Beschluss
2 Cs 206 Js 21301/16
AG Kehl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKEHL:2017:1004.2CS206JS21301.16.00
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Leitsätze
Für die Überwachung der Fahndung ist die Behörde zuständig, die die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a Abs. 1 StPO vorgenommen hat. Davon ist die Zuständigkeit für die Prüfung, ob die weiterhin die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten vorliegen, zu unterscheiden.(Rn.15)
Tenor
1. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 27.07.2017, Aktenzeichen 2 Cs 206 Js 21301/16, wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird dem Landgericht Offenburg zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Überwachung der Fahndung ist die Behörde zuständig, die die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a Abs. 1 StPO vorgenommen hat. Davon ist die Zuständigkeit für die Prüfung, ob die weiterhin die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten vorliegen, zu unterscheiden.(Rn.15) 1. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 27.07.2017, Aktenzeichen 2 Cs 206 Js 21301/16, wird nicht abgeholfen. 2. Die Beschwerde wird dem Landgericht Offenburg zur Entscheidung vorgelegt. I. A. Zur Frage der originären Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 131a Abs. 1 StPO führt die Staatsanwaltschaft Folgendes aus: 1. § 205 StPO verweise nicht auf § 131c StPO. 2. Ein Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weshalb § 36 StPO nicht anzuwenden sei. 3. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB spreche gegen die Vorrangigkeit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, womit der Gesetzgeber gezeigt habe, dass er die Staatsanwaltschaft nicht alleinig anordnungsbefugt sehe, sondern diese Anordnung auch durch das Gericht ergehen könne. 4. Die Vornahme der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Gericht entspreche dem Beschleunigungsgrundsatz. B. Zur Frage der Zuständigkeit für die Überwachung der Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung meint die Staatsanwaltschaft, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Fahndungsausschreibung durch sie vorgenommen werden müsse, daraus nicht geschlossen werden könne, dass sie sie auch zu überwachen habe. Dazu führt sie im Einzelnen Folgendes aus: 1. In § 131c Abs. 1 Satz 2 StPO sei keine Rede von der Überwachung der Fahndungsmaßnahmen. 2. Es erscheine nicht zweckmäßig, dass die Akten zur Ausschreibung der Fahndung nach einer Einstellung nach § 205 StPO an die Staatsanwaltschaft gesendet werden, die die Ausschreibung vornehmen und die Akte dann wieder an das Gericht zurücksenden würde, damit dieses die Überwachungsmaßnahmen durchführen könne. Da mangels einer gesetzlichen Regelung nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Staatsanwaltschaft die Kompetenz zur Überwachung der Fahndungsmaßnahmen zustehe, überzeuge es nicht, dass die Akten in der Zeit der Fahndung bei der Staatsanwaltschaft verbleiben sollten. Denn dies habe zur Folge, dass bei Eingang einer Treffermeldung die Staatsanwaltschaft die Akte samt der Meldung an das Gericht schicken müsste, damit dieses überprüfen könne, ob es sich um einen Ermittlungsansatz bezüglich des Aufenthalts handele, dem nachzugehen ist, oder ob es sich nicht um eine Meldung handele, die zu nachfolgenden Maßnahmen führen müsse. Da nach Vornahme einer Fahndungsausschreibung zuhauf Meldungen von anderen amtlichen Stellen über bisher bekannte Adressen und Aufenthaltsorte des Beschuldigten eingingen, wäre die Akte in der Folge ständig von der Staatsanwaltschaft an das Gericht und wieder zurückzuschicken. Dies könne dem Grundsatz der Prozessökonomie ebenso wenig wie dem Beschleunigungsgrundsatz genügen. Zudem erhöhe sich durch eine enorme Steigerung des Aktenumlaufs die Arbeitsbelastung bei der Staatsanwaltschaft und bei den Amtsgerichten. 3. In § 51 Abs. 12 Satz 1 der Aktenordnung heiße es, dass nach Erledigung des gerichtlichen Verfahrens in der Instanz die Akten – mit Ausnahme der Akten in Jugendgerichtssachen – an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Sachbehandlung zurückgingen, und in § 18 Abs. 6 Satz 1 der Aktenordnung, dass die Akten von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts durch die Aktenkontrolle überwacht würden, solange die Akten beim Gericht seien und es sich nicht um Vollstreckungen des als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichters handele. Damit habe das Justizministerium eindeutig festgelegt, dass die Akten während des Hauptverfahrens durch die Geschäftsstelle des Gerichts überwacht würden. 