Beschluss
3 Cs 206 Js 1716/15
AG KEHL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erlass eines Strafbefehls ist abzulehnen, wenn die formellen Voraussetzungen der Zustellung nicht erfüllt sind.
• Eine richterliche Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO ist unwirksam, wenn der Betroffene zuvor nicht gemäß § 33 StPO angehört wurde.
• Die Anhörung des Beschuldigten vor der Anordnung nach § 132 StPO kann grundsätzlich telefonisch erfolgen, wenn der Aufenthalt bekannt oder erreichbar ist.
• Die unterbliebene Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht; es ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte zuvor Beschwerde gegen die Anordnung eingelegt hat.
• Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse, wenn der Strafbefehl nicht erlassen wird.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht wegen unterbliebener Anhörung des Beschuldigten • Der Erlass eines Strafbefehls ist abzulehnen, wenn die formellen Voraussetzungen der Zustellung nicht erfüllt sind. • Eine richterliche Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO ist unwirksam, wenn der Betroffene zuvor nicht gemäß § 33 StPO angehört wurde. • Die Anhörung des Beschuldigten vor der Anordnung nach § 132 StPO kann grundsätzlich telefonisch erfolgen, wenn der Aufenthalt bekannt oder erreichbar ist. • Die unterbliebene Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht; es ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte zuvor Beschwerde gegen die Anordnung eingelegt hat. • Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse, wenn der Strafbefehl nicht erlassen wird. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Strafbefehls gegen den ohne festen Wohnsitz lebenden Angeschuldigten wegen zweifacher vorsätzlicher Körperverletzung am 09.01.2015 in einem Restaurant und gegenüber einer Postangestellten. Der Angeschuldigte wurde am Tattag polizeilich festgenommen und bis in den späten Abend in Gewahrsam behalten; gegen 22:20 Uhr erteilte er eine Zustellungsvollmacht. Das Gericht stellte fest, dass der Aufenthaltsort des Angeschuldigten nicht bekannt ist und er keine feste Wohnung hat. Die zuvor richterlich angeordnete Erteilung der Zustellungsvollmacht erfolgte, ohne dass der Angeschuldigte vorab gemäß § 33 StPO angehört worden wäre. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Strafbefehl, dessen Zustellung jedoch mangels wirksamer Zustellungsvollmacht problematisch ist. • Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls ist aus Rechtsgründen abzulehnen, da dem Angeschuldigten kein wirksamer Zustellungsempfänger benannt werden kann. • Die richterliche Anordnung zur Erteilung der Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO war rechtswidrig, weil die gesetzlich gebotene vorherige Anhörung des Beschuldigten nach § 33 StPO unterblieben ist. • Die Anhörung hätte nach Aktenlage ohne Weiteres, gegebenenfalls telefonisch, durchgeführt werden können; es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht anhörungsfähig gewesen wäre, obwohl Alkohol im Spiel war. • Ein Verzicht auf die Anhörung nach § 33 Abs. 4 StPO kommt nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass die Anhörung den Zweck der Anordnung gefährdet hätte. • Folglich ist die erteilte Zustellungsvollmacht unwirksam; das Gericht hat dies von Amts wegen zu berücksichtigen und kann den Strafbefehl nicht mittels dieser unwirksamen Zustellung erlassen. • Es ist nicht erforderlich, dass der Angeschuldigte vorab erfolgreich Beschwerde gegen die Anordnung einlegt, weil er oft erst durch spätere strafprozessuale Entscheidungen von der Anordnung Kenntnis erlangen würde und dadurch Rechte gefährdet wären. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Der Erlass des beantragten Strafbefehls wurde abgelehnt, weil die Zustellung aufgrund einer rechtswidrigen richterlichen Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht unwirksam ist. Die Anhörung des Angeschuldigten gemäß § 33 StPO vor der Anordnung nach § 132 StPO war erforderlich und hätte ohne Weiteres erfolgen können; ihr Unterbleiben führt zur Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht. Eine vorherige Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Anordnung ist nicht notwendig, damit die Unwirksamkeit berücksichtigt werden kann. Aufgrund des Mangels an wirksamer Zustellung konnte dem Angeschuldigten der Strafbefehl nicht ergehen; die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.