Beschluss
3 Cs 206 Js 5241/15
AG KEHL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorläufige Einstellung nach § 205 StPO kommt nur in Betracht, wenn die Zustellung des Strafbefehls nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und der Erfolg des Zustellungsversuchs nicht gesichert erscheint.
• Vor Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO ist vorrangig die Zustellung im Wege der Rechtshilfe zu versuchen.
• Die Anordnung nach § 132 StPO ist verhältnismäßigkeitsgebunden; sie ist unzulässig, wenn ein weniger einschneidendes Mittel für die Wirkung auf den Beschuldigten ausreicht.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung der Zustellungsvollmacht; Rechtshilfezustellung vorrangig • Eine vorläufige Einstellung nach § 205 StPO kommt nur in Betracht, wenn die Zustellung des Strafbefehls nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und der Erfolg des Zustellungsversuchs nicht gesichert erscheint. • Vor Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO ist vorrangig die Zustellung im Wege der Rechtshilfe zu versuchen. • Die Anordnung nach § 132 StPO ist verhältnismäßigkeitsgebunden; sie ist unzulässig, wenn ein weniger einschneidendes Mittel für die Wirkung auf den Beschuldigten ausreicht. Die Staatsanwaltschaft Offenburg erließ gegen den in Frankreich wohnhaften Angeklagten einen Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen (15 Tagessätze) für die Fahrt ohne Fahrschein am 04.03.2015. Der Strafbefehl wurde als Einschreiben an seine Anschrift in Marseille versandt, dort jedoch nicht abgeholt. Die Staatsanwaltschaft beantragte danach die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO und zugleich die Anordnung nach § 132 StPO, dass der Angeklagte eine Zustellungsvollmacht zu erteilen habe. Die Kammer prüfte, ob zunächst die Zustellung im Rahmen der Rechtshilfe zu versuchen sei oder ob wegen angeblich unverhältnismäßigen Aufwands eingestellt bzw. eine Zustellungsvollmacht angeordnet werden könne. Relevante Umstände sind die geringe Bedeutung der Tat und Strafe sowie der Wohnsitz des Angeklagten im EU-Ausland. • Die Staatsanwaltschaft beantragte sowohl die Einstellung nach § 205 StPO als auch eine Anordnung nach § 132 StPO; die Kammer hält eine vorrangige Zustellung im Wege der Rechtshilfe für geboten. • Nach § 205 StPO kommt eine vorläufige Einstellung in Betracht, wenn die Zustellung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand versucht werden kann und der Erfolg unsicher ist; hier besteht zwar ein Aufwand, doch ist die Rechtshilfezustellung nicht von vornherein aussichtslos. • § 132 StPO ermöglicht die Anordnung einer Zustellungsvollmacht, auch bei Wohnsitz in einem anderen EU-Staat; der EuGH bestätigt die Möglichkeit grenzüberschreitender Maßnahmen. • Bei Anordnungen nach § 132 StPO ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz maßgeblich: Es ist auf die Wirkung der Maßnahme beim Beschuldigten abzustellen, nicht auf den Mehraufwand der Behörden. • Die Erteilung einer Zustellungsvollmacht kann für den Beschuldigten gravierende und dauerhafte Folgen haben, bis hin zur rechtskräftigen Verurteilung ohne tatsächliche Verteidigung; demgegenüber bringt die Rechtshilfezustellung für den Beschuldigten keine besonderen Nachteile. • Weil ein weniger einschneidendes Mittel (Zustellung durch Rechtshilfe) zur Verfügung steht, wäre die Anordnung nach § 132 StPO unverhältnismäßig und daher unzulässig. • Folglich muss zunächst die Zustellung des Strafbefehls im Wege der Rechtshilfe versucht werden; eine vorläufige Einstellung nach § 205 StPO kommt erst danach in Betracht. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Einstellung nach § 205 StPO und auf Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO wird zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Anordnung einer Zustellungsvollmacht gegenüber dem Beschuldigten unverhältnismäßig wäre, weil ein weniger einschneidendes Mittel — die Zustellung im Wege der Rechtshilfe — zur Verfügung steht und vorrangig versucht werden muss. Die Gefahr schwerwiegender und unumkehrbarer Folgen für den Beschuldigten durch eine Zustellungsvollmacht überwiegt die Belange der Verfahrensökonomie. Im Ergebnis ist daher die Zustellung des Strafbefehls im Wege der Rechtshilfe anzuordnen; eine Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO kommt aktuell nicht in Betracht.