Beschluss
790 VI 3077/21 R
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2023:1122.790VI3077.21R.00
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Tenor
In der Nachlassangelegenheit
wird der dem Nachlasspfleger, Herrn A, für seine Tätigkeit in der Zeit vom 28.02.2022 bis 26.05.2023 aus dem Nachlass zu erstattende Anspruch aufgrund des Antrages vom 26.05.2023 auf
2.870,28 €
festgesetzt.
Der Nachlasspfleger ist berechtigt, den festgesetzten Betrag dem Nachlass zu entnehmen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
In der Nachlassangelegenheit wird der dem Nachlasspfleger, Herrn A, für seine Tätigkeit in der Zeit vom 28.02.2022 bis 26.05.2023 aus dem Nachlass zu erstattende Anspruch aufgrund des Antrages vom 26.05.2023 auf 2.870,28 € festgesetzt. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, den festgesetzten Betrag dem Nachlass zu entnehmen. Die Beschwerde wird zugelassen. Herr A ist zum Nachlasspfleger bestellt worden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Der Nachlasspfleger hat somit Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und auf eine Vergütung gemäß §§ 1960, 1961, 1962, 1888 Abs. 2 BGB, §§ 340, 292 FamFG, §§ 1 Abs. 2, 3 VBVG, der sich wie folgt berechnet: Vergütung: 30 Std. 9 Min. x 80,00 € 19 % Umsatzsteuer auf 2.412,-- € Festsetzungsbetrag 2.412,-- € 458,28 € 2.870,28 € Entstandene Aufwendungen gemäß § 1877 BGB kann der Nachlasspfleger dem Nachlass ohne vorherige Festsetzung durch das Gericht entnehmen.Für die unbekannten Erben ist die bestellte Pflegerin zu dem Antrag gehört worden. Diese hat Einwendungen gegen den durch den Nachlasspfleger beantragten Stundensatz in Höhe von 90,-- EUR erhoben. Diesen Einwendungen wurde gefolgt, da es sich nach Ansicht der Verfahrenspflegerin um eine durchschnittliche Nachlassabwicklung handelte und somit ein Stundensatz in Höhe von 80,-- EUR als angemessen erscheint. Insoweit wird auch auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main vom 25.04.2018, 21 W 20118 sowie vom 25.08.2020, 21 W 105/20 Bezug genommen. Der Vergütungsantrag war entsprechend abzusetzen. Die Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen, weil sie grundsätzliche Bedeutung hat.