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Urteil

435 C 3410/18

AG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2019:0128.435C3410.18.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob Auslagen eines Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls erstattungsfähig sind, insbesondere Auslagen zur Hilfestellung durch Reparaturwerkstatt. Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes nur der Tabellen von Fraunhofer und Schwacke. Zum Bestehen eines Zahlungsanspruchs des Geschädigten, wenn dieser noch nicht alle Auslagen/Aufwendungen getätigt hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 481,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob Auslagen eines Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls erstattungsfähig sind, insbesondere Auslagen zur Hilfestellung durch Reparaturwerkstatt. Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes nur der Tabellen von Fraunhofer und Schwacke. Zum Bestehen eines Zahlungsanspruchs des Geschädigten, wenn dieser noch nicht alle Auslagen/Aufwendungen getätigt hat. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 481,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Nach dem als zugestanden anzusehenden Sachverhalt ist die Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses begründet. Die Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 1 PflVersG, 115 VVG ist dem Grunde nach zu den Parteien unstreitig. Gemäß § 249 BGB sind die mit der Klage noch geltend gemachten Schadenspositionen von der Beklagten noch auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist der Schädiger im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalles verpflichtet, all diejenigen Positionen zu erstatten, die aufgrund von Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensermittlung und zur Schadensbeseitigung entstanden sind, die der Geschädigte für erforderlich halten durfte. Zwar ist er gemäß § 254 BGB gehalten, unnötige Aufwendungen zu meiden. Maßgeblich ist aber grundsätzlich, dass der Geschädigte bereits anfänglich in der Lage war, zu erkennen, dass er im Begriff ist, solche unnötigen Aufwendungen zu tätigen. Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Abrechnungspositionen der Reparaturwerkstatt hat das erkennende Gericht im Urteil vom 05.06.2018 - 435 C 923/18 wie folgt ausgeführt (im Ergebnis genauso: LG Kassel, Urteile vom 03.12.2015 - 1 S 189/15 und 1 S 241/15): "Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis nicht stattgefunden. Im Falle der Sachbeschädigung bedeute dies, dass die notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161. 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.). Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 1992, 302, 303; BGH NJW 1992, 1618, 1619). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 3681; 132, 373, 3761; 155, 1,41; 162, 161,164 f.; 163. 362, 365). Hinsicht der Schadensbeseitigung nach einem Verkehrsunfallereignis bedeutet dies, dass unter Berücksichtigung der Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten der Pflicht zur Schadensminderung im Sinne des § 254 BGB hinsichtlich der Höhe einer Reparaturkostenrechnung regelmäßig Grenzen gesetzt sind. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier die Klägerin - der Geschädigte insbesondere nach Einholung eines Schadensgutachtens den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185, OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995. BeckRS 1995, 01930). Das Werkstattrisiko (wie auch das Prognoserisiko) geht insofern zulasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249 ). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Denn hätte der Schädiger selbst die Schadensbeseitigung übernommen, hätte er sich in gleichem Maße mit einem entsprechenden Verhalten des Reparaturbetriebes auseinandersetzen müssen. Folglich ist kein anerkennenswerter Grund ersichtlich, der es ermöglichen kann, diese Auseinandersetzung, die der Schädiger aufgrund seiner Verantwortung für das Schadensereignis zu führen hat, auf den insoweit verursachungsbeitragslosen Geschädigten abzuwälzen." Nichts anderes gilt in Bezug auf die Sachverständigenkosten, von denen noch ein Anteil i.H.v. 10,71 € zum Ausgleich offensteht. Hierzu hat das erkennende Gericht im Urteil vom 20.03.2015 - 435 C 332/14 wie folgt ausgeführt: "Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt jedoch nicht vom Geschädigten, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 154, 395, 398). In letzterem Fall würde ansonsten der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen unternehmen, die im Verhältnis zum Schädiger überobligatorisch wären und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Der Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, muss beachtet werden. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 115, 375, 378). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH NJW 2014, 1947 ). Der Geschädigte genügt folglich seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGHZ 132, 373, 381 m. w. N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Dabei ist allerdings auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten abzustellen (LG Kassel, Urteil v. 13.11.2014 - 1 S 165/14)." An dieser Rechtsprechung hält das erkennende Gericht auch in Ansehung des Beklagtenvorbringens fest. Vorliegend vermochte der Kläger nicht zu erkennen, dass hier möglicherweise eine nicht korrekte Abrechnung durch den Sachverständigen stattgefunden hatte. Dies lässt sich bereits daraus ableiten, dass die Beklagte selbst erhebliche Mühe hat, für die vorliegende Sachverständigenrechnung überhaupt eine etwaige Fehlerhaftigkeit abzuleiten. Ungeachtet des Umstandes, dass es ihr nicht gelungen ist, substantiiert einen Fehler vorzutragen, greift sie in ihrem Bemühen darauf zurück, die Anwendung der Honorartabelle des Bundesverbandes BVSK in Frage zu stellen oder Verkennung des Umstandes, dass diese Tabelle eine taugliche Schätzgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Honorares von Kfz-Sachverständigen darstellt (AG Kassel, Urteil vom 19.08.2016 - 435 C 1082/16; LG Kassel, Urteile vom 03.12.2015 - 1 S 189/15 und 1 S 241/15). Dies gilt jedenfalls soweit das Grundhonorar betroffen ist. Die Problematik der Behandlung von Nebenkosten nach der vorgenannten Tabelle (zur Frage der Tauglichkeit als Schätzgrundlage AG Kassel, Urteil vom 20.03.2015 - 435 C 332/14; BGH NJW 2018, 693 ) spielte deswegen keine Rolle, weil die Beklagte insoweit bereits kein Fehler aufzeigt. Die Anforderung an einen durchschnittlichen Geschädigten eines Verkehrsunfallereignisses, derartige feinsinnige Überlegungen anzustellen, geht an der sozialen Realität vorbei. Insbesondere gehen Ihre Ausführungen dazu fehl, der Kläger habe mit dem Schadensgutachter keine Verabredung über Nebenkosten geschlossen. Da Nebenkosten gerade nicht das Grundhonorar betreffen, handelt es sich bei Abreden hierüber nicht umso genannte essentialia negotii mit der Folge, dass eine fehlende Abrede in Ansehung des § 632 Abs. 2 BGB dazu führt, dass wenigstens die üblichen Nebenkosten vergütungspflichtig sind. Nach einer Beschäftigung des erkennenden Abteilung Richters über die Dauer mehrere Jahrzehnte mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen vermag das Gericht ohne weiteres zu konstatieren, dass Nebenkosten üblich sind. Woher die Beklagte ihre Erkenntnisse gewinnt, es fehle an der Üblichkeit solcher Nebenkosten, und deswegen eine gesonderte Vereinbarung zwingend geboten sei, bleibt im tatsächlichen unklar und im rechtlichen nicht nachvollziehbar. Insbesondere liegt die Beklagte nicht dar, dass tatsächlich andere Nebenkosten als solche, die Auslagen betreffen, in der Rechnung des ihr eingeschalteten Schadensgutachters vom 16.04.2018 enthalten sind. Soweit Sie die Position der "gutachterlichen Hilfestellung" anführt, handelt es sich um Auslagen, die der insbesondere auch durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hervorgerufenen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Rechnung tragen. Denn die die in diesem Zusammenhang auch in der Rechnung erwähnte Reparaturwerkstatt der Firma A hat in der etwas weiter zurückliegenden Vergangenheit diese Position in den Reparaturkostenrechnungen untergebracht, ohne dass dem eine entsprechende Vereinbarung zwischen Geschädigtem und Reparaturfirma zugrundelag, weil es sich um eine gegenüber dem Schadensgutachter aufgrund einer mit diesem getroffenen vertraglichen Abrede geltend zu machende Vergütung der Reparaturfirma handelt (s. dazu AG Kassel, Urteile vom 08.02.2018 - 435 C 4137/17, zit. n. juris, und vom 05.06.2018 - 435 C 923/18). Mithin handelt es sich um Auslagen des Sachverständigen. Sollte die Beklagte der Auffassung sein, dass die Reparaturwerkstatt keinen Anlass dafür hatte, insoweit eine Rechnung zu stellen, mag sie sich dorthin wenden. Der Kläger kann darüber hinaus auch die ihm entstandenen Mietwagenkosten jedenfalls in geltend gemachter Höhe erstattet verlangen. Erstattungsfähig sind die Mietwagenkosten der Höhe nach, soweit der geltend gemachte Betrag ortsüblich und angemessen ist. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten darf sich das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Schätzung gemäß § 287 ZPO an einschlägigen veröffentlichten Tabellen orientieren, beispielsweise anhand der Listen von Schwacke oder Fraunhofer (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, zit. n. juris = MDR 2013, 334). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts sind danach jedenfalls Mietwagenkosten in Höhe des Mittelwertes der beiden vorgenannten Listen erstattungsfähig (AG Kassel, Urteil vom 17.02.2011 - 414 C 2182/09, zit. n. juris; AG Kassel, Urteil vom 19.09.2013 - 435 C 1898/13, zit. n. juris; AG Kassel, Urteil vom 11.01.2019 - 435 C 3543/18). Vor dem Hintergrund dieser langjährigen ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts ist eine erneute Auseinandersetzung mit der von der Beklagten angeführten teilweise abweichenden, teilweise auch überholten anderslautenden Rechtsprechung anderer Instanzgerichte entbehrlich. Auch die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren eingeführte Tabelle "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2017" bietet keinen hinreichenden Anlass, davon abzuweichen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass gegebenenfalls auch eine dritte derartige Tabelle wie diejenigen von Fraunhofer und Schwacke grundsätzlich geeignet sein könnte, bei der Ermittlung eines Mittelwertes herangezogen zu werden. Dies erfordert jedoch eine in Praxis und Rechtsprechung bereits durchgeführte Anerkennung einer solchen Tabelle, was wiederum davon abhängig ist, auf welcher Grundlage die Tabelle erstellt worden ist. Da die Beklagte nichts dazu vorträgt, wie die Tabellenwerte ermittelt worden sind, besteht kein Anlass, diese Tabelle heranzuziehen. Lediglich der Hinweis auf eine telefonische Befragung oder eine Internetrecherche als Grundlage der Tabelle vermag nicht zu genügen, um die methodisch-systematische Werthaltigkeit der Erhebung beurteilen zu können. Da im Übrigen der Kläger auf der Basis des vorgenannten Mittelwertes der Tabelle von Fraunhofer und Schwacke abrechnet und die vom Kläger eingesetzten Tabellenwerte von der Beklagten nicht angegriffen worden sind, ist auch der vom Kläger noch eingeforderte Betrag zu erstatten. Dies erfasst auch den Aufschlag für die Haftungsbefreiung, weil es sich hierbei um anerkennenswerte sozialadäquate Aufwendungen handelt, um das Risiko eines weiteren Schadens vom Geschädigten abzuwenden. Dies liegt letztendlich auch im Interesse der Beklagten, weil sie sich dadurch die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten erspart, ob ein ihn etwaig durch die Anmietung eines Unfallersatzwagens treffende weitere Haftung noch einen kausalen Schaden des abzuwickelnden Verkehrsunfallereignisses darstellt oder nicht. Der Kläger kann insoweit auch Zahlung verlangen und ist nicht auf einen Freistellungsanspruch zu verweisen. Zwar hat er unstreitig die Mietwagenkostenrechnung vom 20.04.2018 noch nicht (vollständig) bezahlt. Die Beklagte hat jedoch eindeutig und unmissverständlich eine weitere Bezahlung abgelehnt, so dass sich ein möglicherweise zunächst der bestehende Freistellungsanspruch bereits dadurch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, weil der Kläger mit einer entsprechenden mietvertraglichen Forderung des Mietwagenunternehmens belastet ist (s. dazu auch LG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2018 - 5 S 240/17, zit. n. juris). Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. DerKlägerkann weiter unter Verzugsschadensersatzgesichtspunkten die ihmentstandenen Rechtsanwaltskosten als solche zweckentsprechender Rechtsverfolgung in geltend gemachter Höhe erstattet verlangen, zu verzinsen gem. §§ 288, 291 BGB. Denn in Ansehung des Umstandes, dass die Beklagte dem Kläger noch weitere Schadenspositionen zu erstatten hat, ist die Ansetzung des Gegenstandswertes wie in der mit der Klage mitgeteilten Abrechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers korrekt und mithin noch ein Restbetrag i.H.v. 78,90 € auf deren Gebühren zu erstatten. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Von der Darstellung wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.