Beschluss
2 Cs 206 Js 21301/16
AG Kehl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKEHL:2017:0727.2CS206JS21301.16.00
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Leitsätze
Für die Anordnung, Durchführung und Überwachung der Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a StPO ist originär die Staatsanwaltschaft zuständig, auch wenn das Verfahren bereits bei Gericht anhängig ist. Die Staatsanwaltschaft bleibt dann originär für die Durchführung und Überwachung zuständig, wenn das Gericht die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 131c Abs. 1 StPO mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO selbst angeordnet hat.(Rn.3)
Tenor
Für die Anordnung und Vornahme der Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 131a Abs. 1 StPO sowie deren Überwachung ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anordnung, Durchführung und Überwachung der Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a StPO ist originär die Staatsanwaltschaft zuständig, auch wenn das Verfahren bereits bei Gericht anhängig ist. Die Staatsanwaltschaft bleibt dann originär für die Durchführung und Überwachung zuständig, wenn das Gericht die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 131c Abs. 1 StPO mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO selbst angeordnet hat.(Rn.3) Für die Anordnung und Vornahme der Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 131a Abs. 1 StPO sowie deren Überwachung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. I. Am 16.03.2017 erließ das Amtsgericht Kehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten einen Strafbefehl. Der Strafbefehl konnte dem Angeklagten nicht zugestellt werden, weil sein Aufenthalt unbekannt ist. Das Gericht beschloss daraufhin am 29.05.2017 die vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO und ordnete gemäß § 131a Abs. 1 StPO die Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung an. Mit Verfügung des zuständigen Richters vom selben Tag übermittelte das Gericht diesen Beschluss gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 StPO der Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung. Die Staatsanwaltschaft gab den Beschluss dem Gericht unerledigt zurück. Sie ist der Ansicht, dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Gericht die Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung durchführen müsse. § 36 StPO sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Außerdem stehe der Staatsanwaltschaft für die Ausschreibung nach Anklageerhebung keine Kompetenz mehr zu; vielmehr sei allein das Gericht für diese Maßnahme zuständig. II. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 131a Abs. 1 StPO sowie deren Überwachung ergibt sich unmittelbar aus § 131c Abs. 1 S. 2 StPO. Danach bedürfen Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug auch durch ihre Ermittlungspersonen. § 131c Abs. 1 S. 2 StPO begründet die originäre Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO und deren Überwachung (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 131c Rn. 2; Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 131c Rn. 1; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 131c Rn. 2, Hilger NStZ 2000, 561, 563). Die Nr. 39 ff. der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) ergänzen diese gesetzliche Vorschrift (Beck‘scher Online-Kommentar StPO, 27. Edition Stand 01.01.2017, RiStBV, Nr. 39 Rn. 1; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 59. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu § 131 Rn. 2; vgl. auch Ranft StV 2002, 38, 42). Die originäre Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Anordnung und Überwachung von Fahndungsmaßnahmen nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO besteht auch im Hauptverfahren (A.). Diese originäre Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft wird nicht von der Frage berührt, ob die Anordnung des Gerichts der Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 131a Abs. 1 StPO in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 S. 1 StPO fällt (B.). A. Entgegen den Ansicht der Staatsanwaltschaft gilt weder § 131c Abs. 1 S. 2 StPO nur für das Ermittlungs-, sondern auch für das Hauptverfahren (1.), noch weist § 205 S. 2 StPO die Zuständigkeit für die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und deren Überwachung im Hauptverfahren nicht dem Gericht zu (2.). 