteilung straffrei zu halten. Der Angeklagte hat im fraglichen Zeitraum bis zu seiner Festnahme am 20.04.2011 nichts gegen sein Alkohol- und Drogenproblem getan. Insgesamt zeigt sich anhand dieser Biographie, dass bei ihm schädliche Neigungen vorhanden sind. Unter Einbeziehung des noch nicht vollständig vollstreckten Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 08.12.2010, Aktenzeichen: 234 Ds - 4640 Js 37332/10, war eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Bei dem Angeklagten muss es eine derart hohe Strafe sein, da er schon Jugendarrest und Jugendstrafhaft zuvor in größerem Umfang zuvor kennengelernt hatte und gleichwohl neue Straftaten, und zwar insbesondere einschlägiger Art, beging. Er hat das Eigentum zahlreicher Menschen geschädigt. Mit Schadensersatz können die Geschädigten nicht rechnen. Insgesamt sind die verursachten Schäden nicht gerade unerheblich. Angesichts dessen musste auf 1 Jahr und 6 Monate Jugendstrafe erkannt werden. Diese Jugendstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann derzeit keine günstige Sozialprognose gestellt werden. Er käme in den Haushalt der Mutter zurück wenn er auf freien Fuß kommt. Das Leben im elterlichen Haushalt hat ihn in der Vergangenheit nie davon abgehalten, Straftaten zu begehen. Zudem verfügt er über keinen Schulabschluss und keine abgeschlossene Ausbildung. Er hat derzeit keine Berufschancen. Sein Alkohol- und Drogenproblem hat er nicht abschließend bewältigt. Sein oben bereits dokumentiertes, strafrechtliches Vorleben zeigt, dass keine günstige Sozialprognose besteht. Zudem ist es auch nicht erzieherisch geboten, ihm die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung zu geben. Er hat bereits in der Vergangenheit zwei Bewährungschancen bekommen und diese nicht nutzen können. Bitter ist, dass er auch nach der langen Haftstrafe von 2 Jahren wieder straffällig geworden ist, und zwar sogar quasi als Serienstraftäter. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Strafaussetzung zur Bewährung. Im Übrigen war gegen den Angeklagten eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis auszusprechen. Dies folgt aus den §§ 69, 69 a StGB. Der Angeklagte hat fahrlässig in absolut fahruntüchtigem Zustand einen Motorroller auf öffentlichen Straßen geführt. Er hatte eine Blut-alkoholkonzentration von über 1,4 ‰. Er hat eine fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr begangen und sich dadurch zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Deshalb war eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis auszusprechen, die mit einem Jahr angemessen ist. Am 27.03.2013 erkannte das Amtsgericht Kassel auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in zwei Fällen in einem besonders schweren Fall und in einem Fall bezogen auf eine geringwertige Sache, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die tatsächlichen Feststellungen dort lauteten: 1. Am 20.9.2012 betrat der Angeklagte den Baumarkt "..." , um sich dort für ein Praktikum zu bewerben. Dabei fiel ihm in den Verkaufsräumen ein Motorradhelm auf, den er zunächst zu kaufen beabsichtigte. Er überlegte es sich jedoch anders und entschloss sich, den Helm unbezahlt mit aus dem Geschäft zu nehmen. Entsprechend diesem Entschluss nahm er den Helm an sich und passierte damit den Kassenbereich, ohne die Ware zu bezahlen. Nachdem er die Kassenzone durchquert hatte, wurde er von dem Zeugen S", der ihn bei seinem Tun beobachtet hattet angehalten. Die unbezahlte Ware im Verkaufswert von 79,99 € wurde einbehalten. Der Angeklagte beabsichtigte, den Helm für Fahrten mit seiner Freundin auf deren Roller zu benutzen. 2. Am 27.9.2012 fuhr der Angeklagte nach Kaufungen, um eine Wohnung zu besichtigen. In Kaufungen begab er sich in die dortige Gesamtschule, um die Toilette aufzusuchen. Während seines Ganges durch das Gebäude bemerkte er durch eine offene Tür einen Beamer der Marke BenQ, Typ PB 6240 im Verkaufswert von 980 € und nahm diesen mit. Noch am selben Tag verkaufte er das Gerät in Kassel an einen Unbekannten für 100 €. Mit dem Verkaufserlös erwarb er Fahrkarten sowie Lebens- und Betäubungsmittel. 