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Urteil

435 C 2419/12

AG Kassel 21. Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2012:1219.435C2419.12.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 556,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.02.2012 und weitere 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 556,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.02.2012 und weitere 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag die Erstattung der Stornokosten für eine von ihm gebuchte Spanienreise im Februar 2012 in geltend gemachter Höhe verlangen. Grund hierfür ist die unerwartete Erkrankung seiner Schwiegermutter. Unstreitig zählt die Schwiegermutter des Klägers zu dem vom Versicherungsschutz umfassten Personenkreis. Ebenso unstreitig ist der Umstand, dass diese an einer schweren Erkrankung im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen leidet (was zudem durch die Angaben der als Zeugen gehörten behandelnden Ärzte „X“ und Dr. „Y“ bestätigt wurde). Die Streitfrage der Parteien, ob diese Erkrankung unerwartet im Sinne der Versicherungsbedingungen auftrat, ist zugunsten des Klägers zu beantworten. Unerwartet ist eine Erkrankung im Rahmen einer Reiserücktrittskostenversicherung dann, wenn sie auch bei bestehen einer (chronischen) Vorerkrankung, wenn es sich nicht um eine zwingende und vorhersehbare Folge der letztgenannten handelt. Durfte danach der Versicherungsnehmer einer solchen Versicherung vernünftigerweise die Reise buchen, weil mit einer akuten Verschlechterung nicht zu rechnen war, besteht Versicherungsschutz (OLG Köln, Vers,R 2010, 379, im Ergebnis bestätigt durch BGH, Beschluss vom 21.09.2011 – IV ZR 227/09, zit. n. juris; LG Duisburg; Urteil v. 12.10.2012 – 7 S 187/11, zit. n. Juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Vorliegend hat der Kläger durch Vernehmung der behandelnden Ärzte „X“ und Dr. „Y“ nachgewiesen, dass seine heute 92-jährige Schwiegermutter zwar an einer chronischen altersgemäßen Niereninsuffizienz litt, die zum Monatswechsel Januar/Februar aufgetretene Symptomatik sich jedoch als eine keineswegs zwingende Zustandsverschlechterung, ausgelöst durch ein zufälliges Akutereignis, darstellte und somit ein unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten. Wie insbesondere der mit der hausärztlichen Betreuung der Schwiegermutter des Klägers befasste Zeuge „X“ bekundete, hätte seine Patientin mit dem zuvor bestehenden Zustand sowohl für die beabsichtigte Reisedauer auf sich alleine gestellt bleiben als auch noch geraume Zeit ohne signifikante Befundveränderung weiterleben können. Ohne ein – ärztlich nicht näher festgestelltes – Ereignis wäre es – so auch die Zeugin Dr. „Y“– nicht zu den damals festgestellten akuten Verschlechterungen gekommen, die eine nunmehr engmaschigere ärztliche Kontrolle und Begleitung als auch eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit nach sich ziehen. Dies bedeutet auch, dass ein vernünftig denkender Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen brauchte, dass die konkrete Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Schwiegermutter des Klägers einzutreten drohte. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der gehörten Zeugen, die ihre Aussagen mit der zu erwartenden Detailtreue aber auch professionellen Distanz einer neutralen Person zum Geschehen machten. Ein Widerspruch zu der von der Beklagten bemühten Entscheidung des LG Halle (r+s 2004, 155) liegt nicht vor, weil sich auch jenes Urteil auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung bewegt. Ein Unterschied ergibt sich lediglich, dass dem dortigen Erkenntnis ein Sachverhalt zugrunde lag, der – anders als hier – davon geprägt war, dass die chronische Erkrankung der versicherten Person dort in Schüben verlief, mit denen jederzeit gerechnet werden musste. Im hier zu beurteilenden Fall handelte es sich jedoch um einen bis dato unauffällig stabil verlaufende, sozusagen „altersgerechte“ Erkrankung. Der Schaden des Klägers – Stornokosten gegenüber dem Reiseveranstalter – ist unstreitig geblieben. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Der Kläger kann weiter unter Verzugsschadensersatzgesichtspunkten die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten als solche zweckentsprechender Rechtsverfolgung in geltend gemachter Höhe erstattet verlangen, zu verzinsen gem. §§ 280, 286, 291 BGB. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 556,00 € festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.