Beschluss
2 Cs 207 Js 10531/17 (2)
AG Kehl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKEHL:2020:0827.2CS207JS10531.17.00
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Leitsätze
1. Der durch § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LFGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV unter Strafe gestellte Verstoß gegen das in Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Europäische Kosmetikverordnung) normierte Verbot, ein kosmetisches Mittel ohne vorherige Sicherheitsbewertung auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr zu bringen, erfüllt nicht die grundgesetzlichen Anforderungen (Art. 103 Abs. 2 GG) an eine Blankettstrafnorm mit Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17, NVwZ-RR 2020, 569). Eine Bestrafung des Verantwortlichen ist deshalb bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.(Rn.2)
2. Das Strafgericht kann und muss § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LFGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG unangewendet lassen, ohne das Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts zu verletzen, wenn – wie hier – allein die Frage entscheidungserheblich ist, ob eine den gesetzlichen Straftatbestand konkretisierende Rechtsverordnung auf eine bestimmte Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann; insoweit macht es nichts anderes als es bei der inzidenten Kontrolle der Rechtsmäßigkeit einer Rechtsverordnung, zu der die Fachgerichte befugt und verpflichtet sind, tun würde.(Rn.15)
3. Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LFGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV ist allenfalls die Markteinführung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt, nicht jedoch alle weiteren Verkäufe des selben Produkts durch den Hersteller strafbar. Insoweit gilt ausschließlich die unionsrechtliche Begriffsbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Ein Rückgriff auf die Begriffsbestimmung des LFGB, wonach auch alle weiteren Verkäufe ein Inverkehrbringen darstellen, ist ausgeschlossen.(Rn.17)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten Z wird abgelehnt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahren sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der durch § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LFGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV unter Strafe gestellte Verstoß gegen das in Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Europäische Kosmetikverordnung) normierte Verbot, ein kosmetisches Mittel ohne vorherige Sicherheitsbewertung auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr zu bringen, erfüllt nicht die grundgesetzlichen Anforderungen (Art. 103 Abs. 2 GG) an eine Blankettstrafnorm mit Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17, NVwZ-RR 2020, 569). Eine Bestrafung des Verantwortlichen ist deshalb bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.(Rn.2) 2. Das Strafgericht kann und muss § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LFGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG unangewendet lassen, ohne das Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts zu verletzen, wenn – wie hier – allein die Frage entscheidungserheblich ist, ob eine den gesetzlichen Straftatbestand konkretisierende Rechtsverordnung auf eine bestimmte Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann; insoweit macht es nichts anderes als es bei der inzidenten Kontrolle der Rechtsmäßigkeit einer Rechtsverordnung, zu der die Fachgerichte befugt und verpflichtet sind, tun würde.(Rn.15) 3. Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LFGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV ist allenfalls die Markteinführung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt, nicht jedoch alle weiteren Verkäufe des selben Produkts durch den Hersteller strafbar. Insoweit gilt ausschließlich die unionsrechtliche Begriffsbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Ein Rückgriff auf die Begriffsbestimmung des LFGB, wonach auch alle weiteren Verkäufe ein Inverkehrbringen darstellen, ist ausgeschlossen.(Rn.17) 1. Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten Z wird abgelehnt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahren sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten. I. Mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, als Geschäftsführer der K GmbH in der Zeit vom 01.01.2016 bis einschließlich 12.10.2017 durch 4070 Einzelverkäufe mit einer Gesamtstückzahl von 11.831 Stück in einem Verkaufswert von 188.625,40 € die Kosmetikprodukte „A“ (Artikel-Nr. 1), „B“ (Artikel-Nr. 2), „C“ (Artikel-Nr. 3) und „D“ (Artikel-Nr. 4) ohne die durch die europäische Kosmetikverordnung vorgeschriebene Sicherheitsbewertung in den Verkehr gebracht zu haben. Dies sei strafbar als Vergehen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in 4070 Fällen nach §§ 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV, 59 Abs. 3 Nr. 2a LFGB, 53 StGB. II. 1. Wenngleich nach den Ermittlungsergebnissen voraussichtlich erweislich sein wird, dass die im Strafbefehlsentwurf genannten kosmetischen Mittel mehrfach in dem genannten Zeitraum, in dem Angeschuldigte Geschäftsführer der K GmbH war, ohne die von der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel (EU-Kosmetikverordnung, EU-KosmetikV) verlangte Sicherheitsbewertung veräußert wurden, war der Strafbefehlsantrag mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen, weil – jedenfalls zur Tatzeit – keine den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügende gesetzliche Bestimmung bestand, die die inkriminierten Handlungen unter Strafe stellt. a. Der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende § 59 Abs. 3 Nr. 2a LFGB bestimmt, dass sich strafbar macht, wer – unter anderem – einer Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in § 59 Abs. 1 Nr. 21a LFGB genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Eine solche Verweisung findet sich für die in § 8 Abs. 4 der deutschen Verordnung über kosmetische Mittel vom 16.07.2014 (Kosmetikverordnung, KosmetikV) aufgezählten Verstöße gegen die EU-Kosmetikverordnung, namentlich gemäß dessen Nr. 5 für die Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln ohne Sicherheitsbewertung gemäß Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 dieser Verordnung. b. Mit Beschluss vom 11.03.2020 (2 BvL 5/17, NVwZ-RR 2020, 569) hat das Bundesverfassungsgericht für den in gleicher Weise als Blankettstrafnorm mit Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel konzipierten § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB entschieden, dass sie den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG entspricht und deshalb mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie auf die Verordnungsermächtigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB verweist; § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Vorschrift dazu ermächtigt, die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB und § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB zu ahnden sind. c. Diese Maßstäbe für den vorliegenden Fall auf § 59 Abs. 3 Nr. 2a LFGB übertragen bedeutet, dass sich aus § 59 Abs. 1 Nr. 21a LFGB eine Ermächtigungsgrundlage für eine dem Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 EU-KosmetikV entsprechende nationale Rechtsverordnung ergeben muss. Dies vermag das Gericht nicht festzustellen: (1) Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 EU-KosmetikV schreibt vor, dass „zum Nachweis der Konformität des kosmetischen Mittels mit Artikel 3 [...] die verantwortliche Person vor dessen Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels [sicherstellt], dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel erstellt worden ist“. Damit soll gewährleistet werden, dass die von Art. 3 EU-KosmetikV verlangte Unbedenklichkeit des kosmetischen Mittels für die menschliche Gesundheit vor dem Bereitstellen auf dem Gemeinschaftsmarkt nach einem von der EU-Kosmetikverordnung vorgesehenen einheitlichen Verfahren geprüft und bestätigt wird (vgl. Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke, 175. EL November 2019, VO (EG) 1223/2009 Art. 10 Rn. 1 ff.). (2) Von den in § 59 Abs. 1 Nr. 21a LFGB aufgezählten Ermächtigungsgrundlagen betreffen den Verkehr mit kosmetischen Mitteln lediglich § 29 Abs. 1 Nr. 3 LFGB, § 32 Abs. 1 Nr. 4b LFGB in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 LFGB sowie – der für alle Erzeugnisse geltende – § 34 Satz 1 Nr. 3 und 4 LFGB, wobei vorliegend allenfalls § 29 Abs. 1 Nr. 3 LFGB tatsächlich in Betracht kommt; § 32 Abs. 1 Nr. 4b LFGB in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 LFGB betreffen die Höchstmengen von Inhaltsstoffen eines kosmetischen Mittels und § 34 Satz 1 Nr. 3 und 4 LFGB die Anhängigmachung des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses von der vorherigen Zulassung, Registrierung, Genehmigung oder Anzeige. (3) Zu bemerken ist zunächst, dass der Verordnungsgeber die Nr. 3 des § 29 Abs. 1 LFGB – im Gegensatz zu dessen Nr. 1 und 2 – nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Kosmetikverordnung zitiert. Eine Antwort auf die hier allein relevante Frage, ob für die Kosmetikverordnung, insbesondere ihres § 8 Abs. 4 Nr. 5, die Nr. 3 des § 29 Abs. 1 LFGB herangezogen hätte werden können, gibt dies indes noch nicht. Auch kann ein Verstoß gegen das Zitiergebot – mit der