Beschluss
630 M 546/17
AG Kassel Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2017:0728.630M546.17.00
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Leitsätze
Der Gerichtsvollzieher muss subjektive Zweifel an den Vollstreckungsvoraussetzungen hegen die sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen, um einen Vollstreckungsauftrag nach § 758a Abs. 1 ZPO abzulehnen.
Tenor
Der Gerichtsvollzieher A wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 16.06.2017 in dem Vollstreckungsverfahren WOHI DR II 486/17 nicht allein unter Hinweis auf die Regelung des § 754a Abs. 2 ZPO, ohne das Vorliegen hinreichend begründeter Zweifel, abzulehnen.
Der Gerichtsvollzieher A wird zudem angewiesen, die in dem Vollstreckungsverfahren WOHI DR II 486/17 in der Kostenrechnung vom 26.06.2017 angesetzten Kosten in Höhe von 21,60 € nicht in Ansatz zu bringen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gerichtsvollzieher muss subjektive Zweifel an den Vollstreckungsvoraussetzungen hegen die sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen, um einen Vollstreckungsauftrag nach § 758a Abs. 1 ZPO abzulehnen. Der Gerichtsvollzieher A wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 16.06.2017 in dem Vollstreckungsverfahren WOHI DR II 486/17 nicht allein unter Hinweis auf die Regelung des § 754a Abs. 2 ZPO, ohne das Vorliegen hinreichend begründeter Zweifel, abzulehnen. Der Gerichtsvollzieher A wird zudem angewiesen, die in dem Vollstreckungsverfahren WOHI DR II 486/17 in der Kostenrechnung vom 26.06.2017 angesetzten Kosten in Höhe von 21,60 € nicht in Ansatz zu bringen. I. Für den Gläubiger beantragte die Inkassounternehmerin B aufgrund einer bestehenden Vollmacht mit Antrag vom 16.06.2017 per EGVP die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens gegen die Schuldnerin. Beigefügt war neben einer digital übersendeten Kopie des zugrundeliegenden Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hünfeld vom 16.03.2017 auch eine Erklärung der Inkassounternehmerin B, dass sie versichere, dass sie in Besitz der Original-Ausfertigung des zugrundeliegenden Vollstreckungsbescheides ist, dass aus dem Vollstreckungsbescheid sich ergibt, dass dieser dem Schuldner zugestellt wurde und die Forderung entsprechend des in dem Vollstreckungsauftrag angeführten Beträgen bestehen. Der zuständige Gerichtsvollzieher A verweigerte eine weitere Durchführung des Vollstreckungsauftrages unter Verweis auf § 754a Abs. 2 ZPO. Er erhob sodann mit der Kostenrechnung insgesamt 21,60 € für eine nicht erledigte Zustellung (3,00 € - KV 600 GvKostG), eine nicht erledigte Amtshandlung (15,00 € - KV 604 GvKostG) und für Auslagenpauschale (3,60 € - KV 716 GvKostG). Hiergegen wendet sich der Gläubiger im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO mit Schriftsatz vom 17.07.2017 über seinen Bevollmächtigten mit dem Ziel, dass der Gerichtsvollzieher den Zwangsvollstreckungsauftrag entsprechend ausführt und die geltend gemachten Kosten aus der Kostenrechnung vom 26.06.2017 nicht erhebt. Der Gerichtsvollzieher hat unter Hinweis auf § 754a Abs. 2 ZPO der Erinnerung nicht abgeholfen und die DR II Akte (Az.: WOHI DR II 486/17) vorgelegt. II. Die zulässige Erinnerung hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Vollstreckungsgericht steht nach § 766 Abs. 2 ZPO die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen. Gleiches gilt, wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben wird. Vorliegend bestand kein hinreichender Grund des Gerichtsvollziehers den Vollstreckungsauftrag zurückzuweisen. Gemäß § 754a Abs. 1 ZPO besteht die Möglichkeit eines vereinfachten Vollstreckungsauftrages im Falle eines Vorliegens eines Vollstreckungsbescheides. Hierbei ist es dem Gläubiger möglich den Vollstreckungsauftrag elektronisch - ohne den Titel im Original - einzureichen. Voraussetzung ist, dass (1.) sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; wobei Kosten der Zwangsvollstreckung bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind, (2.) die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist, (3.) der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und (4.) der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht. Mit dem elektronischen Vollstreckungsauftrag vom 16.06.2017 hat der Gläubiger sämtliche Voraussetzungen - insbesondere auch die der entsprechenden Versicherung - erfüllt. Zwar steht dem Gerichtsvollzieher gemäß § 758a Abs. 2 ZPO das Recht zu bei Zweifeln am Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen auf eine entsprechende Übersendung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides bzw. den Nachweis der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen bestehen. Der Gerichtsvollzieher muss dabei allerdings subjektiv Zweifel hegen die zusätzlich, trotz der Versicherung des Antragstellers anhand tatsächlicher Anhaltspunkte objektiv nachvollziehbar begründet sein müssen (vgl. hierzu BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 754a Rn. 15-16, beck-online). Solche auf entsprechende objektive Punkte gestützten Zweifel liegen im vorliegenden Sachverhalt nicht vor. Eine pauschale Anforderung eines Vollstreckungstitels ohne Zweifel widerspricht dabei der gesetzgeberischen Willensrichtung. Aus diesem Grund ist der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht pauschal - ohne entsprechend hinreichend begründete - Zweifel zu verweigern. Die von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten für eine nicht ausgeführte Amtshandlung, Zustellung sowie eine Auslagenpauschale entsprechend der Rechnung vom 26.06.2017 war zudem mangels Rechtsgrundlage aufzuheben.