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EuGH-Vorlage

3 Ds 303 Js 7262/14

AG Kehl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKEHL:2015:1221.3DS303JS7262.14.0A
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Leitsätze
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) oder sonstige Regelungen der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaates die Befugnis einräumt, im Gebiet bis zu einer Tiefe von 30 km entlang der Landesgrenze dieses Mitgliedstaates zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen) zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates oder zur Verhütung von bestimmten Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung des Grenzschutzes gerichtet sind oder im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt begangen werden, die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände festzustellen, ohne dass gemäß Art. 23 ff. des Schengener Grenzkodex vorübergehend wieder Grenzkontrollen an der betroffenen Binnengrenze eingeführt wurden?(Rn.16) (Rn.25) 2. Sind Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) oder sonstige Regelungen der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaates die Befugnis einräumt, zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen dieses Mitgliedstaates jede Person kurzzeitig anzuhalten, zu befragen und zu verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese Züge oder Bahnanlagen zur unerlaubten Einreise genutzt werden, und die Einreise aus einem Vertragsstaat des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen) erfolgt, ohne dass gemäß Art. 23 ff. des Schengener Grenzkodex vorübergehend wieder Grenzkontrollen an der betroffenen Binnengrenze eingeführt wurden?(Rn.16) (Rn.25) II. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Vereinbarkeit von § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundespolizeigesetz und § 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz mit dem Schengen-Kodex (vergleiche EuGH, 22. Juni 2010, C-188/10 und C-189/10, EuGRZ 2010, 452 und VG Stuttgart, 22. Oktober 2015, 1 K 5060/13).(Rn.16) (Rn.28)
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) oder sonstige Regelungen der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaates die Befugnis einräumt, im Gebiet bis zu einer Tiefe von 30 km entlang der Landesgrenze dieses Mitgliedstaates zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen) zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates oder zur Verhütung von bestimmten Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung des Grenzschutzes gerichtet sind oder im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt begangen werden, die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände festzustellen, ohne dass gemäß Art. 23 ff. des Schengener Grenzkodex vorübergehend wieder Grenzkontrollen an der betroffenen Binnengrenze eingeführt wurden? 2. Sind Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) oder sonstige Regelungen der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaates die Befugnis einräumt, zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen dieses Mitgliedstaates jede Person kurzzeitig anzuhalten, zu befragen und zu verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese Züge oder Bahnanlagen zur unerlaubten Einreise genutzt werden, und die Einreise aus einem Vertragsstaat des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen) erfolgt, ohne dass gemäß Art. 23 ff. des Schengener Grenzkodex vorübergehend wieder Grenzkontrollen an der betroffenen Binnengrenze eingeführt wurden? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) oder sonstige Regelungen der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaates die Befugnis einräumt, im Gebiet bis zu einer Tiefe von 30 km entlang der Landesgrenze dieses Mitgliedstaates zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen) zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates oder zur Verhütung von bestimmten Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung des Grenzschutzes gerichtet sind oder im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt begangen werden, die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände festzustellen, ohne dass gemäß Art. 23 ff. des Schengener Grenzkodex vorübergehend wieder Grenzkontrollen an der betroffenen Binnengrenze eingeführt wurden? 2. Sind Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) oder sonstige Regelungen der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaates die Befugnis einräumt, zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen dieses Mitgliedstaates jede Person kurzzeitig anzuhalten, zu befragen und zu verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese Züge oder Bahnanlagen zur unerlaubten Einreise genutzt werden, und die Einreise aus einem Vertragsstaat des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen) erfolgt, ohne dass gemäß Art. 23 ff. des Schengener Grenzkodex vorübergehend wieder Grenzkontrollen an der betroffenen Binnengrenze eingeführt wurden? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt. I. Das Amtsgericht - Strafrichter - Kehl (im Folgenden: das Gericht) hat über eine öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen den Angeklagten zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten - unter anderem - zur Last, er habe sich gewaltsam gegen eine verdachtsunabhängige Kontrolle seiner Person durch die Bundespolizei gewährt, strafbar als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 Strafgesetzbuch (im Folgenden: StGB). 1. Nach dem bisherigen Stand der Untersuchung des Gerichts ist im Vorabentscheidungsverfahren folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen: Am 01.04.2014 gegen 13:50 Uhr reiste der Angeklagte als Fußgänger über den Grenzübergang Europabrücke von Straßburg (Frankreich) kommend nach Kehl (Deutschland) ein und begab sich unmittelbar zum ca. 500 m entfernten Bahnhof der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft. Der Angeklagte wurde dabei von zwei Beamten einer Streife der Bundespolizei vom Vorplatz des Bahnhofs aus beobachtet. Sie entschlossen sich, den Angeklagten auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundespolizeigesetz (im Folgenden: BPolG) einer Kontrolle zu unterziehen. Am Bahnhof angekommen wurde der Angeklagte im Bahnhofsgebäude von den Beamten angehalten und aufgefordert, sich auszuweisen. Der Angeklagte händigte daraufhin seinen Personalausweis aus. Als ein Beamter gerade damit begann, telefonisch zu überprüfen, ob der Angeklagte in den polizeilichen Datenbanken verzeichnet war, versuchte der Angeklagte, dem Beamten den Ausweis wieder zu entreißen und gleichzeitig zu flüchten, um die Maßnahme zu vereiteln. Der Angeklagte traf den Beamten mit einem Schlag schmerzhaft an der Hand, wodurch der Ausweis zu Boden fiel. Der Angeklagte rannte davon, ohne dass es ihm gelungen war, sich des Ausweises zu bemächtigen. Nach wenigen Metern wurde er von den Beamten eingeholt und mit unmittelbarem Zwang zu Boden gebracht. Am Boden wurde der Angeklagte mittels eines Schlagstocks fixiert, wogegen sich der Angeklagte - erfolglos - zur Wehr setzte, indem er mit den Ellenbogen und den Händen um sich schlug. 2. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat der Angeklagte den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB - jedenfalls bei Außerachtlassung der Rechtsnormen der Europäischen Union - rechtswidrig und schuldhaft erfüllt und wäre deshalb zu bestrafen. a. Nach § 113 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift. Die Beamten der Bundespolizei sind Amtsträger im Sinne dieser Vorschrift, die in Ausführung des Bundespolizeigesetzes tätig geworden sind. Konkret haben sie versucht, auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG die Identität des Angeklagten festzustellen. Dagegen hat sich der Angeklagte gewaltsam zur Wehr gesetzt. b. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 StGB, wonach die Tat nicht nach § 113 StGB strafbar wäre, wenn die Diensthandlung unrechtmäßig ist, lägen nicht vor. (1.) Die Kontrolle der Identität des Angeklagten durch die Beamten der Bundespolizei wäre ohne Weiteres auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG zulässig. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG kann die Bundespolizei die Identität einer Person feststellen im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BPolG. Eine Straftat im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BPolG ist ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), das gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung der Aufgaben der Bundespolizei (§ 2 BPolG) gerichtet ist (Nr. 1), nach den Vorschriften des Passgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes oder des Asylgesetzes zu verfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde (Nr. 2), einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermöglichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs festgestellt wird (Nr. 3) und das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der Bundespolizei durch oder aufgrund eines Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des Verbringungsverbots zugewiesen ist (Nr. 4). Aufgaben der Bundespolizei im Sinne der Nr. 1 des § 12 Abs. 1 BPolG sind gemäß § 2 BPolG der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt, wobei vom Grenzschutz umfasst sind die polizeiliche Überwachung der Grenzen, die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt, der Grenzfahndung, der Abwehr von Gefahren, und im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von fünfzig Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen. Aufgaben der Überwachung eines Verbringungsverbots im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BPolG sind der Bundespolizei durch § 33 Abs. 3 S. 1 Waffengesetz und § 15 Abs. 5 Sprengstoffgesetz zugewiesen. Darüber hinaus kann die Bundespolizei nach § 21 Betäubungsmittelgesetz mit den Aufgaben der Überwachung eines Verbringungsverbots von Betäubungsmitteln betraut werden. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Durchführung dieser Maßnahme im konkreten Fall bestehen nicht. (2.) Für den Fall, dass § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG wegen Unvereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union nicht die Rechtsgrundlage für die Kontrolle des Angeklagten bilden kann, käme in Betracht, § 22 Abs. 1a BPolG ersatzweise als Rechtsgrundlage heranzuziehen, da die Kontrolle in einem Bahnhof der Deutschen Bahn stattfand. Nach § 22 Abs. 1a BPolG kann die Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist eine Eisenbahn des Bundes (Gesetz über die Gründung einer deutschen Bahnaktiengesellschaft vom 27.12.1993, Bundesgesetzblatt I Seite 2386). Zu den Bahnanlagen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die Bahnhöfe (Wehr, Bundespolizeigesetz, 1. Aufl. 2013, § 3, Rn. 5). II. Das Gericht hält für seine Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB die Beantwortung der Vorlagefrage für erforderlich. Es legt sie deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: der Gerichtshof) gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung vor. 1. Sollten die Vorlagefragen vom Gerichtshof bejaht werden, hätte sich der Angeklagte durch den Versuch, sich gewaltsam der Feststellung seiner Identität zu entziehen, nicht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB strafbar gemacht. a. Die Strafbarkeit nach § 113 StGB setzt voraus, dass die Diensthandlung, gegen die sich der Täter zur Wehr setzt, rechtmäßig ist. § 113 Abs. 3 StGB bestimmt, dass die Tat nicht nach dieser Vorschrift [§ 113 StGB] strafbar ist, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit in diesem Sinne definiert sich nicht streng akzessorisch nach den verwaltungsrechtlichen Maßstäben. Vielmehr ist ein von der Rechtsprechung entwickelter strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff zugrunde zu legen, wonach es im Wesentlichen auf die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - Az. 1 StR 606/14, NJW 2015, 3109; Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Aufl. 2015, § 113 Rn. 9 ff). Ein Irrtum des Amtsträgers über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen ist regelmäßig unbeachtlich, solange zumindest kein grobes Verschulden vorliegt (vgl. BGH a.a.O.; Rosenau in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 113, Rn. 51). Irrt der Amtsträger hingegen über die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme, ist die Diensthandlung rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB. Eine Diensthandlung ist demnach nicht rechtmäßig im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB, wenn es für sie keine rechtliche Grundlage gibt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07. Juli 2009 - 32 Ss 41/09 -, juris; LG Halle (Saale), Urteil vom 21. April 2009 - 9 Ns 20/09 -, juris; Eser in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 113, Rn. 29; Fischer a.a.O., Rn. 18; Beck'scher Online-Kommentar StGB, Stand 10.09.2015, Edition 28, § 113, Rn. 14; Barton in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 113, Rn. 42). b. Nach dieser Maßgabe wäre bei Bejahung der Vorlagefragen die Kontrolle des Angeklagten durch die Beamten der Bundespolizei ohne Rechtsgrundlage erfolgt und damit rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB. (1.) Zwar enthalten § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG und § 22 Abs. 1a BPolG jeweils eine Befugnis zur Kontrolle des Angeklagten durch die Beamten der Bundespolizei. Als Rechtsgrundlagen für staatliches Handeln können Sie jedoch dann nicht herangezogen werden, wenn sie mit dem vorrangig anzuwendenden Recht der Europäischen Union unvereinbar sind, was durch die Vorlagefragen an den Gerichtshof geklärt werden soll. (2.) Die Fehlvorstellung der handelnden Beamten der Bundespolizei über die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Recht der Europäischen Union würde - auch unter Zugrundelegung des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs - nicht zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im konkreten Fall führen. (a.) Unerheblich ist dabei, dass bei einer Unvereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union lediglich ein Anwendungsvorrang besteht und die betroffenen Vorschriften nicht nichtig sind und bei anderen Sachverhalten durchaus im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen können, beispielsweise bei grenznahen Kontrollen an Außengrenzen des Schengengebiets (Art. 6 ff. des Schengener Grenzkodex) oder bei vorübergehender Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Art. 23 ff des Schengener Grenzkodex). (b.) Ein Irrtum des handelnden Beamten über die Auslegung des Rechts der