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Beschluss

2 Cs 308 Js 20828/14

AG KEHL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Erlass eines Strafbefehls ist unzulässig, wenn die förmliche Zustellung mangels wirksamer Zustellungsvollmacht nicht erfolgen kann. • Eine richterliche Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO ist rechtswidrig, wenn der Beschuldigte zuvor nicht gemäß § 33 StPO angehört wurde. • Die unterbliebene oder rechtswidrige Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht; das Gericht hat dies von Amts wegen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht wegen unterbliebener Anhörung nach § 132 StPO • Der Erlass eines Strafbefehls ist unzulässig, wenn die förmliche Zustellung mangels wirksamer Zustellungsvollmacht nicht erfolgen kann. • Eine richterliche Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO ist rechtswidrig, wenn der Beschuldigte zuvor nicht gemäß § 33 StPO angehört wurde. • Die unterbliebene oder rechtswidrige Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht; das Gericht hat dies von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Mitführens gefälschter Ausweisdokumente und Urkundenfälschung. Der Beschuldigte wurde am 27.12.2014 bei der Einreise kontrolliert, wegen Verdachts festgehalten und mehrfach vernommen. Ein Richter ordnete am Tattag nach § 132 StPO an, dass der Beschuldigte eine Zustellungsvollmacht erteilen und eine Sicherheitsleistung zahlen solle. Später ordnete derselbe Richter die Zurückschiebung nach Frankreich an; der Beschuldigte wurde am nächsten Morgen zurückgeschoben. Der Beschuldigte hatte keinen festen Wohnsitz und die erteilten Zustellungsvollmachten waren unwirksam. Das Gericht prüft, ob die Anordnung nach § 132 StPO mit der erforderlichen vorherigen Anhörung nach § 33 StPO vereinbar war. • Formelle Unzulässigkeit des Strafbefehls: Mangels wirksamer Zustellungsvollmacht kann der Strafbefehl dem Angeschuldigten nicht zugestellt werden, sodass der Erlass abzulehnen ist. • Erforderlichkeit der vorherigen Anhörung: Die richterliche Anordnung nach § 132 StPO war rechtswidrig, weil der Beschuldigte vor der Anordnung nicht nach § 33 StPO angehört wurde; die Anhörung hätte jedenfalls möglich gewesen sein können, auch telefonisch oder mit Dolmetscher. • Nachträgliche Anhörung möglich und geboten: Selbst wenn die Anordnung zunächst wegen Annahme fehlender Anhörungsmöglichkeit vertretbar gewesen wäre, eröffneten die späteren Verfahrensumstände (Dolmetscher, Fortdauer des Gewahrsams) die Möglichkeit einer nachträglichen Anhörung, die nicht genutzt wurde. • Schutzwirkung der Anhörung: Wegen der weitreichenden Folgen einer Zustellungsvollmacht im Strafverfahren kann nicht auf die Anhörung verzichtet werden; die Möglichkeit der späteren Beschwerde ersetzt nicht die unmittelbare Gewährung rechtlichen Gehörs. • Rechtsfolgen: Die unterbliebene oder rechtswidrige Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht; das Gericht hat dies von Amts wegen zu beachten und darf nicht darauf warten, dass der Beschuldigte erfolglos Beschwerde einlegt. • Kostenentscheidung: Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeschuldigten gemäß § 467 Abs. 1 StPO. Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls wurde abgelehnt, weil die förmliche Zustellung aufgrund einer unwirksamen Zustellungsvollmacht nicht möglich war. Die richterliche Anordnung zur Erteilung der Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO war rechtswidrig, weil der Beschuldigte zuvor nicht nach § 33 StPO angehört wurde und eine nachträgliche Anhörung trotz vorhandener Möglichkeiten unterblieben ist. Die fehlende Anhörung macht die Zustellungsvollmacht unmittelbar unwirksam; darauf durfte das Gericht von Amts wegen abstellen. Wegen der Unzulässigkeit des Strafbefehls trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.