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Urteil

441 C 11/15

AG Kassel Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2015:0522.441C11.15.0A
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die in der Anlage zu diesem Urteil wiedergegebene Fotografie, ohne hierzu berechtigt zu sein, öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die in der Anlage zu diesem Urteil wiedergegebene Fotografie, ohne hierzu berechtigt zu sein, öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger ist aktivlegitimiert, da zum Einen Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen vom Treuhänder bereits im Jahr 2010 aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben worden waren und zum andern das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. § 97 Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung des Öffentlich-Zugänglichmachens der streitgegenständlichen Fotografie. Die Fotografie ist gem. § 72 Abs. 1, 2, 2, 15 Abs. 2, 19 a UrhG ein urheberechtlich zugunsten des Klägers als Lichtbildner geschütztes Lichtbild. Denn die Urheberschaft des Klägers am Lichtbild wurde nicht bestritten. Soweit der Beklagte meint, durch die Erstellung der Verpackung sei ein neues, zugunsten der Fa. ... geschütztes Werk entstanden, ist das letztlich unerheblich. Denn allein die Tatsache, dass ein urheberechtlich geschütztes Werk des Klägers - sei es berechtigt oder unberechtigt - zur Herstellung eines weiteren Werks verwendet wird, lässt die Rechte des Klägers als ursprünglichem Urheber gegenüber Dritten nicht entfallen. Ob im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Fa. ... ein zustimmungsfreier Fall der freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG gegeben ist, kann dahinstehen, weil eine evtl. Berechtigung der Fa. ... zur Veröffentlichung und Verwertung nicht automatisch zu eine ebensolchen Berechtigung des Beklagten führt. Der Beklagte kann sich auch nicht wegen des durch ihn gefertigten Lichtbildes gegenüber dem Kläger auf § 24 UrhG berufen. Denn das reine Abfotografieren der Verpackung stellt kein selbständiges Werk in freier Benutzung eines Werks eines anderen dar. Dazu wäre es erforderlich, dass das übernommene Werk in dem neuen Werk "verblasst" (vgl. BeckOK, UrhG, Stand 01.01.2015, § 24 Rdnr. 1). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn beim Abfotografieren der auf einem Tisch liegenden Verpackung, auf der das klägerische Lichtbild groß und auffällig abgedruckt ist, steht weiterhin dieses Lichtbild im Vordergrund. Es "verblasst" gerade nicht, sondern stellt weiter das zentrale Element der Abbildung dar, auf das es dem Beklagten ja zu Verkaufszwecken auch gerade ankommt. Ebenso wenig kann die vom Beklagten gefertigte Abbildung als ein Zitat im Sinne des § 51 UrhG angesehen werden. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen geistigen Auseinandersetzung (vgl. Dreyer in; Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 51 Rdnr. 6) mit dem Werk des Klägers. Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die sog. "Parfumflakon- Entscheidung des GBH (BGH, Urt. v. 04.05.2000, I ZR 256/07) berufen. Denn bei der dortigen Entscheidung ging es darum, dass die Möglichkeit des - berechtigten - Vertriebs des selbst urheberrechtlich geschützten Parfumflakons ohne die Verwendung von Lichtbildern des Flakons unangemessen eingeschränkt worden wäre. Das lässt sich mit vorliegender Situation nicht vergleichen. Denn vorliegend hätte es dem Beklagten freigestanden, nicht etwa die Verpackung mit dem urheberechtlich geschützten Lichtbild zu fotografieren, sondern die zu verkaufende Ware selbst. Mithin hat der Beklagte, indem er das klägerische Lichtbild unerlaubt durch das Einstellen seiner Fotografie der Verpackung öffentlich zugänglich machte, das Urheberrecht des Klägers verletzt mit der Folge, dass der Kläger einen Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG geltend machen kann. Denn bereits die einmalige Begehung eines Verstoßes indiziert die Wiederholungsgefahr. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde trotz Aufforderung nicht abgegeben. Der Kläger hat ferner gem. § 97 Abs. 2 UrhG einen Schadensersatzanspruch. Denn die Urheberrechtsverletzung erfolgte zumindest fahrlässig, weil der Beklagte hätte erkennen können, dass er nicht einfach ein fremdes Lichtbild abfotografieren und öffentlich machen durfte. Der nachvollziehbare klägerische Vortrag zur angemessenen Lizenzhöhe ist unbestritten geblieben, so dass ein Betrag von 225,00 EUR als angemessen zu betrachten ist. Eine Verdoppelung dieser Lizenzgebühr wegen der unterlassenen Namensnennung gem. § 13 S. 1 UrhG ist ebenfalls angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2006, GRUR-RR 2006, 393, 394). Somit ist der begehrte Schadensersatz von 450,00 EUR zuzusprechen. