Urteil
410 C 3514/14
AG Kassel Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2015:1124.410C3514.14.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten bereits wegen Verjährung keine Ansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts unterliegen Ansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen Filesharingvorfällen über sogenannte Tauschbörsen der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB und nicht einer zehnjährigen Verjährungsfrist nach §§ 102 UrhG, 852 BGB. So hat das erkennende Gericht im Urteil vom 26.08.2014 - 410 C 1875/14 zu dieser Frage ausgeführt: "Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB kommt nicht in Betracht. Nach § 852 S. 2 BGB unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen (quasi deliktischer Bereicherungsanspruch). Voraussetzung ist danach, dass der deliktisch Haftende etwas erlangt hat, was beispielsweise eine ersparte Lizenzgebühr sein kann, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. juris). Die Grundsätze der vorgenannten BGH-Rechtsprechung könne jedoch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art keine Anwendung finden. Dies liegt daran, dass der Vertrieb von Filmwerken mittels des Filesharing am Markt generell nicht lizenziert wird, weil dieser Vertriebsweg nach dem Kenntnisstand des Gerichts schlechterdings nicht begangen wird. Ein Lizenzanalogieschadensersatzsanspruch wird der Höhe nach jedoch (zumeist im Wege der Schätzung) danach ermittelt, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Dies könnte ein bereicherungsrechtlich abschöpfbarer Vorteil des Schädigers sein. Beim so genannten Filesharing entsteht dieser Vorteil jedoch gerade nicht. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internet-Tauschbörse beim Filesharing liegt darin, beispielsweise das Filmwerk zu erhalten. Der technisch damit zugleich verbundene Upload bzw. das technisch damit verbundene Angebot zum erneuten Download wird lediglich als notwendiges Übel umgesetzt, ohne dass solches zielgerichtet beabsichtigt ist. Es wird gleichsam allenfalls billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer einer Tauschbörse nunmehr in der Lage ist, dasselbe Filmwerk seinerseits herunter zu laden. Jeder Schädiger, der über die Tauschbörse das Filmwerk nutzt, erspart sich damit gerade nicht die Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt. Bei rechtmäßigen Alternativverhalten hätte der Schädiger auf einem seitens des Urheberrechtsträgers initiierten Vertriebsweg nur einen Kaufpreis entrichtet, den er sich durch das Filesharing erspart hat. Denn dem Teilnehmer einer Tauschbörse geht es regelmäßig nur um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigene Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder Verbreitung. Dies lässt sich unschwer daran erkennen, dass es sich bei den in Anspruch genommenen Urheberrechtsverletzungen durchweg um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, so auch hier. Daraus ergibt sich weiter, dass die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation sich grundlegend von derjenigen der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterscheidet (so bereits AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014 - 410 C 625/14 (juris); vgl. auch AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014 - 42 C 368/13, zit. n. juris)." Einen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, ergibt sich auch in Ansehung der jüngeren Rechtsentwicklung für das erkennende Gericht nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.01.2015 (Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile, zit. n. juris = GRUR 2015, 780 ) ausgeführt, es gebe im gewerblichen Rechtsschutz einen Grundsatz, wonach der Verletzer das durch einen Wettbewerbsverstoß Erlangte auch nach Eintritt der deliktischen Verjährung herauszugeben habe. Dieser Grundsatz kann indes auf Filesharing-Fälle keine Anwendung finden. Denn es handelt sich hierbei - wie oben dargestellt - gerade nicht um einen typischen Vorgang, der den vom BGH offenbar gemeinten Konstellationen des unternehmerischen Wettbewerbslebens vergleichbar ist. Denn die Filesharer handeln typischerweise gerade nicht gewerblich-unternehmerisch, sondern rein zu privaten Zwecken. Der Urheberrechtsverstoß dient nicht zur Erlangung eines Vorteils im unternehmerischen Wettbewerb, sondern nur zur Ersparnis der Aufwendungen für den Kauf des geschützten Gutes im gewöhnlichen Endverbrauchergeschäft. Der Urheberrechtsverstoß wird gleichsam nur billigend in Kauf genommen. Regelmäßig hat es dann auch bei einem oder zwei Vorgängen sein bewenden. Fehlt es aber an der Ersparnis einer Lizenzgebühr, so kann auch keine Bereicherung desjenigen vorliegen, der den Urheberrechtsverstoß begangen hat (vgl. AG Bielefeld, Urteil vom 08.07.2015 - 42 C 708/14 = MMR 2015, 750 und LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015 - 20 S 65/14 = GRUR-RR 2015, 