Beschluss
790 VI 3008/22 S
AG Kassel 790. Nachlassgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2023:0530.790VI3008.22S.00
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Tenor
Der Erbscheinsantrag vom 24.10.2022 wird zurückgewiesen.
Der Erbscheinsantrag vom 16.11.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die außergerichtlichen Auslagen hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Erbscheinsantrag vom 24.10.2022 wird zurückgewiesen. Der Erbscheinsantrag vom 16.11.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Auslagen hat jeder Beteiligte selbst zu tragen. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtsnachfolge der am 02.08.2022 verstorbenen Frau A, letzter gewöhnlicher Aufenthalt in B. Die Erblasserin hinterließ folgende letztwillige Verfügungen: Testament vom 30.06.2017 (vergleiche Blatt 112 der Akte; nur in Kopie vorliegend) Testament vom 20.09.2021 (vergleiche Blatt 60 der Akte). Im Testament vom 30.06.2017 setzte die Erblasserin Herrn C, Frau D, E und F zu je 20 % und Herrn G sowie Herrn H zu je 10 % als Erben ein. Im Testament vom 20.09.2021 setzte sie Herrn C, Frau I, Herrn G und Herrn J als Erben zu je 20 % ein. Der bedachte G war der Hausarzt der Erblasserin und bestätigte auf dem Testament vom 20.09.2021 handschriftlich die Testierfähigkeit der Erblasserin. Der Antragsteller meint, das Testament aus dem Jahr 2017 sei bestimmend für die Erbfolge. Das Testament aus dem Jahr 2021 sei unwirksam, weil die Erblasserin testierunfähig sei und die Erbeinsetzung zu Gunsten des Beteiligten G wegen eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der Ärzte unwirksam sei. Er beantragt, einen Erbschein dahingehend zu erteilen, der ihn mit den weiteren im Jahr 2017 genannten Testament benannten Personen zu Miterben ausweist. Der Antragsgegner hält das letzte Testament der Erblasserin für maßgebend. Die Erblasserin sei testierfähig gewesen und ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte führe nicht zur Unwirksamkeit des Testaments Er beantragt, einen Erbschein dahingehend zu erteilen, der ihn mit den weiteren im Jahr 2021 genannten im Testament genannten Personen zu Miterben ausweist Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Beide Erbscheinsanträge waren zurückzuweisen, da sie unbegründet sind. Das Gericht geht dabei davon aus, dass sich die Erbfolge nicht nach dem Testament aus dem Jahr 2017 richtet, aber auch das Testament aus dem Jahr 2021 nicht vollständig wirksam ist. Das Testament aus dem Jahr 2017 ist durch das Testament aus dem Jahr 2021 durch die Erblasserin insgesamt widerrufen worden. Somit kommt es nicht entscheidend darauf an, dass dieses Testament nur in Kopie in der Gerichtsakte vorliegt. Das Testament aus dem Jahr 2021 ist (teilweise) wirksam. Es ist mit Testierwillen der Erblasserin errichtet worden und entspricht den Formvorschriften. Der Vermerk des Beteiligten G bezüglich der Testierfähigkeit der Erblasserin ist insoweit ohne jegliche Relevanz. Das Gericht hat auch ohne eine Bestätigung von dem Normalfall auszugehen, dass eine volljährige Person grundsätzlich testierfähig ist. Konkrete Anhaltspunkte für eine etwaige Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments gibt es nicht. Die Erblasserin stand nicht unter Betreuung. Dem Gericht sind auch keine relevanten Krankheiten bekannt, die sich auf Testierfähigkeit der Erblasserin auswirken könnten. Weitere Ermittlungen bei dem Beteiligten G hält das Gericht insoweit nicht für sachgerecht, da sie einer Ausforschung gleichkämen. Da das Testament der Erblasserin aus ihrer Sicht die komplette Neuverteilung der Erbmasse an die fünf benannten Personen vornimmt, stellt es zunächst den vollständigen Widerruf der alten letztwilligen Verfügung dar (§ 2258 BGB). Dies ergibt sich unzweifelhaft auch daraus, dass die Erblasserin auf dem Testament noch den Vermerk angebracht hat “Bitte vernichten sie die alten Testamente“, was für sich genommen bereits einen Widerruf nach §2254 BGB darstellt. Die Erbfolge kann sich somit nicht nach dem Testament aus dem Jahr 2017 richten. Das Testament aus dem Jahr 2021 ist jedoch teilweise in Bezug auf die bedachten Personen unwirksam. Die Erbeinsetzung zu Gunsten des Hausarztes verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i. V. m. § 32 Berufsordnung der Ärzte i. V. m. § 17,19 Hessisches Heilberufsgesetz. Da die als Satzung zu qualifizierende Berufsordnung der Ärzte nach §§ 17, 19, 25 Hessisches Heilberufsgesetz der Genehmigung durch den Landesgesetzgeber bedarf, kommt der Berufsordnung die Stellung eines Verbots im Sinne von § 134 BGB zu (vergleiche insoweit BGH NJW 1986,2361 zu einer Regelung der Ärztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen). Gemäß § 32 der Berufsordnung der Ärzte ist nach dem Wortlaut eine testamentarische Zuwendung zwar nicht erfasst. Nach der Vorschrift ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritte versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist. Das Gericht wendet hinsichtlich der Auslegung die insoweit seitens der Rechtsprechung zur Regelung des § 14 HeimG entwickelten Grundsätze an. Nach § 14 HeimG wird die offene Zuwendung testamentarischer Art als Geld- oder geldwerter Leistung vom Sinn und Zweck der Norm her erfasst. Der Wortlaut in § 42 der Berufsordnung verwendet zwar den Begriff des anderen Vorteils, dieser Begriff wird dadurch nach Auffassung des Gerichts allerdings noch weiter zu fassen sein als der Begriff Geld - oder geldwerte Leistung. Erfasst wird jeder Vorteil und nicht nur Geldzuwendung. Damit ist auch die testamentarische Zuwendung als ein solcher Vorteil anzusehen. Der Schutzzweck des § 14 HeimG und der Berufsordnung der Ärzte ist nach Auffassung des Gerichts ähnlich. Geschützt werden soll der Patient bzw. Heimbewohner vor dem Ausnutzen der Hilfs - und Arglosigkeit. Weiter besteht das Ziel darin, eine unterschiedliche (privilegierende oder benachteiligende), sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung der Heimbewohner bzw. Patienten zu vermeiden. Da dem Beteiligten die Zuwendung auch bekannt gewesen ist und der Wert der Zuwendung angesichts des Wertes des Nachlasses nicht geringfügig ist, ist auch von einer Beeinflussung der Unabhängigkeit auszugehen. Es kommt insoweit nicht auf den Vortrag des Beteiligten zu Entstehungsgeschichte des Testaments an. Denn nach dem Wortlaut des §§ 42 der Berufsordnung reicht es aus, wenn durch die Zuwendung nur der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der Entscheidung beeinflusst wird. Somit ist der Schutzzweck der Norm vorliegend betroffen. Dies führt zu einer Teilunwirksamkeit des Testaments. Im Zweifel hat gemäß § 2085 BGB die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Anhaltspunkte für eine solche Annahme hat das Gericht nicht. Somit kann auch dem Erbscheinsantrag vom 16.11.2022 nicht stattgegeben werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.