3. Am 6.10.2012 schlug der Angeklagte zwischen 7:00 Uhr und 12:00 Uhr mit einem Stein die Scheibe des in der ... Straße ... geparkten Pkw, Daimler-Benz C 200 CDI., amtliches Kennzeichen ..., des Zeugen "T" ein und entnahm aus dem Pkw-Innenraum ein Navigationsgerät der Marke Tom Tom Start 20 im Verkaufswert von 100 €. Das Navigationsgerät nutzte er in der Folgezeit für sich. 4. Am 9.10.2012 besuchte der Angeklagte seinen Onkel in dessen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Kassel. Als er nach einer Stunde, um 1:00 Uhr nachts, beim Verlassen des Hauses Licht im Keller sah, ging er in den Keller und schaute in die offenen und teilweise mit einem Vorhängeschloss und Schieberiegel verschlossenen Verschläge. Bei dem Kellerverschlag des Zeugen "U" schob er den Schließriegel soweit zurück, dass sich das Schloss ohne Beschädigungen öffnen ließ und nahm aus dem Keller einen circa 10 Jahre alten Computertower im Verkaufswert von 20 € mit. Der Computertower stand im Eigentum des Zeugen "U". Beim Beladen des Fahrzeuges wurde er von dem Zeugen "V" beobachtet. Den Computertower stellte der Angeklagte bei sich in die Garage. Nachdem der Angeklagte von Polizeibeamten aufgesucht worden war, gab er den Computertower an den Zeugen "U" zurück und entschuldigte sich bei diesem. 5. Am Abend des 8.10.2012 und in der Nacht vom 8. auf den 9.10.2012 konsumierte der Angeklagte Amphetamine. Obwohl er aufgrund dieses Konsums nicht mehr in der Lage war, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr hinreichend sicher zu führen, was er bei zumutbarer Selbstprüfung auch hätte erkennen können, befuhr er gegen 3:00 Uhr morgens mit dem Pkw Ford Mondeo, amtliches Kennzeichen ..., die, Holländische Straße in Kassel stadtauswärts. Dabei war ihm bewusst, dass er sich nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis befand. Zur selben Zeit befuhren die Polizeibeamten POK ... und POK ... mit ihrem Funkstreifenwagen die Holländische Straße in gleicher Fahrtrichtung. Sie folgten dem Pkw des Angeklagten, wobei sie die Absicht hatten, eine Personen- und Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Der Angeklagte bemerkte den Funkstreifenwagen in Höhe Dänische Straße und beschleunigte daraufhin sein Fahrzeug. Im Bereich der Einmündung Wienerstraße erreichte er eine Geschwindigkeit von circa 120 krn/h, Gleichwohl setzte er den Beschleunigungsvorgang fort und erreichte im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Hegelsbergstrasse eine Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h. In Höhe der Werkseinfahrt der Firma ..., Holländische Straße 195, überfuhr der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit den in der Straßenmitte verlaufenden Gleiskörper der Straßenbahn. Anschließend fuhr er auf der Gegenfahrbahn bis zur Straßenbahnhaltestelle an der Einmündung Schenkebier Stanne, wo er nach links in den Haltestellenbereich einbog. Dabei verlor der Angeklagte die Gewalt über sein Fahrzeug. Dieses drehte sich mehrmals und schleuderte dabei gegen einen Mülleimer und das dort befindliche Kioskgebäude sowie ein Verkehrszeichen. Dadurch entstand erheblicher Sachschaden. 6. Nachdem das Fahrzeug zum Stehen gekommen war, stieg der Angeklagte aus und entfernte sich in Kenntnis seiner Unfallverursachung von der UnfallsteIle, um Feststellungen zu seiner Person und seiner Unfallverursachung zu verhindern. Bei der Rechtsfolgenentscheidung stellte das Gericht folgende Überlegungen an: Im Rahmen der Strafzumessung war von dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Diebstahls und des Diebstahls der geringwertigen Sache, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB bezüglich der Diebstähle im besonders schweren Fall, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, von dem Strafrahmen des § 315 c Abs. 3 StGB hinsichtlich der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs, der einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, sowie von dem Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB in Hinblick auf das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, der eine Freiheitsstrafe. bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, auszugehen. Zugunsten des Angeklagten wertet das Gericht, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und dass ohne das Geständnis des Angeklagten die Tat zu 11. 2. nicht nachweisbar gewesen wäre. Der Angeklagte ist zudem einsichtig. Tendenzen, die Vorfälle zu beschönigen, waren nicht erkennbar. Weiterhin berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung für die Taten zu 11. 