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Ersatz der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gem. § 97 a UrhG. Denn die vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 05.03.2014 und 19.03.2014 (Anlagen K 9, K 10) erfüllen die Anforderungen des § 97a UrhG n.F. an ein wirksames Abmahnschreiben nicht. Es fehlt bereits die Aufschlüsselung der geltend gemachten Ansprüche gem. § 97 a Abs. 2 Nr. 3 UrhG. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind auch nicht gem. §§ 280, 286 BGB ersatzfähig. Soweit es um die Kosten der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs geht, ist § 97 a UrhG als Spezialvorschrift vorrangig und abschließend. Soweit es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht, ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben bereits nicht, welche Zahlungsansprüche hier konkret geltend gemacht wurden. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob der hier streitgegenständliche Schadensersatzanspruch gemeint war. Denn es ist im Schreiben vom 05.03.2014 nur allgemein von "dem Unterlassungsanspruch" "Zahlungsansprüchen" und im Schreiben vom 19.03.2015 nur allgemein von "urheberrechtlichen Ansprüchen" die Rede. Der Zinsanspruch folgt im zuerkannten Umfang aus §§ 288, 291 BGB. Ein Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit ist nicht ersichtlich, nachdem, wie dargelegt, nicht erkennbar ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch Gegenstand der anwaltlichen Schreiben war. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen des Vorwurfs der unberechtigten Verwendung eines Lichtbildes. Der Kläger ist ausgebildeter Fotograf mit Meisterprüfung. Er stellte am 08.12.2003 als selbständiger Fotograf die aus der Anlage zum Urteil ersichtliche Fotografie her, die ein Funk-Farb-Kamera-Set darstellt. Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss vom 09.07.2009 (Bl. 93 d. A.) das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 12.10.2010 (Bl. 83-84 d. A.) erklärte der Treuhänder dem Kläger gegenüber die Freigabe etwaiger Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 13.06.2014 (Bl. 94 d. A.) aufgehoben. Der Beklagte inserierte im Februar und März 2011 im Rahmen von 2 Auktionen auf der Internetauktionsplattform, www.eBay.de unter der Verkäuferbezeichnung "..." ein Funk-Farb-Kamera-Set zum Verkauf, wobei er ohne Zustimmung des Klägers die vom Kläger hergestellte Fotografie benutzte, indem er zwei Kartonverpackungen des Kamera-Sets auf einem Tisch liegend abfotografierte. Auf der vorderen Verpackung war die vom Kläger hergestellte Fotografie abgebildet. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl 24. d. A. unten und Bl. 67 d. A. Mit Schreiben vom 23.05.2011 (Bl.- 35-37 d. A.) forderte der Kläger den Beklagten u.a. erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2014 (Bl. 38-29 d. A.) forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Zahlung und Unterlassung auf. Dem Kläger entstanden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 201,71 EUR. Eine angemessene Lizenzgebühr für die zweimalige Verwendung des Lichtbildes beträgt 225,00 EUR. Der Kläger ist der Auffassung, es liege einer Verletzung seines urheberrechtlich geschützten Werks vor, weshalb Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegeben seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die in der Anlage zum Urteil wiedergegebene Fotografie, ohne hierzu berechtigt zu sein, öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen. den Beklagten zu verurteilen an ihn 450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014 zu zahlen. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 201,71 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, es liege keine Urheberrechtsverletzung vor. Er behauptet, Urheber der streitgegenständlichen Verpackung sei die Fa. ... , die hinreichend berechtigt gewesen sei, die Fotografie des Klägers abzudrucken. Zudem liege eine eigene Bildkomposition und damit ein eigens Werk des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 (BL. 97-98 d. A.) verwiesen.