Europäischen Union und einen Anwendungsvorrang gegenüber der innerstaatlichen Rechtsnorm ist nämlich als Rechtsirrtum nicht mit einem für die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne des § 113 StGB unbeachtlichen Irrtum über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der betroffenen Rechtsgrundlage vergleichbar. Die Privilegierung des Irrtums über die tatbestandlichen Voraussetzungen dient dem unmittelbaren Schutz der handelnden Amtsperson. Sie muss sich in der konkreten Situation regelmäßig unter einem gewissen zeitlichen Druck auf die Ermittlungen des äußeren Sachverhalts beschränken, ohne die Rechtmäßigkeit des eigenen Handels auf der Grundlage des materiellen Rechts in allen Einzelheiten klären zu können (BGH, Urteil vom 09.06.2015 - 1 StR 606/14 - NJW 2015, 3109). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine behördliche Maßnahme vom Betroffenen geduldet werden muss, auch wenn sie sich bei eingehender Prüfung im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob eine Personenkontrolle nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG oder hilfsweise nach § 22 Abs. 1a BPolG grundsätzlich zulässig ist, kann und muss unabhängig vom konkreten Einzelfall und der unmittelbaren Situation geprüft und beantwortet werden. Dabei kann sich der einzelne Beamte des Vollzugsdienstes als Teil der staatlichen Gewalt nicht darauf berufen, dass die Rechtsfrage bereits von vorgeordneten Stellen geprüft und beantwortet wurde und er selbst nur auf Grundlage entsprechender verwaltungsinterner Richtlinien und Handlungsanweisungen tätig geworden ist. (c.) Da die Frage der Zulässigkeit von grenznahen Personenkontrollen an Binnengrenzen des Schengengebiets bereits seit mehreren Jahren diskutiert wird und sich dazu sogar schon der Gerichtshof fast vier Jahre vor dem hier zu entscheidenden Fall geäußert hat (Urteil vom 22.06.2010, Rechtssachen C-188/10 und C-189/10, MELKI und ABDELI gegen Frankreich), ist dieses Problem auch nicht überraschend aufgetreten. 2. Soweit für das Gericht ersichtlich, sind die mit diesem Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen noch nicht vom Gerichtshof geklärt. a. Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 22.06.2010, verbundene Rechtssachen C-188/10 und C-189/10, MELKI und ABDELI gegen Frankreich, entschieden, dass Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 Schengener Grenzkodex einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaates die Befugnis einräumt, in einem Gebiet mit einer Tiefe von 20 km entlang der Landgrenze dieses Staates zu den Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, zu kontrollieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen zu überprüfen, ohne dass diese Regelung den erforderlichen Rahmen für diese Befugnis vorgibt, der gewährleistet, dass die tatsächliche Ausübung der Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann. b. Die mit diesem Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen betreffen aber nicht - nur - die Ermächtigung zur anlasslosen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen, sondern - auch - die anlasslose Befugnis zur Feststellung der Identität. Dazu kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden oder die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden (§ 23 Abs. 3 BPolG) bzw. kurzzeitig angehalten und befragt sowie seine mitgeführten Sachen in Augenschein genommen werden (§ 22 Abs. 1a BPolG). Außerdem dient § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG seinem Wortlaut nach nicht nur der Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch der Verhütung von Straftaten. Insoweit wäre Art. 21 Buchst. a Schengener Grenzkodex, der unter bestimmten Bedingungen polizeiliche Befugnisse zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität unberührt lässt, zu beachten. In diesem Zusammenhang erscheint es für das Gericht insbesondere fraglich, ob es im Sinne des Art. 21 Buchst. a Nr. ii) Schengener Grenzkodex schon genügt, wenn die mögliche Bedrohung der öffentlichen Sicherheit bereits aus der Begehung von typischen Straftaten des Grenzübertritts, beispielsweise unerlaubte Einreise oder Einfuhr von verbotenen Gegenständen, herrührt, was im Ergebnis dazu führen würde, dass solche polizeiliche Maßnahmen immer zulässig wären. III. Das Gericht ersucht den Gerichtshof anzuordnen, dass über das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Vorrang entschieden wird. Die Vorabentscheidungsfragen sind in einem schwebenden Strafverfahren entscheidungserheblich, für das in besonderem Maße der aus Art. 6 Abs. 1 MRK resultierende Anspruch der Angeklagten gilt, dass über die Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen Anklage in angemessener Zeit entschieden wird. IV. Weiterhin ersucht das Gericht den Gerichtshof nach Art. 95 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Namen des Angeklagten des Ausgangsverfahrens zu anonymisieren.