Urteil
4 C 205/10
Amtsgericht Kehl, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherin Bezahlung restlichen Schadensersatzes. 2 Der Kläger verunfallte am 05.02.2010 in Kehl mit seinem Peugeot 306 Break, französisches Kennzeichen: … . Am Morgen des 08.02.2010 brachte er das Fahrzeug zur Firma H., die sich in Kehl-Auenheim neben seiner Arbeitsstelle befindet. Am Abend hatte die Werkstatt ohne Kenntnis des Klägers dessen Auto zerlegt. Auf Weisung der Werkstatt unterschrieb er einen Mietvertrag der Firma W. GmbH, O., und nahm deren Mietwagen, der sich bereits vor Ort befand, in Besitz. Nach Beendigung der Reparatur gab der Kläger das Mietfahrzeug am 12.02.2010 in Auenheim ab. Auf die Rechnung der Autovermietung vom 12.02.2010 über 610 EUR (AS 19) für vier Tage Mietzeit hatte die Beklagte vorgerichtlich 300 EUR bezahlt. Mit der Klage begehrt der Kläger weitere 245,12 EUR. Darüber hinaus begehrt er über die von der Beklagten am 08.04.2010 bezahlten 316,18 EUR weitere 44,99 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, hilfsweise Freistellung, jeweils zzgl. Zinsen. 3 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte Bezahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 245,12 EUR schulde. Auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009, Gruppe 3, PLZ 776, könne er Kosten in Höhe von 545,12 EUR geltend machen, nämlich 4 1x Dreitagespauschale: 297,00 EUR 1x Ein-Tagespauschale: 99,00 EUR abzgl. 3% Eigenersparnis: 11,88 EUR zzgl. Nebenkosten gemäß Rechnung Vollkasko 3 Tage: 54,00 EUR Vollkasko 1 Tag: 21,00 EUR Zustellkosten: 23,00 EUR Abholkosten: 23,00 EUR Winterbereifung: 40,00 EUR Summe brutto: 545,12 EUR 5 Bei dem geltend gemachten Betrag handele es sich um den Normaltarif. Dass nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel die Gruppe 3 teurer sei als die Gruppe 4 stelle dessen Tauglichkeit als Schätzgrundlage nicht in Frage. 6 Weiter könne er Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 361,17 EUR verlangen, nämlich eine 1,5 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 2.538,25 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer (vgl. Rechnung vom 07.06.2010, AS 327). Es seien mehrere Anspruchsschreiben erforderlich gewesen. Zudem stehe seinem Prozessbevollmächtigten, einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, ein Ermessensspielraum zu, der innerhalb einer 30%-Grenze nicht überprüfbar sei. 7 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 8 1. an den Kläger 245,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu bezahlen; 9 2. an den Kläger weitere 361,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2010 abzgl. am 08.04.2010 bezahlter 316,18 EUR zu bezahlen; 10 hilfsweise den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem Unfallereignis vom 05.02.2010 über 361,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2010 abzgl. am 08.04.2010 gezahlter 316,18 EUR freizustellen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bestreitet, dass sich der Kläger überhaupt wirksam gegenüber der Autovermietung verpflichtet habe, da ihm ein Preis nicht bekannt gewesen sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich gewesen sei. Schon gar nicht sei es notwendig gewesen, zu dem berechneten Tarif anzumieten. Bei Europcar hätte er zu gleichen Bedingungen für 207,96 EUR, bei Avis für 140 EUR, bei Sixt für 210,92 EUR und bei Hertz für 244,00 EUR anmieten können. Diese Preise seien auch ortsüblich und dem Kläger zugänglich gewesen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien mangels Rechnung gemäß § 10 RVG nicht einforderbar gewesen. Der Fachanwaltstitel rechtfertige keine Erhöhung. Die Angelegenheit sei auch nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig gewesen. 14 Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben zur Frage der Angemessenheit der geltend gemachten Mietwagenkosten durch Einholung eines mündlichen Gutachtens. Hinsichtlich der Angaben des Klägers und der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2011 (AS 353 ff) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 15 Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. 