Versäumnisurteil
410 C 2260/19
AG Kassel 410. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2019:0924.410C2260.19.00
2mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage der Anwendung der Deckelung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit in Filesharing-Fällen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 43 % und der Beklagte 57 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Anwendung der Deckelung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit in Filesharing-Fällen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 43 % und der Beklagte 57 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das aufgrund der Säumnis des Beklagten als zugestanden anzusehende Klagevorbringen rechtfertigt das Versäumnisurteil gegen die beklagte Partei nicht uneingeschränkt. Soweit das Vorbringen den Klageantrag nicht rechtfertigt, ist die Klage durch unechtes Versäumnisurteil, abzuweisen. Im Übrigen beruht es auf der Säumnis des Beklagten. Unschlüssig ist die Klage, soweit die Klägerin einen den Betrag von 124,00 € netto übersteigenden Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung des Beklagten begehrt. Zwar kann die Klägerin dem Grunde nach die Erstattung der ihr für die Ausbringung der Abmahnung entstandenen Kosten verlangen, § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Nach dieser Vorschrift sind die erforderlichen Kosten einer Abmahnung vom Unterlassungsschuldner – hier der Beklagte - zu tragen. Dies hat aber zur Folge, dass bei der Geltendmachung von Kosten für die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Tätigkeiten der Gegenstandswert für die Abmahnung gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG auf 1.000 € gedeckt ist. Die Klägerin kann somit nicht Kostenerstattungsansprüche wie begehrt aus einem Gegenstandswert von 20.000 € durchsetzen. Die Voraussetzung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG liegen vor, da – bereits nach dem Klagevorbringen - der Beklagte eine natürliche Person ist, das streitgegenständliche Computerspiel nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit verwendet und die besonderen Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 UrhG in der vorliegenden Fallkonstellation keine Rolle spielen, da keine sogenannte Wiederholungstat vorliegt und der Beklagte bereits zuvor zur Unterlassung verpflichtet worden war. Die Deckelung des Gegenstandswertes ist auch nicht gemäß § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG unbillig. Nach der Systematik des Gesetzestextes handelt es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift mit der Konsequenz, dass regelmäßig der Deckelungsbetrag von 1.000 € für den Gegenstandswert anzuwenden ist und nur im Ausnahmefall ein höherer Gegenstandswert berücksichtigungsfähig sein soll. Denn nach der Intention des Gesetzgebers sollte insbesondere das Phänomen des Filesharing in Tauschbörsen, unter dass der hier zu entscheidende Sachverhalt fällt, mit der Deckelung nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG behandelt werden. Erforderlich ist also eine im Einzelfall feststellbare Abweichung vom üblichen Maß der Rechtsverletzung, etwa durch Anzahl oder Schwere der Verstöße (Fromm/Nordemann, § 97a UrhG Rdnr. 51, BeckOK UrhR/Reber, § 97a UrhG Rdnr. 28 und Schulze/Dreier, § 97a UrhG Rdnr. 19b, jeweils unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien). Folglich ist vor diesem Hintergrund, insbesondere demjenigen der gesetzgeberischen Absicht, das Abmahnwesen in Filesharing-Fällen zu beschränken, das Merkmal der Unbilligkeit restriktiv anzuwenden, um die gewollte Privilegierung nicht leerlaufen zu lassen. Die Deckelung des Gegenstandswertes stellt damit den gesetzgeberisch gewollten Regelfall dar. Die Grundsätze des Urteils des OLG Düsseldorf vom 20.09.2014 (I-20 U 114/13, BeckRS 2015,4596) können hier nicht herangezogen werden, um eine anderweitige Bestimmung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses an dieser Stelle zu begründen. Denn jene Entscheidung betrifft erkennbar einen völlig anderen Sachverhalt, in dem sich der dortige Urheberrechtsverletzer bewusst über ein Copyright-Vermerk hinweggesetzt hatte. Das in der Kommentarliteratur weiter erwähnte Urteil des LG Stuttgart vom 21.04.2015 (17 O 329/14, zit. BeckOK UrhR/Reber a.a.O., offenbar nicht veröffentlicht) wird nur mit den oben genannten Grundsätzen in der Literatur erwähnt. Das Versäumnisurteil des BGH vom 12.05.2016 (I ZR 43/15 – Alan Wake, zit. n. juris), auf das sich die Klägerin bezieht, ist aufgrund des dortigen Vorfalles vom 26.05.2012 noch zur alten bis Oktober 2013 in Kraft gewesenen Fassung des § 97a UrhG ergangen, was zur Folge hat, dass die dortigen Grundsätze auf die nunmehr für den hier gegenständlichen Vorfall anzuwendenden Neufassung gerade nicht übertragbar sind. Denn in der Altfassung war das Regel-Ausnahme-Verhältnis gerade andersherum ausgestaltet als in der nunmehr anzuwendenden Fassung des Gesetzes. Somit verbleibt es also dabei, die im vorliegenden Fall konkret mitgeteilten Fallumstände zu betrachten. Nach den obigen Darstellungen kommt es damit auf die Qualität des Rechtsverstoßes an. Außer Betracht bleibt damit entgegen der Auffassung der Klägerin, mit welchem Aufwand des dem Filesharingvorgang unterzogene Werk erstellt worden ist. Gleichermaßen bleibt außer Betracht, welche wirtschaftliche Bedeutung auf dem konkreten Markt der Computerspiele das hier gegenständlichen Werk erlangt hatte. Denn es entspricht gerade dem natürlichen Verlauf der Dinge, dass ein populäres Spiel (gleichermaßen wie Musikstücke o.