Beschluss
781 XVII KE 2273/17
AG Kassel 781. Rechtspfleger, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2020:0318.781XVII.KE2273.17.00
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Leitsätze
Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG
Tenor
In der Betreuungssache
wird die, dem Betreuer, Herrn A, für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende, Vergütung in der Zeit vom 28.01.2020 bis 24.02.2020 aufgrund des Antrages vom 26.02.2020 auf
153,90 €
festgesetzt. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen ab.
Eine eventuelle Rückforderung durch die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB bleibt vorbehalten.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG In der Betreuungssache wird die, dem Betreuer, Herrn A, für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende, Vergütung in der Zeit vom 28.01.2020 bis 24.02.2020 aufgrund des Antrages vom 26.02.2020 auf 153,90 € festgesetzt. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen ab. Eine eventuelle Rückforderung durch die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB bleibt vorbehalten. Die Beschwerde wird zugelassen. Herr A ist Betreuer des Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Der Betreuer hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, §§ 1, 4, 5, 9 VBVG n. F., die sich wie folgt berechnet: Zeitraum Tabelle Nummer in der Tabelle Vermögens-status Betrag vom bis 28.01.2020 24.02.2020 C 5.2.1 mittellos 153,90 *) Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG, Vergütungstabelle C Nr. Dauer d. Betreuung gewöhnlicher Aufenthaltsort Verm. Status mtl. Betrag Nr. Dauer d. Betreuung gewöhnlicher Aufenthaltsort Verm.Status mtl. Betrag C2.1.1 4.-6. Monat stat.Einr. oder gleichgest. Wohnform mittellos 208,00 € C4.1.1 13.-24. Monat stat.Einr. oder gleichgest. Wohnform mittellos 141,00 € C2.1.2 nicht mittellos 257,00 € C4.1.2 nicht mittellos 149,00 € Nr. Dauer d. Betreuung gewöhnlicher Aufenthaltsort Verm. Status mtl. Betrag C2.2.1 andere Wohnform mittellos 277,00 € C4.2.1 andere Wohnform mittellos 198,00 € C2.2.2 nicht mittellos 339,00 € C4.2.2 nicht mittellos 257,00 € C1.1.1 1.-3. Monat stat.Einr. oder gleichgest. Wohnform mittellos 317,00 € C3.1.1 7.-12. Monat stat.Einr. oder gleichgest. Wohnform mittellos 202,00 € C5.1.1 ab 25. Monat stat.Einr. oder gleichgest. Wohnform mittellos 102,00 € C1.1.2 nicht mittellos 327,00 € C3.1.2 nicht mittellos 229,00 € C5.1.2 nicht mittellos 127,00 € C1.2.1 andere Wohnform mittellos 339,00 € C3.2.1 andere Wohnform mittellos 246,00 € C5.2.1 andere Wohnform mittellos 171,00 € C1.2.2 nicht mittellos 486,00 € C3.2.2 nicht mittellos 312,00 € C5.2.2 nicht mittellos 211,00 € Die Vergütung beträgt insgesamt 153,90 €. Dem Antrag konnte nicht in vollem Umfang gefolgt werden: Da die Betreuung, durch den Tod des Betroffenen, in mitten eines Vergütungsmonats geendet hat, ist eine zeitanteilige Berechnung gemäß § 5 Abs. 2 VBVG n. F. vorzunehmen. Diese Vorschrift nimmt unter anderem Bezug auf § 191 BGB, laut dem jeder Monat mit 30 Tagen zugrunde zu legen ist. Gemäß einschlägiger Kommentarstellen (u. a. Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, Rn. 20 zu § 5 VBVG und BeckOK, Rn. 57 zu § 5 VBVG), gilt dies sowohl hinsichtlich der Tageszahl durch welche zu teilen ist, als auch hinsichtlich der Zahl der Tage für welche die anteilige Berechnung erfolgt (Nenner), unabhängig davon ob ein betreffender Monat tatsächlich gegebenenfalls mehr oder weniger als 30 Tage umfasst. Lediglich unter Rn. 12 zu § 5 VBVG im Münchener Kommentar wird, unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 1 S. 2 SGB II, auch auf ein Berechnungsmodell auf Grundlage der tatsächlichen Tagesanzahl eingegangen. Insoweit ist jedoch anzumerken, dass auch die Kommentierung zu § 41 Abs. 1 S. 2 SGB II, unabhängig von der tatsächlichen Tagesanzahl des Monats, von einer Berechnung auf Grundlage von 30 Tagen ausgeht. Auch die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 11.03.2020 (Bl. 136 d. A), auf welche wegen des genauen Inhalts Bezug genommen wird, entspricht dieser Auffassung. Demnach ist der hier gegenständliche Vergütungszeitraum wie folgt zu berechnen: 27/30 Tage x 171,00 € = 153,90 € Der Betroffene ist mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB. Die Zahlung erfolgt daher aus der Staatskasse. Die Beschwerde war gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die Frage der Auswirkung des, von § 5 Abs. 2 VBVG in Bezug genommen, § 191 BGB für die Anzahl der zwecks anteiliger Vergütungsberechnung zugrunde zu legenden Tage von grundsätzlicher Bedeutung ist.