Urteil
435 C 2900/18
AG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2019:0124.435C2900.18.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 889,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2018 aus 459,22 € und seit dem 22.07.2018 sowie weitere 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2018 zu bezahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 889,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2018 aus 459,22 € und seit dem 22.07.2018 sowie weitere 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2018 zu bezahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Die Klägerin kann nach Nr. 10 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages i.V.m. § 693 BGB analog bzw. nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von § 683 BGB die Erstattung der Tierarztkosten vom Beklagten verlangen. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag eigener Art zustandegekommen mit dem Gegenstand, dass die Klägerin vergleichbar einem Verwahrer sich um den streitgegenständlichen Hund A als Hundehalter im haftungsrechtlichen Sinne zu kümmern hat, während der Beklagte in seiner Eigenschaft als Tierschutzverein in der verantwortlichen Stellung des Eigentümers verbleibt. Insbesondere ist zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über den vorgenannten Hund zustandegekommen. Denn das Wesen eines Kaufvertrages ist gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB die Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache bzw. an dem gekauften Tier an den Erwerber. Dies ergibt sich aus dem Vertragstext des Schutzvertrages vom 13.05.2018. Bereits die Begrifflichkeit des vorgenannten Vertrages spricht gegen einen Kaufvertrag. Die Parteien bezeichnen sich darin nicht als Käufer und Verkäufer, sondern als Übergeber und Übernehmer. Auch wird kein Kaufpreis vereinbart. Als Entgelt fließt nach dem Vertrag nur eine Schutzgebühr. Diese setzt sich aus fünf verschiedenen Positionen zusammen, die gerade nicht das Entgelt für das vertragsgegenständliche Tier umfassen, sondern die medizinische Versorgung, den Transport, Pensionskosten, eine Schutzgebühr und eine einjährige Fördermitgliedschaft (am ehesten gemeint wohl noch ein entsprechender Mitgliedsbeitrag zum beklagten Verein für die Eigenschaft als nicht stimmberechtigtes Fördermitglied). Bereits nach dem Vertragstext ist damit ausdrücklich von den Vertragsparteien nicht gewollt, dass ein Entgelt für die Eigentumsverschaffung am jeweils benannten Tier gezahlt werden soll. Auch im üblichen sprechen die Regelungen des Vertrages gegen eine Eigentumsverschaffung. Das Eigentumsrecht bedeutet gemäß § 903 BGB, dass der Erwerber einer Sache oder eines Tieres das Recht hat, im Rahmen der Gesetze nach eigenem Gutdünken so zu verfahren, dass kein Dritter, insbesondere der Verkäufer, darauf keinen Einfluss hat (so für einen ähnlichen Vertrag LG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2010 - 309 S 149/09, zit. n. juris). Eine solchermaßen nur noch durch das Gesetz eingeschränkte Herrschaftsordnung über das Tier soll nach dem Vertrag der Klägerin als Übernehmerin jedoch gerade nicht zukommen. Insbesondere sind die einem Eigentümer typischerweise zustehenden Rechte zur Veräußerung oder unentgeltlichen Weitergabe untersagt, verbunden mit der Pflicht, bei einer unvermeidbaren Abgabe des Tieres, dieses dem Beklagten entschädigungslos (d.h. unentgeltlich) zurückzubringen (Nr. 2.1 des Vertrages). Auch führt der Vertrag dazu, dass der jeweilige Übernehmer, hier die Klägerin, den Beklagten als anderen im Sinne des § 903 nicht von jeglicher Einwirkung ausschließen kann. Vielmehr muss sie diverse Kontrollen dulden, etwa hinsichtlich der Art und Weise der Tierhaltung (Nr. 4.1 des Vertrages), den Verlust sowohl dem Beklagten anzeigen als auch der Polizei melden (Nr. 4.2 des Vertrages), Umzüge anzeigen (Nr. 4.1 des Vertrages) und muss selbst bei einer notwendigen Tötung dies gegenüber dem Beklagten nachweisen (Nr. 5.1 des Vertrages). Darüber hinaus muss sich der Übernehmer nach dem Vertrag für zahlreiche Fälle eines Verstoßes gegen die einzelnen Regelungen neben etwaigen gesetzlichen Sanktionen auch einer Vertragsstrafenzahlung gegenüber dem Beklagten unterwerfen (Nr. 6.1 des Vertrages). In ihrer Gesamtheit führen diese Regelungen neben den anderen hier nicht näher erwähnten Vertragsregelungen dazu, dass