1. Zur Begründung der Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 131c Abs. 1 S. 2 StPO auf das Ermittlungsverfahren verweist die Staatsanwaltschaft auf die Stellung dieser Vorschrift im Ersten Buch der Strafprozessordnung, in dem die Ermittlungsmaßnahmen normiert seien; erst im Zweiten Buch, ab § 151, seien die Vorschriften des ersten Rechtszugs genannt. Außerdem ergebe sich diese eingeschränkte Anwendbarkeit des §131c Abs. 1 S. 2 StPO aus dem Wortlaut der Vorschrift, weil dort vom „Beschuldigten“ die Rede sei und die betroffene Person vom Gesetzgeber nur im Ermittlungsverfahren so bezeichnet werde, ansonsten aber als „Angeschuldigter“ oder „Angeklagter“. Diese Argumentation überzeugt nicht. a. Aus der systematischen Stellung von § 131c StPO ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er lediglich im Ermittlungsverfahren anwendbar ist, im Gegenteil. (1) Das Erste Buch der Strafprozessordnung (im Folgenden „Erstes Buch“) enthält zwar Vorschriften über Ermittlungsmaßnahmen. Die Vorschriften des Ersten Buchs finden aber nicht nur im Ermittlungsverfahren Anwendung. (a) Bereits die amtliche Bezeichnung des Ersten Buchs der Strafprozessordnung als „Allgemeine Vorschriften“, deutet darauf hin, dass es Bestimmungen enthält, die grundsätzlich gleichermaßen für alle Verfahren der Strafprozessordnung gelten mithin auch, wie im vorliegenden Fall, für das Hauptverfahren. (b) Dies wird durch den Regelungsgehalt vieler Vorschriften im Ersten Buch bestätigt. i. Im Ersten Buch finden sich beispielsweise Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 ff.) und den Gerichtsstand (§§ 7 ff.), die Kommunikation von gerichtlichen Entscheidungen (§§ 33 ff.), die Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 ff.), die Zeugen (§§ 48 ff.), sowie über Zwangsmaßnahmen, die sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren zur Verfügung stehen, wie unter anderem die Sicherstellung und Beschlagnahme (§§ 94 ff.), die Durchsuchung (§§ 102 ff.), die Verhaftung (§§ 112 ff.) sowie die Verteidigung (§§ 137 ff.). ii. Das Erste Buch enthält zudem Vorschriften, die sich ausdrücklich auf das Hauptverfahren beziehen. So betrifft § 44 S. 2 StPO die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil. Für die Rückgewinnungshilfe enthielt § 111i Abs. 2 StPO in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung Bestimmungen über den Urteilsspruch. § 111l Abs. 3 StPO a.F. bestimmte, dass nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit der Hauptsache befasste Gericht die Anordnung über die Notveräußerung beschlagnahmter oder gepfändeter Vermögenswerte trifft. § 121 Abs. 1 StPO sieht die 6-Monats-Frist für die Fortdauer der Untersuchungshaft für die Zeit bis zum Urteil vor; § 121 Abs. 3 StPO bestimmt das Ruhen des Laufs dieser Frist im Fall der Aussetzung der Hauptverhandlung. Gemäß § 126 Abs. 3 StPO wird nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit der Sache befasste Gericht für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen nach Erlass eines Haftbefehls zuständig. Vor allem die Vorschriften über die Verteidigung sind im Wesentlichen für das Hauptverfahren relevant oder haben gar ausschließlich in diesem Verfahrensabschnitt Bedeutung. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO bestimmt, dass sich der Beschuldigte in „jeder Lage des Verfahrens“, also sowohl im Ermittlungsverfahren als auch allen anderen Verfahrensstadien (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 137 Rn. 1), des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann. § 137 Abs. 1 S. 2 StPO, wonach die Zahl der Verteidiger eines Angeklagten auf drei beschränkt ist, gilt nur für die Hauptverhandlung (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 137 Rn. 2). Die notwendige Verteidigung bei einer Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) sowie bei Haft oder Unterbringung seit drei Monaten vor der Hauptverhandlung (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO) und die Zulassung des Ehegatten oder Lebenspartners sowie des gesetzlichen Vertreters als Beistand eines Angeklagten in der Hauptverhandlung (§ 149 Abs. 1 und 2 StPO) betreffen ebenfalls nur das Hauptverfahren. (c) Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auf das Erste Buch insgesamt zielt, sondern nur den auf 