1., 3. und 4. strafmildernd den geringen Wert der Sachen, auch wenn in zwei Fällen der Schwellenwert der Geringwertigkeit überschritten war, und die Tatsache, dass das Diebesgut wieder an die Besitzer zurückgelangt ist. Weiterhin fällt strafmildernd ins Gewicht, dass die Taten im Zusammenhang mit dem Drogenproblem des Angeklagten standen. Zwar waren dadurch bedingt die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt. Dennoch ist nicht auszuschließen dass die Begehung der Taten durch den täglichen Genuss von Amphetaminen und den dadurch bedingten Realitätsverlust sowie die Selbstüberschätzung gefördert worden ist. Strafschärfend ist zu beachten, dass der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Die Vorstrafen sind auch schon mit langen Jugendstrafen geahndet worden, die vollstreckt worden sind. Strafschärfend ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten während einer noch laufenden Reststrafenbewährung aus einschlägiger Vorverurteilung begangen hat, nachdem gerade drei Monate zuvor die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Außerdem fällt strafschärfend die Vielzahl der Taten innerhalb des kurzen Zeitraums ins Gewicht. Weiterhin berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung für die Tat zu 11. 2 straf schärfend, dass der Beamer aus einer Schule entwendet worden ist, einen erheblichen Wert hatte und er nicht mehr an die Schule zuruckgelangt ist. Im Übrigen zeigen aber auch die fortwährenden Verurteilungen wegen Diebstahls, dass die Normenakzeptanz des Angeklagten nur sehr schwach ausgeprägt ist und ihm offenbar trotz der bereits vollstreckten Jugendstrafen nicht bewusst ist, welche Konsequenzen sein Verhalten nach sich ziehen kann. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände hält das Gericht deshalb folgende Strafen für tat und schuldangemessen: Für die Tat zu 11. 1 eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, für die Taten zu 11. 2. und 3 jeweils eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, für die Tat zu 11. 4 eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten, für die Tat zu 11. 5 eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten und für die Tat zu 11. 6 eine Freiheitsstrafe von 1 Monat. Die vorgenannten Einzelstrafen sind gemäß den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, wobei die Summe aller Einzelstrafen nicht erreicht werden darf, auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Unter nochmaliger Abwägung der oben im Einzelnen dargestellten Strafzumessungsgründe, erscheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Diese Gesamtstrafe wird dem Gesamtgewicht der begangenen Taten, denen mit Ausnahme der Tat zu 11. 6 eine nicht unerheblich eigenständige Bedeutung zukommt, und dem Ausmaß der Verfehlungen des bereits erheblich vorbestraften Angeklagten gerecht. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nicht erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte allein die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne deren Vollstreckung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine neuen Straftaten mehr begehen wird. Das Gericht verkennt zunächst nicht die Faktoren, .die für eine günstige Sozialprognose sprechen. Nach Auskunft der Bewährungshelferin in der Hauptverhandlung am 27.3.2013 wäre der Ausbildungsträger "Zukunft Plus" "mit Bauchschmerzen" weiterhin bereit, den Angeklagten als Auszubildenden zu beschäftigen. Zudem wohnt der Angeklagte mit seiner Freundin zusammen. Bedacht wurde weiterhin, dass der Angeklagte sich seit dem 13.3.2013 nunmehr erstmals als Erwachsener in Untersuchungshaft befindet. Zudem wurde der Angeklagte nach seiner Haftentlassung im Juni 2012 engmaschig von seiner Bewährungshelferin und Sozialarbeitern betreut und kontrolliert. Nach dem ersten Diebstahl hat der Angeklagte sich fünf Tage später an seine Bewährungshelferin gewandt und die Tat zugegeben, woraufhin die Bewährungshelferin sich für ihn einsetzte. Trotz der engmaschigen Kontrollen und der Betreuung hat er weitere Taten begangen. Der Angeklagte hatte zu dem Zeitpunkt einen Ausbildungsplatz, eine feste Freundin und ein Einkommen von rund 900 Euro. Das alles hat ihn nicht davon abgehalten, neue Straftaten zu begehen, so dass für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, warum die Fortsetzung der Ausbildung den Angeklagten diesmal von der Begehung neuer Straftaten abhalten wird. Der Angeklagte ist zudem schnell rückfällig geworden und hat mehrmals täglich Amphetamine konsumiert. Er hat gegen sein Drogenproblem nichts unternommen, obwohl ihm im Haftverschonungsbeschluss vom 9.10.2012 im vorliegenden Verfahren aufgegeben worden war, sich unverzüglich bei der Drogenhilfe Nordhessen - W23 zu melden und am dortigen ambulanten Therapieprogramm teilzunehmen. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss vom 13.3.2013 wieder in Vollzug gesetzt, weil er dieser Auflage nicht nachkam und darüber hinaus dringend verdächtig ist, am 13.3.2013 in einen Kiosk eingebrochen zu sein und dort Tabakwaren im Wert von 2.500 Euro entwendet zu haben. Aufgrund einer Gesamtschau hat das Gericht schließlich auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Dauer der Untersuchungshaft im Erwachsenenvollzug den Angeklagten über seine bisherige Hafterfahrung hinaus so nachhaltig beeindruckt hat, dass eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung, gegebenenfalls mit der Weisung, eine elektronische Fußfesseln zu tragen, gerechtfertigt wäre, zumal durch das Tragen einer elektronischen Fußfessel die Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten nicht verhindert werden kann. Mit einer elektronischen Fußfessel könnte lediglich festgestellt werden, wann sich der Angeklagte in seiner Wohnung befindet. Nicht festgestellt werden könnte, wo sich der Angeklagte befindet, sobald er die Wohnung verlassen hat und ob er erneut straffällig wird. Der Angeklagte hat drei der vier Diebstahlstaten tagsüber begangen. Eine elektronische Fußfessel hätte diese Taten weder erschwert noch verhindert. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sehr labil ist, seine Hemmschwelle zu Diebstählen gering ist und er leicht in alte Verhaltensmuster fällt, wenn eine Tat erstmal begangen worden ist. So hat er zu II. 1 einen Diebstahl in einem Baumarkt begangen, in dem er sich eigentlich für ein Praktikum bewerben wollte. Die Tat war Auslöser einer kleinen Serie von Diebstahlstaten. Auch hält das Gericht den Vorschlag, die Weisung, eine elektronische Fußfessel zu tragen mit engmaschigen Bewährungsauflagen zu kombinieren, für nicht sinnvoll. Warum die Kombination einer schon nicht geeigneten Weisung mit bereits in der Vergangenheit nicht erfüllten Auflagen diesmal zu einem straffreien Leben des Angeklagten führen soll, leuchtet dem Gericht nicht ein. Aus den von dem Angeklagten begangenen Taten zu II 5. und 6. folgt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist. Eine Sperre von 12 Monaten für die Erteilung der Fahrerlaubnis erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens und seines Verhaltens bei und nach der Tat für erforderlich und angemessen, §§ 69, 69 a StGB. II. 1. In der Nacht vom 31.07.2012 auf den 01.08.2012 hebelte der Angeklagte bewusst mit einem Schraubendreher die Tür zum Lebensmittelmarkt der Zeugen "W" in Schauenburg auf und richtete dadurch einen Sachschaden von wenigstens 2.900,00 € an. Solchermaßen in die Geschäftsräume gelangt, nahm er mindestens 25,00 € Wechselgeld nebst Briefmarken im Wert von mindestens 45,00 € aus einer Schließkassette, Tabakwaren aus einem Zigarettenständer sowie Spirituosen im Gesamtwert 1.852,24 € an sich, um das Geld zu behalten und das Stehlgut zu veräußern. Sodann floh der Angeklagte mit der Beute von der Örtlichkeit. 2. In der Nacht vom 02.03.2013 auf den 03.03.2013 betrat der Angeklagte das Wohnhaus in Kassel, welches er früher einmal bewohnt hatte, durch die offene Haustür. Die Tür zum Kellerbereich öffnete er bewusst anschließend mechanisch mit einer dafür nicht vorgesehenen Karte. Sodann erbrach er bewusst dort mittels eines Schraubendrehers innerhalb kurzer Zeit drei Holzverschläge. Sogleich transportierte der Angeklagte aus den jeweiligen Verschlägen die nachstehend benannten Gegenstände in einen in der Nähe geparkten PKW, um diese später zu veräußern: aus dem Verschlag des Zeugen"X" ein Kofferset im Wert von ca. 250,00 € und eine Taucherausrüstung im Wert von 800,00 €, die der Zeuge zurück erhielt; aus dem Verschlag des Zeugen "Y" Weihnachtsdekorationsartikel im Wert von 212,00 €, wovon dieser drei Artikel im Wert von 55,00 € zurück erhielt; aus dem Verschlag des Zeugen "Z" diverse Alkoholika mit einem nicht näher feststellbaren Wert. Nach Einladen der Gegenstände in das Fahrzeug verließ der Angeklagte die Örtlichkeit mit dem PKW. 3. In der Nacht des 13.03.2013 hebelte der Angeklagte bewusst die Tür zum Kiosk des Zeugen "A" in Kassel, Silberborn 34, auf und richtete dadurch einen Sachschaden von wenigstens 600,00 € an. Solchermaßen in die Geschäftsräume gelangt, transportierte er in einer vor Ort aufgefundenen Kunststoffkiste zum PKW der Mitangeklagten "J" in welche er sich ohne deren Wissen zum Tatort begeben hatte, eine Fahrkartenmaschine, Rohlinge hierfür, ein Kartenlesegerät der KVG, wenigstens fünf Packungen Rubbellose, Schreibwaren sowie Tabakwaren, letztere im Wert von ca. 2.500,00 €, um das Stehlgut zu veräußern. Sodann floh der Angeklagte in dem PKW mit der Beute von der Örtlichkeit. Bei sämtlichen vorstehenden Taten