ä.) häufiger in Tauschbörsen illegal angeboten wird im Vergleich zu einem nicht marktgängigen Computerspiel. Denn die gesetzgeberisch gewollte Privilegierung des Fileshares durch die Begrenzung des Gegenstandswertes stellt auf den Vorgang des Filesharing ab, nicht jedoch auf das Objekt des Vorganges. Allenfalls kann Berücksichtigung finden, dass durch die Art und Weise des Rechtsverstoßes in besonderer Weise in schützenswerte Belange des Rechteinhabers eingegriffen wird. Ob eine bestimmte Anzahl von Filesharing Vorgängen bezüglich desselben Werkes dafür genügt, bedarf vorliegend deswegen keiner Entscheidung, weil die Klägerin lediglich zwei Vorfälle vom 14.03.2015 im Abstand von wenigen Stunden vorgetragen hat, so dass gerade nicht von einer besonderen Intensität des Rechtsverstoßes ausgegangen werden kann. Weiter kann das Gericht nicht ausschließen, dass es sich um ein und denselben, möglicherweise wegen der Datenmengen längere Zeit andauernden Filesharing-Vorgang handelt, den der von der Klägerin eingeschaltete Recherchedienst lediglich zweimal beobachtete Auch spielt keine Rolle, dass das streitgegenständliche Computerspiel möglicherweise über den hier zu beurteilenden stehenden Einzelfall hinaus sehr häufig Objekt von Filesharing-Vorfällen geworden ist. Denn es handelt sich um ein aktuelles Massenphänomen, welches von sehr vielen Rechtsverletzern begangen wird. Dies hat zur Folge, dass der Einzelfall als Urheberrechtsverstoß unbedeutend wird (zum Ganzen auch AG Kassel, Urteil vom 04.06.2019 – 410 C 88/19, zit. n. juris, rechtskräftig). Dabei berücksichtigt das erkennende Gericht auch, dass eine Abmahnung unterschiedliche Personen wegen vergleichbarer Urheberrechtsverstöße verschiedentlich als eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit verstanden werden kann (s. dazu LG Hamburg, Urteil vom 08.11.2018 – 310 S 7/17, zit. n. juris). Geht man jedoch diesen Weg nicht (was zur Folge hätte, dass die Klägerin vom Zweitbeklagten nur den auf ihn entfallenden Anteil an eine möglicherweise nach einem höheren Gegenstandswert abzurechnenden Erstattungsanspruch verlangen könnte, wozu sie dann die Anzahl der insgesamt ausgebrachten Abmahnungen wegen des streitgegenständlichen Computerspiels mitteilen müsste), drängt sich erst recht auf, dass die vom Gesetzgeber gewollte Deckelung des Gegenstandswertes für einen Fall der hier zur Beurteilung stehenden Art und Weise zutreffend ist. Jedenfalls ist nicht zu verkennen, dass durch das Phänomen des massenhaften Auftretens von Filesharing-Vorfällen betreffend eines einzigen urheberrechtlich geschützten Werkes bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen gegenüber natürlichen Personen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handeln, erhebliche Synergieeffekte auftreten. Folglich kann auch deswegen eine unbillige Beschneidung des anwaltlichen Gebührenaufkommens durch die Regelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG gerade nicht erkannt werden. Die Begrenzung des Gegenstandswertes für die einzelne Abmahnung auf 1.000 € widerspricht auch nicht höherrangigem Recht. Ein Verstoß gegen europarechtliche Regelungen ist nicht anzunehmen, insbesondere kein Verstoß gegen die Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-Richtlinie). Denn Art. 3 Abs. 1 sieht diese vor, dass die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist bereits deswegen nicht zu besorgen, wenn die Rechtsdurchsetzung durch Art. 97a Abs. 3 UrhG nicht erschwert, sondern erleichtert wird und die Deckelung der Abmahnkosten für den Verletzten nicht unnötig kostspielig wird. Denn aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass gerade bei einem Massenphänomen auch eine Aufwandspauschalierung gesetzgeberisch geboten sein kann. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie (die Maßnahmen des nationalen Rechts müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein) anzunehmen. Denn auch die Pflicht des Verletzers, aus dem Gegenstandswert von 1.000 € Kosten der Abmahnung zu tragen, führt zu einer hinreichenden Abschreckungswirkung. Denn die Deckelung des Gegenstandswertes betrifft nur Abmahnungen gegenüber Privatpersonen, so dass bei Annahme auch nur durchschnittliche Einkommensverhältnisse die Abmahnkosten bereits eine spürbare Beeinträchtigung darstellen. Art. 13 der Richtlinie schließlich nennt unter dem Stichwort des Schadensersatzes die Frage der Abmahnkosten nicht. Seinem Wortlaut nach ist Art. 13 relevant für die Problematik des originären Schadensersatzanspruches aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen des Urheberrechtsverstoßes im eigentlichen Sinne. Die Deckelung des Gegenstandswertes durch den nationalen Gesetzgeber wie in § 97a Abs. 3 UrhG geschehen führt auch nicht dazu, dass die Ersatzpflichten des Pflichtigen gegenüber dem Urheberrechtsträger unangemessen wäre, wie es die ratio legis des Art. 13 Enforcement-Richtlinie fordert. Auch Art. 14 Enforcement-Richtlinie gebietet keine Auslegung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, die die gesetzgeberisch gewollte Deckelung des Gegenstandswertes für die Abmahnung praktisch gegenstandslos machen würde. Bereits dem Regelungsinhalt der Norm lässt sich entnehmen, dass diese die Prozesskosten und sonstige prozessnahe Kosten erfasst. Die Abmahnkosten fallen gerade nicht darunter, da sie im Wege eines eigenständigen Schadensersatz- bzw. Aufwendungserstattungsanspruches dem Urheberrechtsverletzer zur Last fallen (AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018 – 3a C 209/17, zit. n. juris). Denn die Norm regelt nur die Pflicht des unterlegenen Prozessbeteiligten zur Kostentragung. Daneben kennt auch Art. 14 der Richtlinie die Einschränkung der Kostentragungspflicht aus Billigkeitsgründen, so dass die o.g. Kriterien auch bei der Anwendung dieser Vorschrift zum Tragen kommen. Mithin ist auch zu berücksichtigen, wer Anspruchsgegner ist. Da vorliegend die Klägerin gegen einen Person vorgeht, die außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird, entspricht es gerade der Billigkeit, eine Deckelung der zu tragenden Abmahnkosten vorzusehen, da anderenfalls alleine wegen der Abmahnkosten ein nicht hinzunehmender Strafeffekt einträte, der mitunter geeignet ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Verbrauchers im Sinne des § 13 BGB nicht nur überzustrapazieren, sondern auch zu übersteigen. Mithin ist es gerade auch nach der Rechtsprechung des EuGH durchaus zulässig, dass das nationale Recht Regelungen vorsieht, die nicht alle (Prozess-)Kosten der der unterlegenen Partei auferlegt, sondern gerade auch die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit begrenzt (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C-57/15, zit. n. juris). Folglich ist eine anderweitige Auslegung der Norm und der vorgenannten Entscheidung des EuGH gerade im Hinblick auf den dem Gesetzeswortlaut unschwer zu entnehmenden Willen des deutschen Gesetzgebers für Fallkonstellationen der vorliegenden Art gerade nicht vorzunehmen (im Ergebnis genauso OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2019 – 13 W 7/19, zit. n. juris = MMR 2019, 450; a.A. ohne vollständige Auseinandersetzung mit den o.g. Aspekten LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, zit. n. juris = GRUR-RR 2019, 99, jedoch mit dem Hinweis, dass den Gesetzgebungsmaterialein nicht zu entnehmen sei, welche Auslegung des Begriffes „Unbilligkeit“ dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 97a Abs. 3 s. 2 UrhG vorschwebte, so dass auch deswegen ein gesetzgeberisch gewollter Verstoß gegen die Enforcement-Richtlinie nicht angenommen werden kann). Mithin kann die Klägerin vom Beklagten nur aus dem Gegenstandswert von 1.000 € die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die ausgebrachte Abmahnung verlangen. Unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale führt dies zu einem geschuldeten Betrag i.H.v. 124,00 €. Die gesetzliche Umsatzsteuer war hierbei nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin insoweit in Deutschland keine Steuern abführen muss. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 2, Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.984,60 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Aufwendungs- und Schadensersatz aufgrund eines Filesharingvorfalles. Die Klägerin beschäftigt sich mit der Herstellung und dem Vertreib von Unterhaltungssoftware, unter anderem bezüglich des Computerspiels Z. Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte fest, dass über den Internetanschluss des Beklagten am 14.03.2015 um 01.47 Uhr und um 09.16 Uhr ein Upload des Spiels in einer sogenannten Tauschbörse stattfand. Deswegen mahnte sie über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 06.08.2015 den Beklagten ab. Für die Abmahnung entstanden ihr Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 20.000 € unter Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale, mithin 984,60 €. Mit der Klage verfolgt sie die Erstattung dieses Betrages. Daneben begehrt sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 1.000 € Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.984,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2015 zu bezahlen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.