9a. Abschnitt dieses Buches (im Folgenden „9a. Abschnitt“), in dem § 131c StPO eingestellt ist, ergibt sich nichts anderes. i. Die Entstehungsgeschichte dieses Abschnitts, der mit „Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung“ überschrieben ist, belegt, dass er im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Neunten Abschnitt „Verhaftung und vorläufige Festnahme“ steht und diesen ergänzt. Die erste Fassung der Strafprozessordnung vom 01.02.1877 (RGBl. 1877, S. 253, in der Folge „StPO 1877) enthielt bereits den, wie heute, überschriebenen Neunten Abschnitt, in dem § 131 StPO über die Fahndung nach einem zu Verhaftenden per Steckbrief eingestellt war. Der 9a. Abschnitt wurde durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I, S. 503) mit der Bezeichnung „Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung“ allein für und zusammen mit § 132 StPO über die Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht und Sicherheitsleistung für Fälle, in denen die Voraussetzungen für einen Haftbefehl nicht vorliegen, eingefügt. Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 vom 02.08.2000 (BGBl. I, S. 1253) wurden schließlich die Fahndung zur Festnahme gemäß § 131 StPO aus dem Neunten Abschnitt des Ersten Buchs herausgenommen und den 9a. Abschnitt zusammen mit den neu eingeführten §§ 131a bis 131c StPO eingestellt. ii. Schließlich finden sich in Rechtsprechung und Literatur – soweit ersichtlich – keine Hinweise darauf, dass die im 9a. Abschnitt eingestellten Vorschriften nur im Ermittlungsverfahren Anwendung finden würden, im Gegenteil. Die Ausschreibung zur Festnahme nach § 131 StPO kann aufgrund aller Haftbefehle der Strafprozessordnung erfolgen, namentlich auch denen, die zur Sicherstellung der Durchführung der Hauptverhandlung gemäß § 230 Abs. 2 StPO, § 236 StPO oder § 329 Abs. 4 StPO erlassen wurden (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 131 Rn. 2; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 131 Rn. 8). Durch die §§ 131 bis 131c StPO werden für die unterschiedlichen Fahndungsziele entsprechend abgestufte Fahndungsvoraussetzungen definiert (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 131 Rn. 2). Gemäß § 132 StPO kann auch noch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Erteilung einer Zustellungsvollmacht und Zahlung einer Sicherheit angeordnet werden (vgl. LG Offenburg, Beschluss vom 29. September 2015 – 3 Qs 84/15). (2) Zum Argument der Staatsanwaltschaft die Vorschriften über das Hauptverfahren befänden sich erst im Zweiten Buch der Strafprozessordnung (im Folgenden „Zweites Buch“), ab § 151, was die Anwendbarkeit des § 131c StPO nur für das Ermittlungsverfahren belege, ist zwar festzustellen, dass das Zweite Buch mit „Verfahren im ersten Rechtszug“ überschrieben ist. Das Ermittlungsverfahren gehört, aber genauso wie das Hauptverfahren, zum „Verfahren im ersten Rechtszug“ im Sinne des Zweiten Buchs. Der Erste Abschnitt (Öffentliche Klage, §§ 151 bis 157) und insbesondere der Zweite Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage, §§ 158 bis 177) enthält nämlich Vorschriften, die das Ermittlungsverfahren regeln (vgl. nur beispielhaft Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, Einleitung Rn. 170 ff; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 59. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 59). b. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 131c Abs. 1 S. 2 StPO auf das Ermittlungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs „Beschuldigter“ in den §§ 131a, 131c StPO. In § 157 StPO definiert das Gesetz den „Angeschuldigten“ als den Beschuldigten, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, und den „Angeklagten“ als den Beschuldigten, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist; nach Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses bezeichnet das Gesetz den Beschuldigten als „Verurteilten“ (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 59. Aufl. 2016, § 157). Damit werden, vom Verfahrensstadium abhängige, Unterfälle des „Beschuldigten“ beschrieben, wobei der Oberbegriff für alle speziellen Bezeichnungen „Beschuldigter“ ist (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, Einleitung Rn. 298; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 59. Aufl. 2016, § 157 Rn. 4). Demnach entspricht es der redaktionellen