429 sowie AG Düsseldorf , Urteil vom 13.1.2015 - 57 C 7592/14 = MMR 2015, 752). Hinzu kommt, dass das Gericht bislang nicht positiv feststellen konnte, dass am Markt eine Lizenzierung von Vertriebsmodellen stattfände, die einer Tauschbörse wenigstens im Ansatz vergleichbar wären. Auch insoweit unterscheiden sich die Filesharing-Sachverhalte signifikant von denjenigen, die den oben genannten BGH-Entscheidungen (BGH, Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. juris, und Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile, zit. n. juris = GRUR 2015, 780 ) zugrundliegen, bei denen auf vorhandene Geschäftsmodelle zum Vergleich zurückgegriffen werden konnte. Vor diesem Hintergrund sind die hier geltend gemachten Ansprüche verjährt. Dabei macht es vorliegend keinen Unterschied, ob die Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie begehrt oder die Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung. Denn beide entstanden im Jahr 2010. Spätestens aufgrund der Auskunftserteilung durch die Deutsche Telekom AG vom 10.02.2010 erlangte die Klägerin hinreichende Kenntnis von allen Tatumständen, die zur Anspruchsverfolgung von Belang sind. Die Kosten der Abmahnung vom 18.03.2010 entstanden spätestens mit derselben, zumal mit dem dort geforderten Betrag auch die Abmahnkosten abgegolten sein sollten. Folglich begann die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2010. Mit der am 04.01.2014 erfolgten Zustellung des Mahnbescheides in dieser Sache vom 27.12.2013 war die Verjährung seit Anbringung des Mahnantrages am 10.12.2013 gem. § 167 ZPO gehemmt und damit vor Verjährungsablauf am 31.12.2013. Nach Mitteilung des Widerspruchs des Beklagten am 20.01.2014 geriet das Verfahren in Stillstand, so dass die Verjährung gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB für die Dauer noch weiterer sechs Monate gehemmt war. Vor Ablauf dieser sechs Monate, nämlich unter dem 17.07.2014, erfolgte die Abgabe des Verfahrens durch das Mahngericht an das erkennende Gericht. Nach Zusendung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung i.S. des § 697 Abs. 1 ZPO am 11.08.2014 geriet das Verfahren erneut in Stillstand. Die Hemmungswirkung endete folglich mit Ablauf des 11.02.2015. Die Verjährungsfrist von noch 21 Tagen lief dann am 04.03.2015 ab, ohne dass bis dahin das Verfahren durch eine der Parteien wieder aufgenommen worden wäre. Die Anspruchsbegründung der Klägerin vom 10.03.2015 ging bei Gericht erst am 13.03.2015 per Telefax ein und damit in verjährter Zeit. Fehlt es an einem Hauptanspruch, so kann die Klägerin auch keine Zinsen verlangen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten urheberrechtlich auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Anspruch. Ein von der Klägerin beauftragtes Rechercheunternehmen ermittelte unter dem 23.11.2009 einen Filesharingvorgang betreffend den Film "Niko - Ein Rentier hebt ab". Nachdem die durch ein klägerseits angestrengtes Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zur Auskunftserteilung verpflichtet wurde, teilte diese der Klägerin mit Schreiben vom 10.02.2010 mit, der Anschluss des Beklagten sei von diesem Vorgang betroffen. Vor diesem Hintergrund brachte die Klägerin eine Abmahnung unter dem 18.03.2010 gegenüber dem Beklagten aus, in der sie u.a. einen Betrag in Höhe von 850,00 € zur Abgeltung aller Schadensersatz- und Erstattungsansprüche bezüglich Verfahrens- und Abmahnkosten forderte (Bl. 48 R d.A.). Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei für den Filesharing Vorfall vom 23.11.2009 als Täter, hilfsweise als Störer verantwortlich und schulde deswegen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und Aufwendungsersatz (Erstattung der Rechtsanwaltskosten) für die ausgebrachte Abmahnung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 955,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet den Verstoß bzw. seine Verantwortlichkeit hierfür und erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Am 10.12.2013 reichte die Klägerin einen Mahnbescheidsantrag in Höhe der Klageforderung ein unter Bezugnahme auf die Abmahnung vom 18.03.2010. Der Mahnbescheid wurde am 27.12.2013 erlassen und dem Beklagten am 04.01.2014 zugestellt. Am 17.01.2014 ging beim Mahngericht der über seine Prozessbevollmächtigten eingelegte Widerspruch des Beklagten ein. Das Mahngericht versendete am 20.01.2014 die Nachricht über die Widerspruchseinlegung. Am 17.07.2014 ging der weitere Kostenvorschuss beim Mahngericht ein, welches am selben Tage die Abgabe des Verfahrens an das erkennende Gericht verfügte. Die unter dem 05.08.2014 verfügte und am 11.08.2014 versendete Aufforderung zur Anspruchsbegründung beantwortete die Klägerin zunächst nicht, so dass am 11.02.2015 das Verfahren wegen Nichtbetreibens nach den Regeln der Aktenordnung weggelegt wurde. Am 13.03.2015 ging die Anspruchsbegründung vom 10.03.2015 beim erkennenden Gericht ein.