16 1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB über die bereits bezahlten 300,00 EUR weder Zahlung noch Freistellung von weiteren Mietwagenkosten verlangen. 17 Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519). 18 Die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht der Erforderlichkeit. Es kann dabei offen bleiben, ob es für den Kläger überhaupt objektiv erforderlich war, im Zusammenhang mit der Reparatur seines Fahrzeuges einen Mietwagen anzumieten. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei der persönlichen Anhörung von seiner Werkstatt - offenbar in Absprache mit der Mietwagenfirma - vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Anders ist es nicht erklärbar, dass der Kläger zeitnah weder über die Zerlegung seines Fahrzeugs informiert wurde noch darüber, dass die Mietfirma einen Mietwagen zur Werkstatt bringen würde. 19 Es kann auch dahin stehen, ob der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 im Postleitzahlengebiet 776 generell als Schätzgrundlage ungeeignet ist. Denn jedenfalls im Bereich der vom Kläger beanspruchten Mietwagengruppe 3 kann kein Zweifel an seiner Unbrauchbarkeit bestehen, da es keinen plausiblen Grund dafür gibt, dass die Preise der Gruppe 3 teurer sind als die der Gruppe 4. Die Schätzgrundlage ist insoweit aus sich heraus widersprüchlich und daher ungeeignet. 20 Es kann andererseits auch dahin stehen, ob der Fraunhofer Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage generell vorzugswürdig ist. Denn vorliegend hat das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel, dass etwaige Mietwagenkosten des Klägers für vier Tage mit 300 EUR ausreichend reguliert wurden (§ 287 ZPO). Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem mündlichen Gutachten festgestellt, dass bei im Wesentlichen vergleichbaren Konditionen bei der Firma AVIS in Offenburg inklusive Zustellung innerhalb Offenburgs für 300,00 EUR, bei der Firma Europcar für 340,00 EUR, bei der Firma Jacobi für 292,00 EUR (ohne Zustellung), bei Sixt für 295,97 EUR, bei PennyCar für 236,00 EUR(ohne Zustellung) und bei der Firma ACO Autocenter für 237,00 EUR (ohne Zustellung) hätte angemietet werden können. 21 Bei dieser Angebotssituation wäre es dem Kläger bei entsprechender Information ohne weiteres möglich gewesen, für deutlich unter 300 EUR, jedenfalls bis zu 300 EUR, für vier Tage ein Mietfahrzeug anzumieten. 22 Die Einwendungen des Klägers gegen das Sachverständigen-Gutachten, die sich darauf stützen, dass dieser seine Umfrage um den Jahreswechsel 2010/11 gemacht bzw. nicht alle Vermieter in seine Umfrage einbezogen habe, greifen nicht durch. Der Kläger zeigt nämlich nicht mit konkreten Tatsachen auf, dass die geltend gemachten angeblichen Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, 1519). Dass es auch noch andere teure und sogar noch teurere Mietwagenfirmen geben mag, ändert nichts daran, dass der Kläger für vier Tage zu einem Preis von 300 EUR hätte anmieten können . 23 2. Der Kläger kann auch keine weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Vielmehr sind diese überzahlt, da richtigerweise unter Zugrundelegung der Abrechnungspositionen vom 16.02.2010 (Anlage K4, AS 21) von einem Gegenstandswert von bis zu 2.500 EUR (2.293,13 EUR) auszugehen ist, jedoch von der Beklagten aus einem Gegenstandswert von bis zu 3.000 EUR reguliert wurde. Ersatzfähig ist nur eine 1,3 Geschäftsgebühr. Einforderbar waren die Kosten nicht vor Rechnungsstellung, da der Kläger bis dahin nicht mit dieser Verbindlichkeit beschwert war (BGH NJW 2007, 1809 ff). 24 Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach §14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Nach Nr. 2300 VV RVG ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann jedoch wegen des Nachsatzes in Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Bei der Abwicklung eines „durchschnittlichen“ bzw. „normalen“ Verkehrsunfalls ist damit auch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt (BGH Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, juris Rn. 6 a.a.O. Rn. 7). Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, aus denen sich ergibt, dass die Angelegenheit schwierig oder umfangreich war. Hier handelt es sich um einen nur durchschnittlichen Verkehrsunfall, da die Haftung dem Grunde nach von Beginn an unstreitig war und sich die Parteien lediglich bei einem Standardproblem (Mietwagenkosten) uneins waren. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der Auslandswohnsitz des deutsch sprechenden Klägers zu einem Mehraufwand geführt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier eine Vielzahl von Schreiben und Besprechungen erforderlich war. Auf die Erforderlichkeit kommt es jedoch an, da ein erhöhter Zeitaufwand nämlich dann nicht zu einer höheren Gebühr führen darf, wenn dieser Zeitaufwand lediglich subjektiv - aus der Sicht des Rechtsanwalts - erforderlich, aber objektiv überflüssig war (so auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., RVG § 14 Rahmengebühren RN. 3). Der Fachanwaltstitel als solcher allein rechtfertigt keine Erhöhung. Der Kläger(Vertreter) kann auch nicht damit gehört werden, dass eine 1,5 Gebühr als nicht unbillig hinzunehmen sei, weil eine 1,3 Gebühr angemessen sei. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger-Vertreter überhaupt sein Ermessen im Sinne von § 14 RVG ausgeübt hat. Würde man sich schematisch der Argumentation des Kläger-Vertreters anschließen, der Anspruch auf Ersatz der 1,5 Gebühr sei schon deshalb begründet, weil eine 1,3 Gebühr angemessen ist, hätte dies zur Folge, dass ein Rechtsanwalt den Regelfall stets mit einer 1,5 Gebühr abrechnen könnte, ohne darlegen zu müssen, weshalb im konkreten Einzelfall ausnahmsweise eine höhere Gebühr angemessen ist. II. 25 Die prozessualen Nebenentscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der Tatrichter die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO sowohl auf der Grundlage von Listen als auch mit Hilfe eines Sachverständigen schätzen kann. Gründe I. 15 Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. 16 1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB über die bereits bezahlten 300,00 EUR weder Zahlung noch Freistellung von weiteren Mietwagenkosten verlangen. 17 Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519). 18 Die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht der Erforderlichkeit. Es kann dabei offen bleiben, ob es für den Kläger überhaupt objektiv erforderlich war, im Zusammenhang mit der Reparatur seines Fahrzeuges einen Mietwagen anzumieten. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei der persönlichen Anhörung von seiner Werkstatt - offenbar in Absprache mit der Mietwagenfirma - vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Anders ist es nicht erklärbar, dass der Kläger zeitnah weder über die Zerlegung seines Fahrzeugs informiert wurde noch darüber, dass die Mietfirma einen Mietwagen zur Werkstatt bringen würde. 19 Es kann auch dahin stehen, ob der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 im Postleitzahlengebiet 776 generell als Schätzgrundlage ungeeignet ist. Denn jedenfalls im Bereich der vom Kläger beanspruchten Mietwagengruppe 3 kann kein Zweifel an seiner Unbrauchbarkeit bestehen, da es keinen plausiblen Grund dafür gibt, dass die Preise der Gruppe 3 teurer sind als die der Gruppe 4. Die Schätzgrundlage ist insoweit aus sich heraus widersprüchlich und daher ungeeignet. 20 Es kann andererseits auch dahin stehen, ob der Fraunhofer Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage generell vorzugswürdig ist. Denn vorliegend hat das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel, dass etwaige Mietwagenkosten des Klägers für vier Tage mit 300 EUR ausreichend reguliert wurden (§ 287 ZPO). Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem mündlichen Gutachten festgestellt, dass bei im Wesentlichen vergleichbaren Konditionen bei der Firma AVIS in Offenburg inklusive Zustellung innerhalb Offenburgs für 300,00 EUR, bei der Firma Europcar für 340,00 EUR, bei der Firma Jacobi für 292,00 EUR (ohne Zustellung), bei Sixt für 295,97 EUR, bei PennyCar für 236,00 EUR(ohne Zustellung) und bei der Firma ACO Autocenter für 237,00 EUR (ohne Zustellung) hätte angemietet werden können. 