hatte der Angeklagte auf Grund seiner Drogenabhängigkeit zuvor im Laufe des Tages mindestens 5 g Speed konsumiert und war in der Folge erheblich berauscht und - insoweit typisch für diese Substanz - enthemmt. Die Taten beging der Angeklagte mit dem Ziel, sich gegenwärtig und zukünftig durch das entwendete Gut bzw. dessen Veräußerung, Geld zum Erwerb von Drogen zu beschaffen. III. Die Feststellungen unter Ziff. I und II beruhen auf der glaubhaften - hinsichtlich Ziff. II geständigen - Einlassung des Angeklagten sowie der ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Sämtliche Beweismittel fügen sich schlüssig zu einander. Es ist zudem kein Grund dafür ersichtlich, warum der Angeklagte sich selbst zu Unrecht belastet und früherer Straftaten bezichtigt haben sollte. Es ist kein Anlass für Zweifel an der Authentizität der in Augenschein genommenen Objekte, namentlich: Lichtbilder von Handyaufnahmen gefertigt vom Zeugen Arkadius bezogen auf die Örtlichkeit der unter Ziff. II.3 festgestellten Tat (Blatt 6, Band III der Akten), Aufstellung der entwendeten Tabakwaren des Zeugen (Bl. 56, II), Aufstellung der entwendeten Gegenstände des Zeugen "W" (Anlage 2 zum Protokoll der Sitzung vom 14.01.2013) und verlesenen Urkunde, namentlich: der Bericht der Therapieeinrichtung (Bl. 21, V), oder dafür ersichtlich, dass der jeweiligen Ablichtung kein inhaltsgleiches Original zu Grunde lag. Zudem fügen sich die Angaben aus den Objekten und der Urkunde sämtlich schlüssig zur übrigen Beweisaufnahme, stimmen mit den dort gewonnenen Erkenntnissen inhaltlich überein. Der Zeuge "W" bekundete bezüglich der unter Ziff. II.1 festgestellten Tat , es seien Briefmarken im Wert von eher weniger als 50,00 €, Münzgeld von ca. 30,00 € sowie Spirituosen und Tabakwaren entsprechend seiner Aufstellung (Anlage 2 zum Protokoll der Sitzung vom 14.01.2013) entwendet worden; dort ausgewiesen 2.507,42 €. Zudem gab der Zeuge unter Zuhilfe-Nehmens eines entsprechenden Briefes an, die Versicherung habe auf den durch den Einbruch verursachten Sachschaden 2.900,00 € gezahlt. Ausgehend von dem methodischen Grundprinzip, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist, ist zunächst bei der Beurteilung von Zeugenaussagen von der Hypothese auszugehen, dass eine Aussage unwahr ist (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme sind weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt die Prüfung dieser Hypothesen, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so ist sie zu verwerfen und von der Alternativhypothese, wahre Aussage, auszugehen. Zusammengefasst ist deshalb von der Hypothese auszugehen, dass eine Aussage unwahr ist. Diese Hypothese kann widerlegt werden durch grundsätzlich kumuliert - nur ausnahmsweise durch vereinzelt - auftretende Realkennzeichen, auch "Realitätskriterien"" welche empirisch überprüft, obgleich bei vereinzeltem Vorliegen von lediglich eingeschränkter Validität, in der Gesamtheit jedoch indiziell für eine glaubhafte Aussage sprechen. Als Realkennzeichen gelten unter anderem (eingeschränkt der) Detailreichtum einer Aussage, Schilderung von Komplikationen, deliktstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von begleitenden Gefühlen, Verflechtung mit Angaben von anderen Geschehnissen, wörtliche Wiedergabe von Gesprächen, Nichtsteuerungskriterium (inhaltlich ungeordnete, nicht chronologische, sprunghafte Wiedergabe der Geschehnisse einschließlich der Fähigkeit, an verschiedene Punkte des Geschehens springen zu können). (Zum Ganzen BGHSt 45, 164 ff.; bestätigend: OLG Frankfurt NJW-RR 2013, 665) Gemessen an Vorstehendem ist die Aussage des Zeugen glaubhaft, weist hinreichend Realkennzeichen auf. Belastungstendenzen oder ein Motiv hierfür waren nicht erkennbar. So bezifferte der Zeuge mitunter den Schaden, z. B. bei den Briefmarken als eher geringer als dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegt. Er tätigte seine Aussage ruhig und sachlich. Sie war frei von sprachlichen oder strukturellen Brüchen. Der Zeuge war sichtlich bemüht wahrheitsgemäß auszusagen und im Zuge dessen zwischen sicher Erinnertem und nur anhand von Unterlagen Reproduzierbaren, z. B. hinsichtlich des einbruchsbedingten Sachschadens und der entwendeten Tabakwaren, zu unterscheiden. Darüber hinaus deckt sich seine Aussage, soweit inhaltlich überschneidend, mit der Einlassung des Angeklagten und nahezu vollständig mit der Aussage des "W". Dieser gab in Bezug auf die unter Ziff. II.1 festgestellten Tat an, am Morgen nach der Tat habe er einen überwiegend leeren Zigarettenständer