Logik der Strafprozessordnung, in deren Ersten Buch, welches grundsätzlich für alle Verfahren anwendbare allgemeine Vorschriften enthält, den Begriff „Beschuldigter“ zu verwenden. c. Schließlich steht der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung und deren Überwachung nicht entgegen, dass das Gericht im Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO selbst die Ausschreibung nach § 131a Abs. 1 StPO angeordnet hatte. (1) Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Gericht nach § 131c Abs. 1 StPO befugt ist, diese Anordnung selbst zu treffen, auch wenn § 131c Abs. 1 S. 2 StPO davon spricht, dass Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug auch ihrer Ermittlungspersonen, bedürfen. Denn für die bedeutenderen und in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreifende Öffentlichkeitsfahndung nach § 131a Abs. 3 StPO und § 131b StPO bedarf es gemäß § 131c Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich der Anordnung durch den Richter (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des StVÄG 1999, Bundestagsdrucksache 14/1484, Seite 21 zu § 131c). Dann muss, argumentum a maiore ad minus, die Anordnung von Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO auch durch den Richter möglich sein (so auch Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 59. Aufl. 2016, § 131a Rn. 3). (2) Die Ausübung der Anordnungskompetenz des Richters für Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO bedeutet aber nicht, dass mit einer richterlichen Anordnung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten der Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit für die Vollziehung dieser Anordnung, nämlich die Veranlassung der Ausschreibung in den zur Verfügung stehenden Fahndungsmitteln und die Überwachung dieser Ausschreibung, entzogen wäre. Selbst wenn man dies annähme, so könnte das Gericht jederzeit seine Anordnung zurücknehmen, wenn es nicht selbst für die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und deren Überwachung sorgen kann oder will, mit der Folge, dass die Staatsanwaltschaft – wieder – zuständig wäre, nach pflichtgemäßen Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts des Gesuchten zu ergreifen. In jedem Fall bleibt es bei der originären Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO und deren Überwachung. 2. Entgegen der – nicht weiter begründeten – Auffassung der Staatsanwaltschaft weist § 205 S. 2 StPO dem Gericht keine Zuständigkeit für Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu. a. § 205 S. 2 StPO bestimmt, dass der Vorsitzende, soweit nötig, die Beweise sichert; von Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten ist keine Rede. b. Zweck des § 205 S. 2 StPO ist für den Fall der vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 S. 1 StPO die Sicherung von Beweisen, deren Verluste bis zur späteren – zeitlich in der Regel ungewissen – Hauptverhandlung zu besorgen ist, in einer für diese verwertbare Form sicherzustellen, beispielsweise richterliche Vernehmungen (Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. 2007, § 205 Rn. 49; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 205 Rn. 24; Beck‘scher Online-Kommentar StPO, 27. Edition, Stand 01.01.2017, § 205 Rn. 7). B. Der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 S. 1 StPO ist für die Frage, ob nach einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten die Staatsanwaltschaft oder das Gericht für die Fahndung nach ihm gemäß § 131a Abs. 1 StPO und deren Überwachung zuständig, unerheblich, auch wenn das Gericht bei der Übermittlung des Beschlusses über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO und die Anordnung der Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 131a Abs. 1 StPO hierauf verwiesen hat. Selbst wenn dieser Beschluss nicht als Entscheidung im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 StPO anzusehen ist, bleibt es bei der originären Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für Fahndungsmaßnahmen nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO und deren Überwachung. 