4. Es werde der Eindruck erweckt, dass das Amtsgericht Kehl eine Auslegung des Gesetzes anstrebe, die von sachfremden Erwägungen geprägt sei. Es könne nicht auf den Schultern der Staatsanwaltschaft ausgetragen werden, dass sich das Amtsgericht Kehl aufgrund des Arbeitsanfalls überlastet fühle und die vom Justizministerium und Oberlandesgericht vorgenommene Personalausstattung in Zweifel ziehe. II. Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, ihr abzuhelfen. A. Zur originären Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung des Angeklagten: 1. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass § 205 StPO keinen Verweis auf § 131c StPO enthält. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass deshalb die Staatsanwaltschaft nicht originär für Fahndungsmaßnahmen nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO zuständig wäre. Allenfalls könnte dies als Argument dienen, dass es gerade nicht vorrangig oder gar allein dem Gericht, welches die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO beschließt, obliegt, solche Fahndungsmaßnahmen einzuleiten. Der Anwendungsbereich des §§ 205 StPO geht zudem über den Fall des unbekannten Aufenthalts hinaus. Aufgrund § 205 Satz 1 StPO kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen, wenn der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegensteht. Nach der Legaldefinition des § 276 StPO liegt Abwesenheit in diesem Sinne vor, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. Andere in seiner Person liegende Hindernisse im Sinne des § 205 Satz 1 StPO sind beispielsweise seine Verhandlungsunfähigkeit, parlamentarische oder völkerrechtliche Immunität und der auslieferungsrechtliche Spezialitätsgrundsatz (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 205 Rn. 9 ff.). 2. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft auch darauf hin, dass Ziffer 1 des Beschlusses vom 29.05.2017 über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und insoweit § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht anwendbar ist. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an (siehe II.B. des angefochtenen Beschlusses). Ob die gleichzeitig mit dem Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO unter Ziffer 2 ergangene Anordnung, den Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben, einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO hat (so jedenfalls Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 36 Rn. 21, für eine Anordnung nach § 131c Abs. 1 Satz 1 StPO von Fahndungen nach § 131a Abs. 3 StPO und § 131b StPO) kann dahinstehen. Denn die Staatsanwaltschaft hat auch ohne eine solche Anordnung durch das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen, namentlich den Angeklagten gemäß § 131a Abs. 1 StPO zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II.A.1.c. des angefochtenen Beschlusses verwiesen. 3. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB, wonach die Verfolgungsverjährung durch die vorläufige gerichtliche Einstellungen des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, unterbrochen wird, spricht weder für noch gegen die Vorrangigkeit der staatsanwaltschaftlichen Anordnungskompetenz für eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a Abs. 1 StPO. a. Anordnungen zur Ermittlung des Aufenthalts im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB sind nicht nur die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a StPO, sondern beispielsweise auch Erkundigungen beim Einwohnermeldeamt, bei der Polizei oder bestimmten Personen (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 78c Rn. 18; Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Aufl. 2007, § 78c Rn. 34). b. Die noch heute geltende Fassung des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB wurde bereits mit dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 02.03.1973 (BGBl. I, S. 469) eingefügt, die §§ 131a, 131c StPO hingegen erst sehr viel später mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 vom 02.08.2000 (BGBl. I, S. 1253). c. Die Konjunktion „oder“ zwischen „Anordnung des Richters“ und „[Anordnung des] Staatsanwalts“ verbindet zwei Möglichkeiten, ohne eine Hierarchie zwischen diesen zu bestimmen (vgl. www.duden.de, Stichwort: oder, Bedeutungsübersicht Nr. 1). 4. Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet es nicht, dass die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung des Angeklagten gemäß § 131 Abs. 1 StPO durch das Gericht selbst zu veranlassen ist. Zwar würde dies theoretisch zu einer Zeitersparnis führen und der Angeklagte damit schneller in den Fahndungsdateien erfasst, was der Beschleunigung des Verfahrens dienen kann. Allerdings hat das Gericht den Beschleunigungsgrundsatz nicht nur in diesem, sondern auch in allen anderen anhängigen Verfahren zu beachten. Richter und Geschäftsstelle des Gerichts müssen deshalb nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, welchem Verfahren bei der Sachbearbeitung Vorrang zu geben ist, insbesondere wenn eine zeitnahe oder gar tagfertige Erledigung aller Geschäfte nicht möglich ist. Es liegt aber auf der Hand, dass Verfahren, die noch nicht abgeschlossen oder vorläufig eingestellt sind, höhere Dringlichkeit besitzen als solche, die wegen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten nicht betrieben werden können. So ist es nicht nur mit dem Beschleunigungsgrundsatz vereinbar, wenn zwischen der Entscheidung über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO und der Vornahme der Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a Abs. 1 StPO einige Tage vergehen, die erforderlich sind, um die Sache der originär zuständigen Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung vorzulegen. Es entspräche auch kaum einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wenn das Gericht selbst die ihm zwar mögliche (siehe dazu II.B.1.c.), aber nicht originär obliegende Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung vornimmt, und dadurch die zeitnahe Betreibung anhängiger Verfahren erheblich beeinträchtigt wird. Dies gilt umso mehr, wenn wie beim Amtsgericht Kehl aufgrund der unmittelbaren Nähe zur französischen Metropole Straßburg ein sehr hoher Anteil von Strafverfahren mit ausländischen Beschuldigten zu verzeichnen ist, was zu einer überproportionalen Häufung von vorläufigen Einstellungen nach § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten oder Unzustellbarkeit von Strafbefehlen, Anklageschriften oder Terminsladungen führt. B. Zur Überwachung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und Überlassung der Akten durch das Gericht: 1. Hinsichtlich der Überwachung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a Abs. 1 StPO ist zwischen der Überwachung dieser konkreten Maßnahme und der Überwachung der vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO zu unterscheiden. a. Während ein Verfahren nach § 205 StPO vorläufig eingestellt ist, obliegt es – gleichermaßen – dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, fortlaufend zu prüfen, ob die Gründe für die vorläufige Einstellung fortbestehen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 205 Rn. 41; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 205 Rn. 20). Für den Fall des unbekannten Aufenthalts des Angeklagten haben Gericht und Staatsanwaltschaft somit Anhaltspunkten für die Ermittlung des Aufenthalts nachzugehen und gegebenenfalls das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen bzw. einen entsprechenden Antrag dahingehend zu stellen, wenn der Aufenthalt bekannt geworden ist. Anhaltspunkte oder gar konkrete Erkenntnisse zum Aufenthalt des Angeklagten können sich dabei aus Mitteilungen aufgrund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a Abs. 1 StPO ergeben. b. Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a StPO ist im Verhältnis zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO eine selbständige strafprozessuale Maßnahme. Zwar wird sie hauptsächlich im Rahmen des § 205 StPO bei unbekanntem Aufenthalt des Angeschuldigten vorgenommen. Sie kommt aber auch in anderen Fällen zur Anwendung. So kommt eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, anders als eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 205 Rn. 32; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 205 Rn. 16), auch dann in Betracht, wenn der Aufenthalt eines Zeugen nicht bekannt ist. Wie bei jeder anderen strafprozessualen Maßnahme ist auch bei der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a StPO fortlaufend zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung bedarf es dafür genauso wenig wie bei anderen strafprozessualen Maßnahmen, insbesondere wenn diese Maßnahmen in grundrechtlich geschützte Rechte des Betroffenen, hier das Recht auf informelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG (Hilger NStZ 2000, 