und eine "Lücke" im Spirituosenbestand ebenso feststellen können wie das Fehlen der Kassette mit Wechselgeld und Briefmarken. Letztere könnten ca. 50,00 € Wert gewesen sein, das Wechselgeld ca. 30,00 € betragen haben. Die Versicherung habe den Schaden, so "um die 2.000,00 €", ersetzt. Auch diese Aussage ist glaubhaft, weist hinreichend Realitätsmerkmale auf. Der Zeuge berichtete schlüssig und widerspruchsfrei von seinen Wahrnehmungen. Sprachliche Brüche traten nicht hervor. Der Zeuge vermochte ebenfalls detaillierte Angaben zu machen, wie beispielsweise den Anblick, der sich ihm am Morgen nach der Tat bot. Die auf den ersten Blick bestehende Abweichung bezogen auf den Sachschaden gegenüber den Angaben des Zeugen "W" spricht letztlich ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Zum einen steht sie der Annahme einer zwischen den Zeugen "W", obgleich Vater und Sohn, abgesprochenen Aussage entgegen. Zum anderen stellte der Zeuge klar, dies nicht genau zu wissen, die entsprechenden Unterlagen nicht zur Hand zu haben, war also bestrebt, auf die Unsicherheit des diesbezüglich von ihm Bekundeten hinzuweisen. Belastungseifer war ebenso nicht auszumachen. Schließlich stimmt seine Aussage, beispielsweise hinsichtlich der entwendeten Gegenstände, mit derjenigen des Zeugen "W" und der Einlassung des Angeklagten überein. Der Zeuge "X" bekundete zur unter Ziff. II.2 festgestellten Tat , es seien eine Taucherausrüstung im Wert von ca. 800,00 € und ein Kofferset im Wert von ca. 250,00 € entwendet worden. Auch diese Aussage ist glaubhaft, weist hinreichend Realitätsmerkmale auf. Der Zeuge berichtete ruhig und sachlich von seinen Wahrnehmungen. Eine Belastungstendenz wies seine Aussage nicht auf. So gab der Zeuge eigeninitiativ an, das Kofferset zurück erhalten zu haben, war folglich augenscheinlich um eine vollständige wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Strukturelle oder sprachliche Brüche waren nicht feststellbar. Schließlich deckt sie sich mit der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser über Erinnerungen verfügte. Der Zeuge "Y" erklärte bezüglich der unter Ziff. II.2 festgestellten Tat , es seien Gegenstände im Wert von ca. 212,00 € entwendet worden, wovon er drei Bilder im Wert von 55,00 € zurückerhalten habe. Diesen Betrag habe er seiner Hausratversicherung zurückgezahlt, welche auf den Schaden geleistet habe. Diese Aussage ist ebenfalls glaubhaft, verfügt über ausreichend Realitätsmerkmale. Eine Belastungstendenz wies seine Aussage nicht auf. So gab der Zeuge eigeninitiativ an, er habe drei der entwendeten Bilder zurückerhalten. Die Rückzahlung von Teilen des zunächst vollständig durch die Hausratversicherung des Zeugen beglichenen Schadens weist als "Komplikation" indiziell ebenfalls auf eine glaubhafte Aussage hin. Der Zeuge berichtete zudem widerspruchsfrei und sachlich von seinen Wahrnehmungen. Strukturelle oder sprachliche Brüche traten nicht hervor. Schließlich deckt sie sich auch seine Aussage mit der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser hierzu Angaben machte. Der Zeuge "A" bekundete hinsichtlich der unter Ziff. II.3 festgestellten Tat , es seien unter anderem Tabakwaren, eine Fahrkartenmaschine der KVG, Rohlinge, ein Kartenlesegerät, fünf bis sechs Packungen Rubbellose und ein Schlüsselbund entwendet worden, wovon er alles bis auf den letztgenannten zurück erhalten habe. Er habe außerdem bis zum Eintreffen der Polizei begonnen, eine Aufstellung der entwendeten Tabakwaren zu erstellen. Zudem gab der Zeuge an, seine Versicherung habe auf den durch den Einbruch verursachten Sachschaden 600,00 bis 700,00 € lediglich 500,00 € gezahlt. Die Aussage des Zeugen glaubhaft, weist hinreichend Realkennzeichen auf. Belastungstendenzen oder ein Motiv hierfür waren nicht erkennbar. So erklärte der Zeuge ohne Nachfrage, dass er die entwendeten Gegenstände nahezu vollständig zurück erhalten habe. Bei seiner Aussage vermittelte er einen authentisch unbekümmerten aber dennoch sachlichen Eindruck. Sie war außerdem frei von sprachlichen oder strukturellen Brüchen. Der Zeuge war sichtlich bemüht, wahrheitsgemäß auszusagen und erklärte in diesem Zusammenhang hinsichtlich der entwendeten Tabakwaren sich auf seine unmittelbar nach der Tat gefertigte Aufstellung verlassen zu müssen. Darüber hinaus deckt sie sich, soweit inhaltlich überschneidend, mit der Einlassung des Angeklagten, insbesondere bezüglich der Tatobjekte. IV. Auf Grundlage der unter Ziff. II getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte schuldig des