Urteil
40 C 516/12 (20)
AG Kassel Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2013:0425.40C516.12.20.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der vom Beklagten gegen die Klassifizierung der Forderungen eingelegte Widerspruch ist beachtlich, denn es handelt sich bei ihnen nicht um solche aus unerlaubter Handlung. Auf unerlaubter Handlung würden sie beruhen, wenn der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Täuschungshandlung begangen hätte, ohne die die Forderungen nicht entstanden wären. Der Kläger behauptet nicht mehr, durch vom Beklagten vorgenommene Täuschungen zur Lieferung des Heizöls veranlasst worden zu sein. Er hat den Tank jeweils mit Heizöl aufgefüllt, weil die Heizung nicht nur für die vom Beklagten gemieteten Räume bestimmt war. Dass der Beklagte Insolvenzprobleme hatte, als das Öl geliefert wurde, muss dem Kläger ohnehin klar gewesen sein. Schon bei der ersten Lieferung, auf der die Schuldanerkenntnisse beruhen, war der Beklagte bereits die Miete für mehrere Monate schuldig geblieben. Daher ist die vom Beklagten gegenüber dem Inkassounternehmer abgegebene Erklärung, die Forderung beruhe deshalb auf unerlaubter Handlung, weil er zahlungsunfähig gewesen sei, als er die Leistungen des Gläubigers in Anspruch genommen habe, schlicht falsch und damit unwirksam. Dem Zusatz, nach dem die Forderungen nicht an einer etwaigen Restschuldbefreiung teilnehmen sollen, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Aus seiner Stellung im Text ergibt sich, dass es allein um Forderungen aus unerlaubter Handlung geht, so dass die Klausel nicht eingreift, wenn kein Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung besteht. Würde man die Bestimmung dahin verstehen, dass die Restschuldbefreiung unabhängig von dieser Frage nicht eintreten soll, wäre sie gemäß §§ 305 c, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach dem Sinn des Insolvenzverfahrens sollen Forderungen nur unter besonderen Voraussetzungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein. Die eben Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,709 ZPO. Der Kläger ist Vermieter von Räumen, die sich im Gebäude ... befinden. Das Gebäude besteht aus mehreren Einheiten, die der Kläger an unterschiedliche Parteien vermietet hat. Der Beklagte hatte dort ab dem 1.4.1998 vom Kläger Geschäftsräume im Gebäude ... gemietet, in denen er eine Fahrschule betrieb. Wegen Zahlungsproblemen blieb er spätestens ab Januar 2009 seine Miete schuldig. Er ist mit Urteilen des Amtsgerichts Kassel, Zweigstelle Hofgeismar, vom 17.3.2011 - 40 C 137/10 sowie vom 17.03.2011 und durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 12.10.2010 - 80884/10 zur Zahlung von Mieten für die Zeit bis Oktober 2010 nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft Heizöllieferungen für das vom Kläger vermietete Gebäude. Es gibt dort eine gemeinsame Heizungsanlage für mehre Mieteinheiten, die der Kläger, der auch einen Ölhandel betreibt, jeweils mit Heizöl befüllt hat. Anschließend hat er den Mietern, darunter dem Beklagten, den Heizölpreis anteilig in Rechnung gestellt. Auf die Rechnungen und Lieferscheine aus der Zeit von Dezember 2009 bis August 2010 (Anlagen K 9a - K 9c) wird Bezug genommen. Am 1.10.2010 suchte der Außendienstmitarbeiter des Inkassounternehmens "Inkassobesuchsdienst ..., den Beklagten auf und veranlasste, dass dieser vorformulierte Schuldanerkenntniserklärungen (Anlagen K 1 - K2, BI. 10 f. d.A.) betreffend die Entgeltforderungen des Klägers für die Heizöllieferungen nebst Zinsen und Nebenkosten unterzeichnete. Ebenfalls vorgedruckte und vom Beklagten unterzeichnete Zusatzerklärungen zu den Schuldanerkenntniserklärungen (Anlagen K 3 und K 4) enthalten u.a. die Formulierung: "Ich erkenne an, dass die von mir im obigen Schuldanerkenntnis anerkannte Forderung gleichzeitig eine Forderung aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung ist, weil ich bereits zahlungsunfähig war, als ich die Leistungen des Gläubigers in Anspruch nahm. Sollte diese Forderung zu einer Insolvenzforderung werden, so soll sie an einer möglichen Restschuldbefreiung nicht teilnehmen". Am 23.5.2012 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden. Das Inkassounternehmen meldete mit Schreiben vom 20.6.2012 (Anlagen K 5 - K7 die Forderungen aus den Schuldanerkenntniserklärungen "als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle an. Die Forderungen wurden zur Tabelle festgestellt, der Beklagte widersprach jedoch der Feststellung, dass es sich um solche aus unerlaubter Handlung handele (vgl. Auszug aus der Insolvenztabelle, Anlage K 8, BI. 20 d.A.). Der Anwalt des Klägers hatte zunächst vorgetragen, die Heizöllieferungen seien jeweils auf Anforderung des Beklagten erfolgt. Obwohl dieser gewusst habe, dass er das Öl nicht würde bezahlen können, habe er die Lieferungen "entgegengenommen". In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, der Beklagte habe das Öl nicht bestellt. Er habe das Öl immer dann geliefert, wenn die Heizungsanlage leer gefahren gewesen sei und den Mietern das Öl schließlich anteilig in Rechnung gestellt. Er habe unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Beklagten handeln müssen, weil auch die Mieter der anderen Mieteinheiten auf die Funktion der Heizung angewiesen gewesen seien. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagen gegen die Klassifikation der vom Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren - Amtsgericht Kassel- 661 IN 384/11 - zur Insolvenztabelle unter Ifd. Nr. 10 festgestellte Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung unbeachtlich ist, sowie hilfsweise, festzustellen, dass die im Insolvenzverfahren AG Kassel, 661 IN 384/11 unter Ifd. Nummer 10 festgestellte Forderung nicht an einer etwaigen Restschuldbefreiung teilnimmt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.