1. § 36 Abs. 2 S. 1 StPO bestimmt, dass Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, der Staatsanwaltschaft zu übergeben sind, die das Erforderliche veranlasst. Die Argumente der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diese Vorschrift sind dem Streit in Rechtsprechung und Literatur über deren Auslegung nach ihrer Neufassung durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 09.12.1974 (BGBl. I, S. 3393, in der Folge „1. StVRG“), entnommen. Dieser Streit betrifft allein die hier nicht relevante Frage, welche Entscheidungen vom Gericht gemäß § 36 Abs. 1 StPO selbst und welche nach § 36 Abs. 2 S.1 StPO von der Staatsanwaltschaft bekanntzumachen sind; die Frage der Zuständigkeit für die Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen ist im Rahmen des § 36 Abs. 2 S. 1 StPO – soweit ersichtlich – nicht streitig. a. Zum Verständnis des Streits über den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 S. 1 StPO sei zunächst die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift in Erinnerung gerufen. (1) § 36 StPO 1877 lautete: (1) Entscheidungen, die einer Zustellung oder Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, welche das Erforderliche zu veranlassen hat. Auf Entscheidungen, die lediglich den inneren Dienst der Gerichte oder die Ordnung in den Sitzungen betreffen, findet diese Bestimmung keine Anwendung. (2) Der Untersuchungsrichter und der Amtsrichter können Zustellungen aller Art sowie die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen unmittelbar veranlassen. Welche Entscheidungen im Sinne des § 36 Abs. 1 StPO 1877 einer Zustellung bedurften, ergab sich aus § 35 StPO 1877, der lautete: (1) Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen. (2) Die Bekanntmachung anderer Entscheidungen erfolgt durch Zustellung. (3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. (a) Die Bestimmung des § 36 StPO 1877 war ausweislich der Motive zum Entwurf einer Strafprozessordnung Ergebnis des Bestrebens, die Gerichte, insbesondere die Kollegialgerichte, so wenig wie möglich mit Geschäften zu belasten, welche außerhalb des Kreises ihrer eigentlichen Aufgabe, der Rechtsprechung, liegen (siehe Begründung des wortgleichen § 30 im, vom Reichskanzler dem Reichstag mit Schreiben vom 29.10.1874 vorgelegten, 1. Entwurf der Strafprozessordnung in Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 1885, Bd. 3, Abt. 1, S. 94). Im Gesetzgebungsverfahren wurden Änderungsanträge, die darauf abzielten, aus Zweckmäßigkeitserwägungen ganz oder teilweise die Zustellung bei den Gerichten zu belassen, abgelehnt (Protokoll der 39. Sitzung in der Ersten Lesung der Kommission des Reichstags in Hahn, a.a.O., S. 574 ff. so auch schon zuvor bei den Beratungen im Justizausschuss des Bundesrats zum Entwurf einer „Deutschen Strafprozeß-Ordnung“, 1. Protokoll der 4. Sitzung vom 27.02.1874 in: Schubert und Regge, Entstehung und Quellen der Strafprozessordnung von 1877, S. 365 und 377). (b) Damit entschied sich der Gesetzgeber dafür, grundsätzlich die Staatsanwaltschaft mit der Zustellung und Vollstreckung zu betrauen, wenngleich auch das Gericht dazu befugt sein sollte (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 1. StVRG, Bundestagsdrucksache 7/551, in der Folge „Begründung des 1. StVRG“, S. 46 und 57; vgl. auch Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 36 Rn. 17; Begründung des 1. StVRG, S. 57, wo darauf hingewiesen wird, dass die Gerichte zur Zeit der Verkündung der Strafprozessordnung nur kleine und unvollkommen ausgestattete Geschäftsstellen hatten). (2) Nach einer Neubekanntmachung der Strafprozessordnung im Jahr 1924 (RGBl. I 299) erfuhren die §§ 35 und 36 StPO 1877 in den Jahren 1933, 1942 und 1950 kleinere Änderungen, die jedoch die Grundstruktur der Aufgabenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht unberührt ließen. (a) Mit der Verordnung zur Vereinfachung der Zustellungen vom 17.06.1933 (RGBl. I, S. 394) wurde mit Einfügung eines zweiten Satzes in § 35 Abs. 2 StPO die Möglichkeit der formlosen Mitteilung für Entscheidungen geschaffen, deren Bekanntmachung eine Frist in Lauf setzt, wobei damals noch die formlose Mitteilung von Urteilen ausgenommen wurde. Die formlose Mitteilung von rechtskräftigen Urteilen wurde erst mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 vom 27.01.1987 (BGBl. I, S. 475, in der Folge „StVÄG 1987) ermöglicht, indem diese Ausnahmen gestrichen wurden, weil es für die Sonderstellung von Urteilen im geltenden Recht kein praktisches Bedürfnis gab (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des StVÄG 1984, Bundestagsdrucksache 