Diebstahls in drei Fällen jeweils in einem schweren Falle und im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, Nr. 3, 21, 53 StGB. Das unter Ziffer II.2 festgestellte Geschehen stellt materiell-rechtlich eine Tat dar. Das Aufbrechen drei verschiedener Kellerverschläge bildet eine natürliche Handlungseinheit. Mehrere Verhaltensweisen werden unter dem Institut der "natürlichen Handlungseinheit" als nach § 52 StGB einheitliche Tat normativ zusammengefasst, wenn zwischen ihnen ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, das Täterverhalten von einem einheitlichen Tatentschluss vor der Tat getragen wird (BGH 3 StR 87/09 m. w. N., zit. n. ) und das Geschehen für einen objektiven Dritten bei natürlicher Betrachtung als einheitliche Tat erscheint (statt vieler Fischer, Vor § 52, Rn. 2 ff., der nachvollziehbar auf den tautologischen Charakter der Formell hinweist). Bei der Verletzung mehrerer höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger wird zudem eine natürliche Handlungseinheit in der Regel verneint. Lediglich bei einem außergewöhnlich engem räumlich-zeitlichen Zusammenhang und für den Fall, dass eine getrennte Beurteilung gekünstelt erschiene, kommt eine andere Beurteilung in Betracht (BGH 3 StR 87/09 m. w. N., zit. n. ). Eine natürliche Handlungseinheit ist auch anzunehmen beim Aufbrechen einer Vielzahl von Behältnissen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, S. 74 f.). Selbiges hat unter auch für das Aufbrechen umschlossener Räume zu gelten, wenn die jeweiligen Tatausführungen in enge zeitlicher Abfolge vonstatten gehen, zwischen den Ausführungsorten keine merkliche räumliche Distanz besteht, das aufbrechen von einem einheitlichen, zuvor gefassten, nicht lediglich allgemeinen Vorsatz getragen wird und das Geschehen keine Zäsur erfährt. Denn ist die Größe desjenigen Gebildes, das das Tatobjekt umgibt, Behältnis oder umschlossene Raum in aller Regel eine Zufälligkeit. Die Überwindung von beidem erfordert vom Täter einen erhöhten Aufwand, der einen erhöhten Strafrahmen indiziert. Demzufolge ist es axiologisch bedeutungslos für die genannten Merkmale der natürlichen Handlungseinheit, ob es sich um Behältnisse oder umschlossene Räume handelt, solange die Beschaffenheit der Räume keine erhebliche räumliche Trennung der Ausführungshandlungen zeitigt und der zeitliche und physische Aufwand für das Aufbrechen - Behältnissen vergleichbar - so gering ist, dass das Aufbrechen der umschlossenen Räume getragen von einem vorherigen, nicht lediglich allgemeinen Tatentschluss noch insgesamt in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang steht. Wann ein solch enger Zusammenhang noch zu bejahen ist, stellt eine Wertungsfrage dar. Bejahendenfalls bildet die Größe dann eine unerhebliche Äußerlichkeit. Unerheblich ist demzufolge hier, dass es sich um Kellerverschläge, also um umschlossene Räume, statt Behältnisse, handelte. Vorliegend führt das Aufbrechen der Verschläge weder zu einem größeren zeitlichen Aufwand noch zu einer merklichen räumlichen Trennung der Tatausführungshandlungen. Der bei den Verschlägen hier zu betreibende - geringe - Aufwand übersteigt nicht denjenigen bei Behältnissen. Ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang ist vorliegend ebenso gegeben, wie ein einheitlicher Tatentschluss des Angeklagten dahingehend, sich in die Kellerräume zu begeben, um aus den dortigen, ihm von seinem früheren Wohnen dort bekannten Verschlägen möglichst schnell und risikolos Gegenstände zu entwenden. Ein solcher Entschluss geht bereits hinsichtlich des Detaillierungsgrades über einen allgemeinen Tatentschluss - hier: zum Diebstahl - hinaus. Ein zäsierendes Ereignis weist das Geschehen ebenfalls nicht auf. Bei sämtlichen unter Ziff. II festgestellten Taten indizieren das Vorliegen der Tatbestandsmerkmalen ähnlichen Regelbeispiele, hier: gewerbsmäßiges Stehlen, § 243 I 2 Nr. 3 StGB und Einbrechen in einen umschlossenen Raum, § 243 I 2 Nr. 1 StGB, die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 243 I 1 StGB. Der Angeklagte beging die ihm zur Last gelegten Taten jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Er hatte jeweils erhebliche Mengen "Speed" konsumiert und litt infolgedessen unter einer akuten Intoxikationspsychose, wobei dahinstehen kann, ob diese als tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder krankhafte seelische Störung nach § 20 StGB zu qualifizieren ist, da in beiden Fällen die Anwendung der §§ 20 und 21 StGB in Betracht kommt (offen gelassen auch von BGHSt 37, 231 ff.) Diese führte bei dem Angeklagten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, gemäß der Unrechtseinsicht zu handeln. Dies indessen nicht von einem solchen Ausmaß, dass § 20 StGB anzuwenden wäre. V. Bei der Bemessung der Strafe zunächst jeweils vom Strafrahmen des § 243 I 1 StGB auszugehen, der von drei Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe reicht. Danach war der so gefundene Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 I StGB zu mildern. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Prüfung der hier fakultativen Strafmilderung nach § 49 I StGB eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände (so die Rspr., u. a. BGHSt 7, 28; 16, 351; NJW 1998, 3061) oder nur derjenigen, die auf den jeweiligen vertypten Milderungsgrund bezogen sind (u. a. Lackner/Kühl , StGB, § 49, Rn. 4; Jescheck/Weigend , AT, § 83 VI 2), zu erfolgen hat, da vorliegend letztere gegeben sind. Der Schuldgehalt ist dadurch verringert, dass die Fähigkeit des Angeklagten, gemäß der bei ihm vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Demzufolge ist von einem - verschobenen - Strafrahmen von 5 bis 270 Tagessätzen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monate auszugehen. Bei der Bestimmung der tat- und schuldangemessenen Strafe sind zu Gunsten des Angeklagten insbesondere seine geständige Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung neben seiner Einsicht in die Notwendigkeit einer Drogentherapie zu berücksichtigen. Gegen ihn streiten seine einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen, der Zeitpunkt der unter Ziff. II.2 und II.3 festgestellten Taten, gerade mal einen Monat nach der Entlassung des Angeklagten aus der Vollstreckungshaft am 01.02.2013 sowie die Verwirklichung zweier Regelbeispiele. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte, des jeweils verwirklichten Erfolgsunrechts einschließlich des durch die Einbrüche jeweils angerichteten Sachschadens und der mitunter erfolgten Rückgabe der Tatobjekte an die Berechtigten ist tat- und schuldangemessen: für die unter Ziff. II.1 und II.2 festgestellten Taten je eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie für die unter Ziff. II.3 festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Mit den solchermaßen verhängten Freiheitsstrafen war unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 27.03.2013 (Az. 282 Ds - 1660 Js 36348/12) verhängten Einzelstrafen und gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe gemäß §§ 55, 54, 53 I StGB eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe der Einzelstrafen von vier Jahren und drei Monaten nicht erreichen durfte. Dabei waren alle für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände - maßgeblich die vorstehend bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten - erneut gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis führt dies zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten . VI. Der Angeklagten wurde - gemeinsam mit dem Angeklagten - von der Staatsanwaltschaft mit unverändert zugelassener Anklageschrift vom 22.10.2013 unter Zugrunde-Legen des folgenden Sachverhalts zur Last gelegt, sich des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II StGB strafbar gemacht zu haben: Die Angeschuldigte begaben sich aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes gegen drei Uhr mit dem PKW Opel Corsa, amtliche Kennzeichen ..., der Angeschuldigten "J" in Kassel. Dort brachen sie ihrem Tatplan ·entsprechend die Hintertür des in der Hausnummer ... gelegenen Kioskes des Zeugen "A" auf und entwendeten a. ein Kartendruckgerät der KVG mit Stromversorgung, separatem Drucker und weiterer Hardware, b. eine Ersatzrolle Druck Nr. 05809, c. vier Blöcke Ticketrohlinge 1415801, 1415701 und 1415901, d. zwei Vordruck 5er Ticket Erwachsene, Nr. 697 und 698, e. 48 ZeitkarteniBerechtigungsausweise 2012/2013 für Schüler, f. Vordruckblöcke Einzeltickets Nr. 0775501 und 0775551 sowie zwei angefangene Blöcke, g. diverse Büro- und Schreibwarenartikel sowie h. eine Vielzahl von Zigaretten und Tabakwaren als Stangen- und Einzelware im Gesamtwert von etwa 2.500 Euro. Demgegenüber ist das Gericht davon überzeugt, dass die Angeklagte bei den von Ziff. II.1 erfassten Geschehnissen nicht zugegen war. VII. Die Angeklagte ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Hinsichtlich des Vorwurfs zu Ziff. II.1 ist das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Angeklagten an der Tat nicht beteiligt war. VIII. Die Kostenentscheidung geht auf die §§ 464, 465, 467 I StPO zurück.