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Beschluss

523 F 1550/24 OV2

AG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2025:0304.523F1550.24OV2.00
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Leitsätze
Ein gerichtlich gebilligter Vergleich, der die Verpflichtung zur Herausgabe von Krankenkassenkarten für die Dauer eines Umgangs enthält, ist als umgangsrechtliche Regelung einzuordnen. Die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel richtet sich nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 FamFG.
Tenor
Gegen die Vollstreckungsschuldnerin und Kindesmutter wird wegen Verstoßes gegen den gerichtlich gebilligten Vergleich vom 10.06.2024 ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 1 Tag verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein gerichtlich gebilligter Vergleich, der die Verpflichtung zur Herausgabe von Krankenkassenkarten für die Dauer eines Umgangs enthält, ist als umgangsrechtliche Regelung einzuordnen. Die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel richtet sich nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 FamFG. Gegen die Vollstreckungsschuldnerin und Kindesmutter wird wegen Verstoßes gegen den gerichtlich gebilligten Vergleich vom 10.06.2024 ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 1 Tag verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin. I. Der Vollstreckungsgläubiger (Kindesvater) begehrt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Vollstreckungsschuldnerin (Kindesmutter) wegen behaupteter Verstöße gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich vom 10.06.2024 im einstweiligen Anordnungsverfahren (Az. 523 F 1550/24 EAUG). Die Beteiligten schlossen in einem vorangegangenen Hauptsacheverfahren (Az. 523 F 312/24 UG) am 26.02.2024 einen gerichtlich gebilligten Vergleich, mit welchem der Kindesvater das Recht erhielt, mit seinen Kindern Umgang auszuüben. Am 29.05.2024 stellte der Kindesvater einen einstweiligen Anordnungsantrag, da die Kindesmutter anlässlich der Umgänge die Krankenkassenkarten nicht aushändigte. Die Beteiligten schlossen am 10.06.2024 im einstweiligen Anordnungsverfahren einen Vergleich (523 F 1550/24 EAUG), wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass es sich um einen Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren handeln sollte. Darin heißt es u.a.: „Ferner verpflichtet sich die Kindesmutter, beim nächsten Umgang bzw. bei den weiter anstehenden Umgängen die Krankenkassenkarten für beide Kinder jeweils für die Dauer des Umgangs an den Vater herauszugeben.“ Dies erfolgte, nachdem die Kindesmutter zu Protokoll am 10.06.2024 erklärt hatte, sie sei damit einverstanden, die Krankenkassenkarten für die Umgänge herauszugeben. Der Verfahrens- sowie der Vergleichswert wurden jeweils auf 2.000 EUR festgesetzt. Der Vergleich wurde durch Beschluss vom 18.07.2024 gerichtlich gebilligt und es wurde der Hinweis nach § 89 Abs.2 FamFG erteilt. Der Vergleich wurde der Kindesmutter, vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigten, am 11.06.2024 zugestellt; der Billigungsbeschluss wurde am 01.08.2024 zugestellt. Mit Antragsschriftsatz des Kindesvaters vom 10.09.2024 wurde ein weiteres Hauptsacheverfahren (Abänderungsverfahren) zum Umgang anhängig (Az. 523 F 2540/24 UG). Dies erfolgte, da die Eltern sich nicht hinsichtlich der Feiertags- und Ferienumgänge einigen konnten, die im ersten Vergleich vom 26.02.2024 noch nicht geregelt worden waren. Die Elternberatung hatten beide Eltern jeweils einmal alleine aufgesucht; gemeinsame Gespräche hatten nicht stattgefunden. Am 02.12.2024 erging Beschluss (Az. 523 F 2540/24 UG), mit welchem der Umgang des Vaters mit seinen beiden Kindern in Abänderung des Vergleichs vom 26.02.2024 neu geregelt wurde. Eine Verpflichtung der Mutter, die Krankenkassenkarten für die Dauer der Umgänge herauszugeben, wurde in dem Beschluss nicht ausgesprochen. Der Vollstreckungsgläubiger hat nach Vergleichsschluss am 10.06.2024 zu keinem Zeitpunkt, weder für den Jahresurlaub noch an den regulären Umgangswochenenden, von der Vollstreckungsschuldnerin die Krankenkassenkarten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Stattdessen hat die Kindesmutter die Krankenversicherungskarten für die private Krankenzusatzversicherung, die der Kindesvater zahlt, übergeben. Sie weigert sich, die gesetzlichen Krankenkassenkarten herauszugeben. Der Vollstreckungsgläubiger behauptet, er habe die Krankenversicherungskarten der privaten Zusatzversicherung nach dem Umgang wieder zurückgegeben. Der Vollstreckungsgläubiger beantragt, gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen den gerichtlich gebilligten Vergleich des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom 10.06.2024 Az.: 523 F 1550/24 EAUG ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen. Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt, den Ordnungsgeldantrag des Antragstellers vom 04.12.2024 zurückzuweisen. Die Vollstreckungsschuldnerin behauptet, der Vollstreckungsgläubiger habe die Krankenversicherungskarten der privaten Zusatzversicherung nach den Umgängen nicht zurückgegeben. Sie ist der Auffassung, der Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren sei außer Kraft getreten und damit kein Vollstreckungstitel mehr. II. Die Entscheidung beruht auf §§ 86 Abs.1 Nr.2, 89 FamFG. Der gerichtlich gebilligte Vergleich vom 10.06.2024 ist ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs.1 Nr.2 FamFG. Das Gericht ordnet den Vergleich hinsichtlich der Verpflichtung zur Herausgabe der Krankenkassenkarte für die Dauer des Umgangs nach wie vor als Umgangsvergleich ein, worauf bereits im Billigungsbeschluss hingewiesen wurde. Der Billigungsbeschluss ist am 01.08.2024 wirksam geworden, da er am 01.08.2024 zugestellt wurde. Der Billigungsbeschluss hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hingewiesen, § 89 Abs.2 FamFG. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich, § 86 Abs.3 FamFG. Allerdings ist der Vollstreckungsschuldnerin zuzugeben, dass mit Wirksamwerden des Hauptsachebeschlusses (Az. 523 F 2540/24 UG) am 09.12.2024 der Vergleich vom 10.06.2024 mitsamt dem Billigungsbeschluss aus dem einstweiligen Anordnungsverfahren gem. § 56 Abs.1 FamFG außer Kraft getreten ist. Nach § 56 Abs.1 FamFG tritt eine einstweilige Anordnung bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. § 56 Abs.1 FamFG wird auf „einstweilige Vergleiche“ – also einen Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren mit Billigungsbeschluss – entsprechend angewendet. Dass es sich um einen Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren und nicht um einen Hauptsachevergleich handeln sollte, ergibt sich – trotz des zeitlich nicht befristeten Umfangs des Vergleichs vom 10.06.2024 – daraus, dass dies ausdrücklich im Protokoll festgehalten wurde und dass auch für den Vergleich ein Wert von 2.000 EUR (§§ 41, 45 FamGKG) festgesetzt wurde. Voraussetzung einer „anderweitigen Regelung“ im Sinne des § 56 Abs.1 FamFG ist, dass derselbe Verfahrensgegenstand betroffen ist und der Regelungsumfang der Hauptsacheentscheidung sich mit demjenigen der einstweiligen Anordnung deckt (MüKoFamFG/Soyka, 4. Aufl. 2025, FamFG § 56 Rn. 2, beck-online). Dies dürfte im Ergebnis der Fall sein. Zum einen ist derselbe Verfahrensgegenstand betroffen. Bei dem Vergleich vom 10.06.2024 handelt es sich zumindest hinsichtlich des Verfahrensgegenstands „Herausgabe der Krankenkassenkarten“ um eine (ergänzende) Umgangsvereinbarung, so dass sich der Regelungsgegenstand mit demjenigen des Hauptsacheverfahrens („Umgang“) deckt. Die Herausgabe der Krankenkassenkarten dient dazu, den Umgang des Vaters mit den Kindern abzusichern; Anspruchsgrundlagen für die Herausgabe von Krankenkassenkarten sind §§ 1632 I, 1684 II BGB (so BGH, Beschluss vom 27.3.2019 – XII ZB 345/18, NZFam 2019, 568). Allerdings scheint der Regelungsumfang der Hauptsacheentscheidung insoweit hinter derjenigen der einstweiligen Anordnung zurückzubleiben, als der einstweilige Vergleich die Herausgabe der Krankenkassenkarte regelt, während sich der Hauptsachebeschluss zu dieser Frage nicht äußert. Dies dürfte jedoch nichts daran ändern, dass sich der Regelungsumfang der Hauptsacheentscheidung mit demjenigen des einstweiligen Vergleichs deckt, da die Hauptsacheentscheidung in einem Umgangsverfahren den Umgang vollumfänglich regelt und Teilentscheidungen nicht zulässig sind. Wenn die Hauptsacheentscheidung also keine Regelung zur Herausgabe von Krankenkassenkarten trifft, heißt das, dass eine solche Verpflichtung nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr besteht, was natürlich nicht bedeutet, dass sie gesetzlich nicht gleichwohl bestehen wird. Der Vergleich vom 10.06.2024 mitsamt dem Billigungsbeschluss ist am 09.12.2024 außer Kraft getreten, da der Hauptsachebeschluss an diesem Tag wirksam wurde. Ein Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist (§ 40 Abs.1 FamFG). Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht (§ 41 Abs.1 S.2 FamFG). Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Eltern und der Verfahrensbeiständin jeweils am 09.12.2024 zugestellt. Für die Zeit vom 01.08.2024 bis 09.12.2024 entfaltet der Vergleich zusammen mit dem Billigungsbeschluss daher Wirksamkeit und kann Grundlage einer Vollstreckung sein. Die Ordnungsgeldfestsetzung erfordert eine schuldhafte, d.h. vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung oder Unterlassung. Die Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung wird dabei vermutet (MüKoFamFG/Zimmermann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 89 Rn. 10, beck-online). Der Vollstreckungsgläubiger hat keinen substantiierten Vortrag zu den konkreten Verstößen gehalten, sondern lediglich vorgetragen, dass die Kindesmutter nie, nämlich „weder für den Jahresurlaub noch an den regulären Wochenenden“, die Krankenkassenkarten herausgegeben habe. Wann der Jahresurlaub war, ist dem Gericht nicht bekannt; vermutlich hat dieser aber in der Zeit vom 15.06.2024 bis 30.06.2024 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war der Billigungsbeschluss vom 18.07.2024 weder erlassen noch zugestellt, so dass dies außen vor zu bleiben hat. Im Übrigen ist nicht vorgetragen worden, zu welchen Zeitpunkten der „reguläre Wochenendumgang“ im Zeitraum 01.08.2024 bis 09.12.2024 stattgefunden hat. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Vollstreckung hinsichtlich mehrerer Verstöße gewesen. Daher kann das Gericht nur zugrunde legen, dass die Kindesmutter zumindest an einem Umgangstag in diesem Zeitraum die Krankenkassenkarte nicht herausgegeben hat. Das ist eine deutliche Zuwiderhandlung gegen den Vergleich. Die Kindesmutter war zur Herausgabe der Krankenkassenkarten verpflichtet. Die Herausgabe der Krankenversicherungskarten einer privaten Krankenzusatzversicherung entspricht nicht der Verpflichtung nach dem Titel. Der Vergleich bezieht sich nach dem Wortlaut auf „Krankenkassenkarten“. Damit sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Karten der gesetzlichen Krankenversicherung („Krankenkasse“) gemeint und nicht Karten einer privaten Zusatzversicherung. Die Kindesmutter und Vollstreckungsschuldnerin hat dies vorsätzlich nicht getan, wie sie selbst eingeräumt hat, da sie erklärt hat, sie habe die Herausgabe der Karten verweigert, da sie Sorge gehabt habe, die Karten nicht zurückzuerhalten. Die Verhängung von Ordnungsmitteln steht im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall verhängt das Gericht ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR, obwohl der Vergleich mittlerweile außer Kraft getreten ist. Dies erfolgt deshalb, weil die Vollstreckungsschuldnerin eindeutig und vorsätzlich gegen den Titel verstoßen hat, obwohl es – auch ohne Titel – außer Frage steht, dass der Kindesvater Anspruch auf Herausgabe der Krankenkassenkarten für die Zeit des Umgangs hat. Es war der Vollstreckungsschuldnerin auch zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass es um die Herausgabe der Krankenkassenkarten und nicht etwa die Karten einer privaten Krankenzusatzversicherung ging, da dies bereits Gegenstand der Erörterungen in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 523 F 1550/24 EAUG war, siehe dort Erwiderung durch den Verfahrensbevollmächtigten vom 06.06.2024. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass, da die Verpflichtung zur Herausgabe der Krankenkassenkarte nicht mehr geregelt sein dürfte, zwar auf Verlangen des Kindesvaters erneut ein Abänderungsverfahren zum Umgang initiiert werden könnte, sofern die Kindesmutter weiterhin die Herausgabe der Krankenkassenkarten verweigern sollte, dass aber das Gericht ein solches Verfahren nicht von Amts wegen einleiten würde. In einem solchen Verfahren wäre voraussichtlich die Verpflichtung der Kindesmutter zur Herausgabe der Krankenkassenkarten (erneut) auszusprechen. Das Gericht weist vorsorglich auf die kostenrechtlichen Folgen eines solchen Verfahrens hin; die Kindesmutter dürfte voraussichtlich die Kosten eines solchen Verfahrens zu tragen haben und es dürfte voraussichtlich auch nicht möglich sein, ihr hierfür Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 FamFG.