10/1313, S. 18). Seitdem hat § 35 Abs. 2 StPO die heute gültige Fassung. (b) Mit der Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13.08.1942 (RGBl. I, S. 508) wurde die Befugnis des Gerichts nach § 36 Abs. 2 StPO 1877, unmittelbar Zustellungen und Vollstreckungen zu veranlassen auf den „Vorsitzer des Gerichts“ anstelle nur des Amtsrichters erweitert. (c) Mit dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.09.1950 (BGBl. I, S. 455) wurde diese Änderung des § 36 Abs. 2 StPO 1877 in das grundsätzlich von der nationalsozialistischen Gesetzgebung bereinigte Strafverfahrensrecht übernommen. (3) Mit dem 1. StVRG im Jahre 1974 wurde § 36 StPO schließlich grundlegend neu konzipiert und unterhielt seine noch heute gültige Fassung. (a) Zur Begründung ihres Entwurfs für das 1. StVRG führte die Bundesregierung unter der Überschrift „Neuregelung des Ladungs- und Zustellungswesens“ aus, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Ladungen zu gerichtlichen Terminen und die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen zu überflüssigen Arbeitsgängen und nicht unerheblichen Verzögerungen führe (Begründung des 1. StVRG, S. 50). Der Entwurf ziehe aus diesen Unzuträglichkeiten die Konsequenz, dass mit der Neufassung des § 36 StPO die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen, welche nicht die Ordnung in den Sitzungen betreffen, und die Ladung zu gerichtlichen Terminen zukünftig in der Hand des Gerichts liegen, mit der Folge, dass eine Trennung der Zuständigkeit für die Zustellung von derjenigen für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erfolge: die Zustellung obliege dem Gerichte, die Vollstreckung sei grundsätzlich Sache der Staatsanwaltschaft (Begründung des 1. StVRG, S. 50 und 58). Die Neuregelung des § 36 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach der Vorsitzende die Zustellung von Entscheidungen anordnet, stelle keine wesentliche Mehrarbeit für den Vorsitzenden dar; in keinem Falle werde er dadurch, dass er selbst verfügt, wem die getroffene Entscheidung zuzustellen ist, seiner eigentlichen Aufgabe entzogen, Recht zu sprechen (Begründung des 1. StVRG, S. 58). (b) Festzustellen ist damit, dass Gegenstand des 1. StVRG einzig die effizientere Gestaltung der Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen war, nicht jedoch deren Vollstreckung. Besonderes Augenmerk legte der Gesetzgeber dabei darauf, dass dem Gericht durch die Neuregelung des § 36 StPO nur dann neue Aufgaben zugewiesen werden, die außerhalb seiner eigentlichen Tätigkeit, der Rechtsprechung, liegen, wenn sie der Vermeidung von erheblichen Verzögerung der Bekanntgabe von gerichtlichen Entscheidungen diente, weil zeitraubende Aktenversendung zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft entbehrlich würden und vom Richter keine wesentliche Mehrarbeit verlangten, was bei der Anordnung der Zustellung einer Entscheidung nicht der Fall ist (Begründung des 1. StVRG, a.a.O.). b. Folglich liegt es in der Logik der Reform des § 36 StPO durch das 1. StVRG, dass der sich daraufhin entwickelte Streit in Rechtsprechung und Literatur um die Auslegung dieser reformierten Vorschrift auf die Frage der Zustellungskompetenz beschränkt, also auf die Frage, welche Entscheidungen vom Gericht selbst oder von der Staatsanwaltschaft bekannt zu machen sind. Demgegenüber gibt es in Bezug auf den § 36 StPO, bis auf die Auslegung des § 36 Abs. 2 S. 2 StPO, wonach § 36 Abs. 2 S. 1 StPO nicht für Entscheidungen gilt, die die Ordnung in der Sitzung betreffen (vgl. BGH NJW 1989, 1740; OLG Celle NStZ-RR 2016, 294), soweit ersichtlich keine Diskussion darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Gericht oder die Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zuständig ist. (1) Nur wenige Wochen nach Inkrafttreten des 1. StVRG stellte Rieß den Hauptinhalt dieser Reform vor (NJW 1975, 81). Nachdem er zunächst die Ziele des 1. StVRG darstellte, insbesondere die Straffung der Strafgerichtsbarkeit und Beschleunigung der Verfahren, ging er unter dem Titel „III. Hauptverfahren, 1. Neuregelung des Ladung- und Zustellungswesens, a) Entscheidung Zustellung“ auf die Neufassung des § 36 StPO ein, wobei er darlegte, dass nunmehr gerichtliche Entscheidungen stets vom Gericht selbst zuzustellen seien, wenn sie keiner Vollstreckung bedürfen. Ansonsten seien sie der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche zu veranlassen habe. Die Ausnahme sei erforderlich, weil zahlreiche vollstreckungsbedürftige Entscheidungen vor ihrer Vollstreckung mit dem Betroffenen nicht bekannt werden dürften, um den Untersuchungserfolg nicht zu gefährden. Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Vollziehung einer gerichtlichen Entscheidung erörtert Rieß nicht. (2) Der Streit in Rechtsprechung und Literatur entzündete sich schließlich an dem Begriff „Vollstreckung“ im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 StPO. Streitig war und ist teilweise immer noch, welche Entscheidungen im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 StPO vollstreckungsbedürftig sind. (a) Konkret geht es vornehmlich um die Zustellungskompetenz für den Beschluss über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB, für dessen Durchsetzung die Anordnung der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft erforderlich ist. Während die einen eine weite Auslegung vertraten, wonach darunter jede Maßnahme der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung zu verstehen und ein zwangsweises Vorgehen dabei nicht erforderlich sei (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 175; OLG Celle, Beschluss vom 03.01.1992, Az. 1 Ws 365/91, juris; Oldenburg NStZ-RR 2009, 219), argumentierten die anderen, mit dem Begriff der Vollstreckung sei im gewöhnlichen Wortsinn von zwangsweiser Durchführung zu verstehen (vgl. Hermann, Anmerkung zu OLG Hamm a.a.O., NJW 1978, 653; OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 219). (b) Später betrafen andere obergerichtliche Entscheidungen auch die Zustellungskompetenz für Beschlüsse über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (OLG Saarbrücken NStZ 1986, 470 mit Anmerkung von Wendisch) und den Widerruf der Bewährung (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 150), wobei die Zustellungskompetenz des Gerichts nach § 36 Abs. 1 StPO bereits daraus resultiere, dass diese Beschlüsse, anders als der Beschluss nach § 57 Abs. 1 StGB, erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckungsfähig sind. Wendisch führte anlässlich der Entscheidung des OLG Saarbrücken zum Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 S. 1 StPO aus, dass darunter nur solche Entscheidungen fielen, die keiner formellen Rechtskraft fähig seien und für die nach § 35 Abs. 2 S. 2 StPO als Form der Bekanntmachung die formlose Mitteilung genüge (a.a.O.). (3) Dieser Streit über die Zustellungskompetenz findet sich in der aktuellen Kommentarliteratur wieder. Dabei geht es auch dort ausschließlich um die Frage, ob die Entscheidung im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 StPO vollstreckungsbedürftig ist und gegebenenfalls eine zwangsweise Durchsetzung erforderlich sein soll, damit die Zustellungskompetenz der Staatsanwaltschaft begründet wird, um die Vollstreckung nicht durch die vorherige Bekanntgabe der Entscheidung durch das Gericht zu gefährden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 36 Rn. 9 ff.; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 36 Rn. 10 ff.; Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 36 Rn. 14 ff.; Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 36 Rn. 10; siehe auch Beck‘scher Online-Kommentar StPO, 27. Edition, Stand 01.01.2017, der aber ohne weitere Begründung neben einer Aufzählung konkreter Beispiele des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 2 S. 1 StPO auf die Entscheidung des OLG Düsseldorfs a.a.O. bezüglich der Zuständigkeit für die Zustellung eines Beschlusses, durch den einer Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung widerrufen hat, verweist). Die Frage, wer schließlich für die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zuständig ist, wird in diesem Zusammenhang nicht aufgeworfen. c. Nach alldem ist festzustellen, dass sich an der grundsätzlichen Intention des Gesetzgebers, die Gerichte von allen nichtrichterlichen Aufgaben zu entlasten, nichts geändert hat, im Gegenteil wurde sie mit der Begründung des Entwurfs zum 1. StVRG bestätigt. Lediglich erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung bei der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen, die seit der Neufassung des § 36 StPO mit dem 1. StVRG grundsätzlich dem Gericht obliegt. Die Zuständigkeit für den Vollzug gerichtlicher Entscheidungen war davon nicht berührt. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der tatsächlichen Zuweisung des Personals an die Gerichte. a. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass die vorher herrschende Vorstellung, das Gericht von allen nichtrichterlichen Aufgaben zu entlasten, verkenne, dass diese nichtrichterlichen Aufgaben nicht von dem Richter, sondern von der Institution des Gerichts zu erledigen seien. Die Gerichte seien aber personell längst so ausgestattet, dass sie nicht nur faktisch in der Lage seien, diese Aufgaben zu erledigen. Vielmehr seien entsprechend der landesweiten Praxis diese Leistungen auch in die PEBB§Y-Erhebungszahlen einbezogen und somit Bestandteil der Personalzuweisung. Diese Argumentation verfängt nicht. b. Unabhängig davon, dass die faktische Zuweisung von Personal an die Gerichte durch die Justizverwaltung nicht maßgeblich dafür sein kann, wer nach dem Gesetz originär für die Anordnung und Überwachung von Fahndungsmaßnahmen zuständig ist, zeigt die Analyse der zuletzt im Jahr 2014 durchgeführten und von den Justizministerien in Auftrag gegebene PEBB§Y-Erhebung (Gutachten abrufbar auf der Internetseite des Deutschen Richterbundes, http://www.drb.de), dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft einer tatsächlichen Grundlage entbehrt. Im Gegenteil deutet alles darauf hin, dass der zeitliche Aufwand der Tätigkeiten im Rahmen der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und deren Überwachung nicht bei den Gerichten, sondern bei den Staatsanwaltschaften erfasst wurde. (1) So enthalten die Hinweise für die Zuordnung der Tätigkeiten der Serviceeinheit bei der Staatsanwaltschaft unter Kennzahl 17 „Verfügungen der Staatsanwälte und Rechtspfleger abarbeiten“ eine eigene Unterkennzahl 171 „Ausschreibung zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung bearbeiten“, die Bestandteil des von den Landesjustizverwaltungen definierte Erhebungsgeschäfts MS 0120 der Staats-/Amtsanwaltschaften war (PEBB§Y-Fortschreibung 2014, Anlagenband, S. 452 und 487). Bei den Gerichten wurden solche Tätigkeiten im Rahmen der Fahndung in den Erhebungsgeschäften hingegen nicht beschrieben. Lediglich die Bearbeitung von konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsermittlung, wie beispielsweise Anfragen bei Einwohnermeldeämtern, Internetrecherchen, Ermittlungen durch die Polizei, sind in den Hinweisen für die Zuordnung der Tätigkeiten der Serviceeinheiten beim Oberlandesgericht, Landgericht und Amtsgericht enthalten (PEBB§Y-Fortschreibung 2014, Anlagenband, S. 280, 300, 415); Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung werden dabei aber nicht genannt. (2) Selbst wenn es in Baden-Württemberg, entgegen der bundeseinheitlichen Zuordnung der Tätigkeiten bei der PEBB§Y-Erhebungen, langjährige Praxis war und noch ist, dass die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und deren Überwachung vom Gericht selbst übernommen werden, und deshalb der Aufwand dort und nicht bei der Staatsanwaltschaft registriert wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit faktisch auch der errechnete Personalbedarf bei den Gerichten angesetzt wird. Denn die nach der PEBB§Y-Erhebung ermittelten und für die Personalzuweisung maßgeblichen Basiszahlen sind ein bundesweiter Durchschnitt (ohne Hamburg und Bremen, die an der Erhebung nicht teilnahmen), in den die Zahlen aus Baden-Württemberg nur zu 12,93% eingeflossen sind (PEBB§Y-Fortschreibung 2014, Hauptband, S. 44). (3) Dafür, dass die Justizverwaltungen nach wie vor die originäre Zuständigkeit für die Einleitung und Überwachung von Fahndungsmaßnahmen allein bei der Staatsanwaltschaft sehen, sprechen zudem die von den Justizministerien des Bundes und der Länder einheitlich erlassenen RiStBV. Die in den Nr. 39 ff. RiStBV formulierten Richtlinien für die Fahndung richten sich nämlich ausschließlich an die Staatsanwaltschaft und nicht auch an das Gericht, obwohl Vorgaben über die Nutzung der Fahndungshilfsmittel nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen würden und damit zulässig wären (vgl. die Einführung zur RiStBV, Abs. 1). Nach alldem ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft für die Anordnung und Vornahme der Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 131a Abs. 1 StPO sowie deren Überwachung zuständig ist.