der Beklagte sich über den Übergabezeitpunkt hinaus maßgebliche Befugnisse über das weitere Schicksal des vertragsgegenständliches Tieres vorbehält, die eine Eigentümerstellung entgegenstehen. Insofern ist für die hier vorliegende Konstellation anders als in derjenigen, die offenbar der vorgenannten Entscheidung des LG Hamburg zugrundelag, gerade nicht von einem Erwerbsvorgang im kaufrechtlichen Sinne auszugehen. Mithin ist der Vertrag als ein solcher eigener Art zu qualifizieren, der jedoch einige Elemente des Verwahrungsvertrages gemäß §§ 688 BGB ff. enthält (so auch für einen ähnlichen Vertrag LG Krefeld, Urteil vom 13.04.2007 - 1 S 79/06, zit. n. juris). Folglich bleibt auch die Anwendung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts außer Betracht. Bezüglich der Kosten der medizinischen Versorgung enthält der Vertrag nur rudimentäre Regelungen (insoweit wiederum offenbar anders als in jenem Vertrag geregelt, der der vorgenannten Entscheidung des LG Krefeld zugrundelag). Lediglich im Rahmen der Schutzgebühr findet sich der Hinweis, dass davon die medizinische Versorgung erfasst ist. In Anbetracht des Umstandes, dass sich im Vertrag sonst keine Regelung mit diesem Gegenstand befasst, ist davon auszugehen, dass gerade vor dem Hintergrund, dass kein Eigentumserwerb des jeweiligen Übernehmers des Tieres stattfindet, der Beklagte nach wie vor für die medizinische Versorgung zuständig bleibt. Denn anders ergäbe die Zahlung der Schutzgebühr auch für die Abgeltung der medizinischen Versorgung keinen Sinn. Insbesondere erscheint es nicht sinnhaftig - wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochen -, darunter nur diejenigen medizinischen Maßnahmen zu fassen, die vor Beginn des Übernahmevertrages stattgefunden hatten. Denn derartige Maßnahmen zählen zu den originären Pflichten eines Tierhalters im Rahmen seiner Unterhaltungspflichten bezüglich des Tieres, was zur Folge hat, dass ein wie auch immer gearteter Vorteil für den jeweiligen Übernehmer des Tieres nach Abschluss des Schutzvertrages von vornherein nicht entstehen kann. Die Statuierung eines Entgelts ohne dass dafür bereits im Ansatz ein Vorteil verschafft werden kann, entbehrt jedoch einer inhaltlichen Rechtfertigung. Im Übrigen läge darin auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, sollte man etwas anderes rechtlich annehmen. Folglich bleibt der Beklagte in der Pflicht, die Kosten der notwendigen medizinischen Versorgung weiterhin zu tragen. Dabei ist der Maßstab des § 693 BGB anzulegen mit der Folge, dass als notwendig in diesem Sinne alle Aufwendungen gelten, die die Klägerin als Übernehmerin des Tieres A die Klägerin insoweit im Übermaß ärztliche Maßnahmen veranlasst hätte. Zudem spricht bereits der Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Rechnungen um tierärztliche Honorarnoten handelt, dafür, dass notwendige Maßnahmen vorlagen bzw. solche, die die Klägerin nach entsprechender tierärztlicher Beratung für erforderlich halten durfte. Insbesondere steht das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 02.01.2019 dem nicht entgegen. Zwar hatte der Beklagte dort einige Umstände der tierärztlichen Behandlung des Hundes mit Nichtwissen bestritten. Nach dem Regelwerk des Vertrages ist dem Beklagten jedoch in der vorliegenden Konstellation ein schlichtes Bestreiten mit Nichtwissen nicht gestattet. Denn die Klägerin unterliegt nach dem geschlossenen Schutzvertrag Auskunfts- und Mitteilungspflichten (wie oben ausgeführt), denen sie jedenfalls mit der Vorlage der entsprechenden Rechnungen und ihren schriftsätzlichen Ausführungen im vorliegenden Rechtsstreit genüge getan hat. Konsequenz einer solchen Auskunft und Mitteilung ist jedoch, dass der Beklagte selbst nunmehr in der Lage ist, diese Vorgänge in eigener Kompetenz im Rahmen seiner vertraglichen Befugnisse zu überprüfen. Soweit ihm etwa eine Kontrolle bei den behandelnden Tierärzten von Letzteren nicht gestattet wird, muss er sich gegebenenfalls darum kümmern, dass die Klägerin insoweit aufgrund ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerin der Tierärzte mitwirkt. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin oder die behandelnden Tierärzte ihm solches verweigert hätten. Unterlässt es vor diesem Hintergrund der Beklagte somit, weitere ihm zustehenden Möglichkeiten der Kenntnisverschaffung wahrzunehmen, verbleiben die daraus folgenden Konsequenzen in seiner eigenen Risikosphäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob der Übernehmer/Verwahrer die Aufwendungen für erforderlich halten durfte, in einer ex-ante-Betrachtung zu beantworten ist. Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, waren jedoch zumindest Auffälligkeiten bei dem Hund A festzustellen, die es angezeigt erscheinen ließen, einen Tierarzt aufzusuchen. Folgt ein tiermedizinischer Laie danach der tierärztlichen Empfehlung, ist dies jedenfalls für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar und damit erforderlich im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, sollte man ungeachtet der vorstehenden Ausführungen davon ausgehen, dass gar keine vertragliche Regelung eingreift und ein Rückgriff auf die Regelungen des Verwahrungsvertrages nicht möglich sein sollte. Denn dann handelt es sich bei der tierärztlichen Versorgung des Hundes A durch die Klägerin angesichts ihrer fehlenden Eigentümerstellung erkennbar um die Vornahme eines Geschäftes des Beklagten mit der Folge, dass sie dann nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag Aufwendungsersatz gemäß § 683 BGB verlangen kann. Da die tierärztlichen Maßnahmen an sich vom Beklagten nicht angegriffen worden sind, geht das Gericht davon aus, dass sie dem wirklichen Willen des Beklagten entsprechend dem Geiste des Schutzvertrages vom 13.05.2018 entsprachen, jedenfalls aber dem mutmaßlichen Willen des Beklagten als Geschäftsherrn. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 16.01.2019 war nicht zu berücksichtigen, da der Klägerin keine Schriftsatzfrist eingeräumt war und der Schriftsatz auch nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO hinreichenden Anlass bot. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Forderungen unstreitig geblieben. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Unter Verzugsschadenersatzgesichtspunkten kann die Klägerin auch die Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren als solche zweckentsprechender Rechtsverfolgung in geltend gemachter Höhe verlangen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Behandlungskosten für einen Hund. Die Klägerin übernahm am 13.05.2018 vom beklagten Verein einen Chihuahua-Hund namens A, der sich zuvor in einer Pflegestelle in B befand. Hierzu schlossen die Parteien am selben Tag eine Vereinbarung auf einem vom Beklagten gestellten Formular, welches mit "Schutzvertrag" betitelt ist. Diesem Vertrag wird die Klägerin als "Übernehmer" und der Beklagte als "Übergeber" bezeichnet. Nach dem Vertrag hatte die Klägerin eine "Schutzgebühr" i.H.v. 350,00 € zu entrichten. Im Vertrag ist dazu ausgeführt, dass sich diese Schutzgebühr aus mehreren Positionen zusammensetze, unter anderem aus der Position "medizinische Versorgung". Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Abrede wird auf die Anl. K1, Bl. 18 ff. d.A. Bezug genommen. Nach der Abholung, ab dem Folgetag, stellte die Klägerin mehrere Besonderheiten fest, nämlich einen starken Geruch aus dem Maul sowie Krampfanfälle. Die Klägerin suchte daraufhin mit dem Hund mehrfach einen Tierarzt auf. Im Zuge der Untersuchungen wurde tierärztlich festgestellt, dass der Hund an Epilepsie und an einem Wasserkopf leide, weiter mussten acht entzündete Zähne sowie Zahnstein entfernt werden. Die bisherigen tierärztlichen Behandlungen wurden mit zwischen dem 16.05.2018 und dem 20.08.2018 erstellten Rechnungen über insgesamt 889,29 € der Klägerin gegenüber berechnet (wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K3-K9 Bezug genommen, Bl. 23 ff. d.A.). Die Klägern bezahlte diese Beträge und verlangt nunmehr die Erstattung dieser Beträge sowie die Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,56 € (1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Die Klägerin behauptet, ihr seien die Erkrankungen des Tieres vor der Übergabe nicht mitgeteilt worden, weder von den Vertretern des Beklagten, noch von der Pflegerin. Sie meint, deswegen wegen der Tierarztkosten ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu haben. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich darauf, in Nr. 1.2. Schutzvertrages sei die Haftung für Mängel des Tieres ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinaus seien die Erkrankungen der Klägerin mitgeteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.