Folge, dass das Gericht § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV von vornherein unangewendet lassen könnte und müsste – erst angenommen werden, wenn feststeht, dass § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV nicht auf die zitierten Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere die Nr. 1 oder 2 des § 29 Abs. 1 LFGB, gestützt werden könnte. Ob die Nr. 1 oder 2 des § 29 Abs. 1 LFGB tatsächlich eine Ermächtigungsgrundlage bieten, braucht an dieser Stelle jedoch nicht entschieden zu werden, weil sie in § 59 Abs. 1 Nr. 21a LFGB, auf den die Entsprechungsklausel des § 59 Abs. 3 Nr. 2a LFGB verweist, gerade nicht genannt sind und damit die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.03.2020 aufgestellten Anforderungen an eine Blankettstrafnorm mit Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel ohnehin nicht erfüllt werden könnten. (4) Mit § 29 Abs. 1 Nr. 3 LFGB wird das (zuständige) Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung „bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenklichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln hiervon abhängig zu machen“. Damit erhält der Verordnungsgeber die Möglichkeit, regelnd auf die Herstellung und Behandlung von kosmetischen Erzeugnissen Einfluss zu nehmen. Zu Vorschriften über Anforderungen an die gesundheitlich relevante Beschaffenheit des kosmetischen Mittels selbst, ermächtigt § 29 Abs. 1 Nr. 3 LFGB indes nicht (Zipfel/Rathke a.a.O., 174. EL Juli 2019, LFGB § 29 Rn. 9). Nach Zipfel/Rathke (a.a.O.) soll sich die Bestimmung von Anforderungen an das kosmetische Mittel jedoch indirekt daraus ergeben, dass der Verordnungsgeber ermächtigt sei, das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von der Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach festgelegten Anforderungen und Untersuchungsverfahren – mithin einer Sicherheitsbewertung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 EU-KosmetikV – abhängig zu machen. Zwar mag für sich genommen die Systematik § 29 Abs. 1 Nr. 3 LFGB und sein Wortlaut für eine solche Auslegung sprechen. Im Ergebnis stehen ihr aber folgende Betrachtungen zur seiner Entstehungs- und Anwendungsgeschichte entgegen: (a.) Bei § 29 LFGB handelt es sich um die – inhaltsgleiche (vgl. BTDrs. 15/3657, S. 64) – Nachfolgevorschrift des bis zum 06.09.2005 geltenden § 26a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG), der seinerseits mit Art. 1 Nr. 11 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 25.11.1994 (BGBl I S. 3538) zur Ermöglichung der Umsetzung der Bestimmungen des – auf der Richtlinie 93/35/EWG vom 14.06.1993 (ABl. EG Nr. L 151, S. 32 ff.) beruhenden – Art. 7a der Richtlinie 76/763/EWG (BTDrs. 12/6992, S. 12 und 15) eingefügt und – bis auf die Einfügung seiner Nr. 4 durch das Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften vom 13.05.2004 (BGBl I S. 934) – seitdem nicht mehr geändert wurde. Die ursprüngliche Fassung des § 29 LFGB hat – bis auf eine Anpassung der Bezeichnung des ins Einvernehmen zu setzenden Bundesministeriums durch Art. 67 Nr. 6 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl I S. 1474) – keine Änderungen erfahren, insbesondere nicht nach Erlass der – die Richtlinie 76/763/EWG ersetzende – EU-Kosmetikverordnung am 30.11.2009, so dass von vornherein die EU-Kosmetikverordnung selbst nicht zur Auslegung des § 29 LFGB herangezogen werden kann. § 29 LFGB ist somit nur der Regelungsgehalt beizumessen, den zuvor bereits der § 26a LMBG hatte. (b.) Die Begründung des Entwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung des LMBG belegt, dass § 26a Nr. 3 LMBG lediglich – an den Vorgaben des Art. 7a Abs. 2 der Richtlinie 76/763/EWG ausgerichtet – eine Ermächtigungsgrundlage für die Durchsetzung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (vgl. zum Begriff Anhang 1 zu § 19a Abs. 1 ChemG) und darüber hinaus für ein künftiges Verbot von Tierversuchen bieten sollte (vgl. BTDrs. 12/6992, S. 15). Demgegenüber sollte die Bewertung der Sicherheit des Fertigerzeugnisses nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar Gegenstand der in § 26a Nr. 1 und 2 LMBG (jetzt § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB) vorgesehenen Ermächtigungsgrundlagen sein, die der Umsetzung von Art. 7a Abs. 1 der Richtlinie 76/763/EWG, insbesondere dessen – die Bewertung der Sicherheit betreffenden – Buchstabe d, dienten (vgl. BTDrs. a.a.O.). (c.) Von den Ermächtigungen nach § 26a LMBG hatte der Verordnungsgeber schließlich mit der 25. Verordnung zur Änderung der Kosmetikverordnung vom 23.12.1996 (BGBl I S. 2136) Gebrauch gemacht, indem er – im Wesentlichen – die §§ 5a bis 5d in die Kosmetikverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.1985 (BGBl. I S. 1082) eingefügt hatte. Als Ermächtigungsgrundlage dafür zitierte er – undifferenziert – den gesamten § 26a LMBG, wobei die Begründung der Verordnung (BRDrs. 