21 Bei dieser Angebotssituation wäre es dem Kläger bei entsprechender Information ohne weiteres möglich gewesen, für deutlich unter 300 EUR, jedenfalls bis zu 300 EUR, für vier Tage ein Mietfahrzeug anzumieten. 22 Die Einwendungen des Klägers gegen das Sachverständigen-Gutachten, die sich darauf stützen, dass dieser seine Umfrage um den Jahreswechsel 2010/11 gemacht bzw. nicht alle Vermieter in seine Umfrage einbezogen habe, greifen nicht durch. Der Kläger zeigt nämlich nicht mit konkreten Tatsachen auf, dass die geltend gemachten angeblichen Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, 1519). Dass es auch noch andere teure und sogar noch teurere Mietwagenfirmen geben mag, ändert nichts daran, dass der Kläger für vier Tage zu einem Preis von 300 EUR hätte anmieten können . 23 2. Der Kläger kann auch keine weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Vielmehr sind diese überzahlt, da richtigerweise unter Zugrundelegung der Abrechnungspositionen vom 16.02.2010 (Anlage K4, AS 21) von einem Gegenstandswert von bis zu 2.500 EUR (2.293,13 EUR) auszugehen ist, jedoch von der Beklagten aus einem Gegenstandswert von bis zu 3.000 EUR reguliert wurde. Ersatzfähig ist nur eine 1,3 Geschäftsgebühr. Einforderbar waren die Kosten nicht vor Rechnungsstellung, da der Kläger bis dahin nicht mit dieser Verbindlichkeit beschwert war (BGH NJW 2007, 1809 ff). 24 Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach §14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Nach Nr. 2300 VV RVG ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann jedoch wegen des Nachsatzes in Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Bei der Abwicklung eines „durchschnittlichen“ bzw. „normalen“ Verkehrsunfalls ist damit auch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt (BGH Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, juris Rn. 6 a.a.O. Rn. 7). Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, aus denen sich ergibt, dass die Angelegenheit schwierig oder umfangreich war. Hier handelt es sich um einen nur durchschnittlichen Verkehrsunfall, da die Haftung dem Grunde nach von Beginn an unstreitig war und sich die Parteien lediglich bei einem Standardproblem (Mietwagenkosten) uneins waren. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der Auslandswohnsitz des deutsch sprechenden Klägers zu einem Mehraufwand geführt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier eine Vielzahl von Schreiben und Besprechungen erforderlich war. Auf die Erforderlichkeit kommt es jedoch an, da ein erhöhter Zeitaufwand nämlich dann nicht zu einer höheren Gebühr führen darf, wenn dieser Zeitaufwand lediglich subjektiv - aus der Sicht des Rechtsanwalts - erforderlich, aber objektiv überflüssig war (so auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., RVG § 14 Rahmengebühren RN. 3). Der Fachanwaltstitel als solcher allein rechtfertigt keine Erhöhung. Der Kläger(Vertreter) kann auch nicht damit gehört werden, dass eine 1,5 Gebühr als nicht unbillig hinzunehmen sei, weil eine 1,3 Gebühr angemessen sei. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger-Vertreter überhaupt sein Ermessen im Sinne von § 14 RVG ausgeübt hat. Würde man sich schematisch der Argumentation des Kläger-Vertreters anschließen, der Anspruch auf Ersatz der 1,5 Gebühr sei schon deshalb begründet, weil eine 1,3 Gebühr angemessen ist, hätte dies zur Folge, dass ein Rechtsanwalt den Regelfall stets mit einer 1,5 Gebühr abrechnen könnte, ohne darlegen zu müssen, weshalb im konkreten Einzelfall ausnahmsweise eine höhere Gebühr angemessen ist. II. 25 Die prozessualen Nebenentscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der Tatrichter die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO sowohl auf der Grundlage von Listen als auch mit Hilfe eines Sachverständigen schätzen kann.