561), eingreifen, beispielsweise beim Haftbefehl nach § 112 StPO oder der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. Mangels einer gegenteiligen Regelung obliegt die Überwachung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a StPO demjenigen, der in die Rechte der Betroffenen eingreift. Im konkreten Fall wäre dies die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 131a Abs. 1 StPO selbst vorgenommen hat. 2. Es ist auch nicht unzweckmäßig, wenn die Staatsanwaltschaft die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung überwacht und das Gericht ihr dazu die Hauptakte überlässt, im Gegenteil. a. Ausgehend von der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Überwachung der von ihr vorgenommenen Ausschreibung (siehe 1.b oben) wird es zu einer ordnungsgemäßen Sachbehandlung gehören, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung unverzüglich zurückzunehmen und aus den Fahndungsdateien der Polizei zu löschen, wenn hinreichend gesicherte Erkenntnisse zum Aufenthalt des Angeklagten bekannt geworden sind. Denn es muss jederzeit damit gerechnet werden, dass der Gesuchte von der Polizei wegen der Ausschreibung zur Feststellung seiner Personalien und Befragung zum Aufenthalt angehalten wird. Dies kann zu nicht unerheblichen Nachteilen des Betroffenen führen, beispielsweise wenn er auf Reisen wegen der polizeilichen Maßnahmen einen Flug oder Zug verpasst. Unter diesen Umständen erscheint es unumgänglich, dass Mitteilungen über Erkenntnisse zum Aufenthalt des Gesuchten sogleich von der ausschreibenden Behörde, an die diese Mitteilungen adressiert werden, auf ihre Relevanz geprüft werden. Dies wäre vorliegend die Staatsanwaltschaft. b. Für die Prüfung der Relevanz einer solchen Mitteilung ist das Vorliegen der Akten, aus denen sich die bereits bekannten möglichen, und gegebenenfalls bereits überprüften, Hinwendungsorte des Gesuchten ergeben, nicht nur hilfreich, sondern unabdingbar. Selbstverständlich wäre es möglich, dass die Staatsanwaltschaft sich diese Informationen durch Anlage eines Fahndungsheftes mit Mehrfertigungen entsprechender Aktenteile zur unmittelbaren Verfügung hält. Genauso gut kann ihr aber auch für die Zeit der Fahndung die Akte selbst durch das Gericht als verantwortliche aktenführende Behörde zur Verfügung gestellt werden. Sobald der Staatsanwaltschaft hinreichend sichere Erkenntnisse über den Aufenthalt des Gesuchten vorliegen, kann sie in einem Arbeitsgang die Löschung der Ausschreibung veranlassen und die Akte mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurücksenden. 3. Die Überlassung der Akte an die Staatsanwaltschaft für die Überwachung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ist mit den Anweisungen des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Aktenordnung, Stand 01.01.2016, in der Folge „AktO“) vereinbar. Zwar ist es zutreffend, dass das Gericht nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die aktenführende Behörde ist, was sich nicht zuletzt aus § 51 Abs. 12 Satz 1 AktO ergibt. Aus § 18 Abs. 6 Satz 1 AktO ergibt sich aber kein Verbot für die Überlassung der Akten, im Gegenteil. § 18 Abs. 1 Satz 1 AktO bestimmt, dass die Akten von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts durch die Aktenkontrolle überwacht werden, solange die Akten bei dem Gericht sind. Gemäß § 5 Abs. 1 AktO bedeutet Aktenkontrolle in diesem Sinne, dass die Geschäftsstelle jederzeit den Verbleib von eingegangenen Schriften und der Akten feststellen können muss. Die Aktenkontrolle ist mittels der von der Aktenordnung vorgesehenen Liste 52 zu führen, wenn sie nicht in einem Fachverfahren geführt wird. In dieser Liste ist unter anderem der Verbleib der Akten zu vermerken (Anl. II zu Aktenordnung, Liste 52, Nr. 5 der zu erfassenden Daten). Solche Kontrollvermerke sind zu fertigen, wenn die Akten zur kurzfristigen Einsicht oder längerfristigem Verbleib bei anderen Behörden versandt werden. So wäre auch hier vorzugehen. 4. Hinsichtlich des Vorwurfs der Staatsanwaltschaft, das Gericht wolle mit sachfremden Erwägungen die von der Justizverwaltung vorgenommene Personalausstattung in Zweifel ziehen, ist auf die Ausführungen unter II.B.2. der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, mit denen dargelegt wurde, dass bei der Berechnung der für die Personalausstattung maßgeblichen Basiszahlen der Personalaufwand für die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gerade nicht bei den Gerichten, sondern bei den Staatsanwaltschaften eingeflossen ist.