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Urteil

414 C 1451/14

AG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2014:0715.414C1451.14.0A
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Leitsätze
Die formularmäßige Erklärung eine absolute anerkannte Forderung eines Schuldenerkenntnisses stamme aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist wegen Verstoß gegen § 309 Nr. 12 b BGB nichtig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die formularmäßige Erklärung eine absolute anerkannte Forderung eines Schuldenerkenntnisses stamme aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist wegen Verstoß gegen § 309 Nr. 12 b BGB nichtig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage führt nicht zum Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Widerspruchs des Beklagten betreffend die Feststellung, dass die zur Insolvenztabelle im Verfahren AG Kassel 661 IN 338/08 angemeldete Forderung der Klägerin aus unerlaubter Handlung bestehe. Gemäß § 184 Abs. 1 InsO kann die Klägerin gegen den beklagten Insolvenzschuldner zwar Klage auf Beseitigung seines Widerspruchs erheben, um die Restschuldbefreiung zu verhindern (§ 302 Nr. 1 InsO). Voraussetzung dafür ist aber, dass die Klägerin dartut, dass es sich tatsächlich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt, den sie zur Tabelle angemeldet hat. Dies hat die Klägerin indes nicht getan. Rechtsgrund für die zur Tabelle angemeldete Forderung der Klägerin war das Schuldanerkenntnis des Beklagten vom 01.08.2008. Dieses selbst kann keine unerlaubte Handlung darstellen, weil die Möglichkeit eines Schuldanerkenntnisses von der Rechtsordnung ausdrücklich zugelassen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses bereits zahlungsunfähig gewesen sein sollte. Denn Grundlage eines abstrakten Schuldanerkenntnisses ist nicht die Zahlungsfähigkeit des Anerkennenden, so dass kein Eingehungsbetrug vorliegt. Denn auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit kommt es dem Erklärungsempfänger nicht an, sondern auf die Schaffung eines neuen Rechtsgrundes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des Beklagten vom selben Tage unter Bezugnahme auf das zeitgleich abgegebene Schuldanerkenntnis mit folgendem Inhalt (Anlage K 4, Bl. 10 d.A.): „ Ich erkenne an, dass die von mir im obigen Schuldanerkenntnis anerkannte Forderung gleichzeitig eine Forderung aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung ist, weil ich bereits zahlungsunfähig war, als sich die Leistung des Gläubigers in Anspruch nahm. “ Der mit dieser Erklärung hat der Beklagte nicht erklärt, die durch das Schuldanerkenntnis neu begründete Forderung i.S.d. §§ 780, 781 BGB sei eine solche aus unerlaubter Handlung, sondern diejenige, die zuvor seitens der Klägerin gegen ihn bestanden hatte. Diese alte durch das Schuldanerkenntnis offenbar abgelöste Forderung hat jedoch die Klägerin bereits ihrem eigenen Bekunden nach gar nicht zur Tabelle angemeldet, so dass bereits deswegen der Widerspruch des Beklagten gegen die Feststellung, es handele sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung, zu Recht erfolgte. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung sein sollte, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar kann ein Schuldner auch anerkennen, dass eine gegen ihn gerichtete Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt. Erfolgt eine solche Erklärung jedoch formularmäßig, muss sie sich auch an den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB messen lassen. Das Gericht ist vorliegend jedoch dabei nicht daran gehindert, die Inhaltskontrolle auszuüben. Zwar hat sich der Beklagte bislang nicht zur Akte gemeldet und insbesondere seine Verteidigungsabsicht nicht angezeigt. Gleichwohl hat das Gericht auch ohne einen solchen prozessualen Akt des Beklagten die Schlüssigkeit der Klage zu überprüfen, weil sich niemand gegen eine unschlüssige Klage zur Wehr setzen muss, da darauf beispielsweise ein Versäumnisurteil nicht ergehen darf. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Formularklauseln ein Rechtsverhältnis abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, zählt die Prüfung der Wirksamkeit derselben zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden Kautelen. Es bedarf nicht erst einer ausdrücklichen Einrede desjenigen, dessen Rechtsposition durch die verwendete Formularklausel eingeschränkt wird. Hier liegt eine formularmäßige Erklärung vor, so dass von einer allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen ist. Denn die Anlage K 4 ist erkennbar ein vervielfältigter Ausdruck, in dem nur wenige Angaben handschriftlich an den dafür vorgeschriebenen Stellen einzufügen sind. Darüber hinaus ist es gerichtsbekannt, dass der seinerzeit von der Klägerin eingeschaltete Inkassodienst H.H. GmbH regelmäßig in einer Vielzahl von Fällen dieses oder ähnliche Formulare verwendet, um entsprechende Erklärungen von Schuldnern zu erhalten. Einer Inhaltskontrolle hält diese Erklärung jedoch nicht stand. Es liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12b BGB vor, weil sich die Beweislast umgekehrt. Nach dieser Vorschrift ist eine Formularklausel nichtig, wenn sich der andere Teil eine bestimmte Tatsache bestätigen lässt. Das ist hier der Fall. Denn der Effekt der verwendeten Formulierung ist eine Umkehr der Beweislast dahingehend, dass nunmehr der Schuldner den Nachweis führen muss, dass keine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorlag. Mit der Formularerklärung hat er nämlich diese Tatsache bestätigt unabhängig davon, ob sie inhaltlich zutrifft oder nicht. Im Regelfall muss jedoch der Gläubiger (d.h. der Geschädigte) einer solchen Forderung das Delikt darlegen und gegebenenfalls nachweisen. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung. Denn die Abgabe einer Erklärung, die Forderung beruhe aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, kann nur dann verlangt werden, wenn dies auch zutrifft. Das bloße Bedürfnis einer Erleichterung der Vollstreckung im Hinblick auf geringere Pfändungsfreigrenzen oder - wie hier - auf Ausnahme von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO rechtfertigt nicht, von einem Schuldner eine derartige Erklärung abverlangen zu können (ständige Rechtsprechung dieses Gerichts, z.B. Urteil vom 02.10.2008 - 430 C 265/08 -, Urteil vom 19.04.2012 - 430 C 723/12 -, Urteil vom 21.01.2014 - 435 C 5693/13). Dies führt auch dazu, dass die Rechtsprechung des Amtsgerichts Kassel nicht in Widerspruch zu den von der Klägerseite zitierten Erkenntnissen anderer Gerichte steht. Diese beschäftigen sich - soweit sie auszugsweise erwähnt sind - erkennbar nur mit der Frage, ob überhaupt mittels des Schuldanerkenntnisses geklärt werden kann, dass eine Forderung aus unerlaubter Handlung vorliege. Sie beschäftigen sich aber nicht mit dem hier erörterten Problem der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Der Kläger hat auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 20.06.2014 mit dem Inhalt, dass die hier streitgegenständliche Erklärung des Beklagten vom 01.08.2008 nicht als Anerkenntnis der Tatsache des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gewertet werde, nicht weiter dazu vorgetragen, ob tatsächlich ein deliktischer Haftungsgrund bestand. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, die rechtliche Würdigung der genannten Erklärung weiter aufzuarbeiten. Eines erneuten Hinweises bedurfte es nicht. Die Klägerin war durch den Hinweis nämlich gehalten, wenigstens vorsorglich ergänzenden Vortrag zu halten. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 563,20 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (zuletzt Beschluss vom 21.01.2014 - 435 C 5693/13) der Wert eines Antrages, der auf die Feststellung gerichtet ist, der Hauptanspruch. 1 beruhe auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, mit einem Satz von 5 % des Wertes des Antrages zu Nr. 1 zu bemessen. Denn regelmäßig kommt einem solchen Antrag kein eigener Wert zu, weil er lediglich einen Vollstreckungserleichterung zum Gegenstand hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008 – 7 W 79/08, zit. n. juris; OLG Jena, Beschluss vom 05.07.2010 – 4 W 277/10, zit. n. juris). Nur dann, wenn einem solchen Antrag ein eigener Regelungsgehalt zukommt, kann ihm ein Wert entweder von maximal fünf Prozent des Wertes der ggf. zu vollstreckenden Forderung zukommen (OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2007 – 8 W 1224/07, zit. n. juris, Zöller/Herget, § 3 ZPO Rdnr. 16 „Feststellungsklagen“) oder ein Wert aus der untersten Gebührenstufe (Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar Rdnr. 2405 ff. m.w.N.). Hier ist die Situation jedoch deswegen anders, weil sich die Klage gegen einen Widerspruch gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle richtet, es handele sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung. Einen solchen Antrag kommt deswegen ein eigenständiger Wert zu, weil die Rechtsfolge des § 302 Nr. 1 InsO vermieden werden soll. Hier ist die klägerseits vorgenommene Bewertung mit 25 % der angemeldeten Forderung als Wert des zu Grunde liegenden Erstattungsbegehrens nicht zu beanstanden. Von der Darstellung wird abgesehen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.