807/96) keine Hinweise darauf enthält, von welcher der drei in § 26a LMBG enthaltenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnungsgeber, insbesondere bei den die Bewertung der Sicherheit von kosmetischen Mitteln betreffenden Regelungen, Gebrauch machen wollte. (d.) Substantielle Änderungen an den auf Grundlage des § 26a LMBG eingefügten Vorschriften erfolgten lediglich durch die Verordnung zur Änderung der Kosmetikverordnung und zur Änderung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004 (BGBl. I S. 2580), indem insbesondere durch Einfügung des § 3c sowie der Nr. 8 des § 5b die Vorgaben der Richtlinie 2003/15/EG vom 27.03.2003 (ABl. EG Nr. L 66, S. 26 ff.) über die Beschränkung von Tierversuchen bei der toxikologischen Prüfung von kosmetischen Mitteln umgesetzt wurden. Unter anderem wurden als Ermächtigungsgrundlage für diese Änderungsverordnung – neben den Nr. 1 und 4 – die Nr. 3 des § 26a LMBG zitiert, ohne dass sich auch hier aus ihrer Begründung (BRDrs. 628/04) Hinweise darauf ergeben, welche konkreten Regelungen auf § 26a Nr. 3 LMBG gestützt wurden, wobei jedoch daran zu erinnern ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers § 26a Nr. 3 LMBG gerade – auch – das Verbot von Tierversuchen ermöglichen sollte (BTDrs. 12/6992, S. 15). (5) Nach alledem können als Ermächtigungsgrundlage für eine dem Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 EU-KosmetikV entsprechenden Regelung – allenfalls die in § 59 Abs. 1 Nr. 21a LFGB nicht genannten – Nr. 1 bzw. Nr.2, nicht aber die Nr. 3 des § 29 Abs. 1 LFGB herangezogen werden, so dass die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.03.2020 aufgestellten Anforderungen an eine Entsprechungsklausel wie in § 59 Abs. 3 Nr. 2a LFGB jedenfalls insoweit nicht erfüllt sind, als die strafbewehrte Handlung durch § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV konkretisiert wird. d. Das Gericht kann und muss § 59 Abs. 3 Nr. 2a LFGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV unangewendet lassen, ohne das Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts zu verletzen; einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es nicht. Im Ergebnis legt das Gericht seiner Entscheidung nämlich nicht die Annahme der Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes zu Grunde, sondern prüft gemäß den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine Entsprechungsklausel lediglich, ob und inwieweit für eine Rechtsverordnung eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gemäß Art. 80 Abs. 1 GG besteht. Damit macht es nichts anderes als es bei der inzidenten Kontrolle der Rechtsmäßigkeit einer Rechtsverordnung, zu der die Fachgerichte befugt und verpflichtet sind, tun würde (vgl. Maunz/Dürig/Remmert, 90. EL Februar 2020, GG Art. 80 Rn. 123, 144). 2. Im Übrigen wäre der Erlass des beantragten Strafbefehls – in der vorliegenden Form – auch aus folgenden rechtlichen (a.) und tatsächlichen (b.) Gründen abzulehnen gewesen: a. Entgegen dem vorliegenden Strafbefehlsantrag würde nicht jeder einzelne Verkauf der genannten kosmetischen Produkte, sondern lediglich der erstmalige einen strafbewehrten Verstoß darstellen, so dass dem Angeschuldigten nicht 4070, sondern allenfalls 2 Fälle eines Vergehens nach § 59 Abs. 3 Nr. 2a LFGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV und Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 EU-KosmetikV vorzuwerfen wären. (1) Inverkehrbringen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 EU-KosmetikV wird in Art. 2 Abs. 1 h EU-KosmetikV als „die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt“ definiert, wobei gemäß Art. 2 Abs. 1 g EU-KosmetikV Bereitstellung auf dem Markt „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“ ist. Ausgehend von dieser Unterscheidung zwischen „Bereitstellen“ und „Inverkehrbringen“ kann – nach Maßgabe des Bestimmtheitsgebots – somit nur die Markteinführung eines bestimmten kosmetischen Mittels ohne Sicherheitsbewertung, nicht aber die folgenden weiteren Verkäufe einen durch § 59 Abs. 3 Nr. 2a LFGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV strafbewehrten Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 EU-KosmetikV darstellen. Dass nach § 3 Nr. 1 LFGB als Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln im Sinne dieses Gesetzes unter Bezugnahme auf Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 S. 1) – unter anderem – jeder (weitere) Verkauf definiert wird, ist unerheblich. Denn zum einen ergeben sich mit dem Verweis von § 8 Abs. 4 Nr. 5 KosmetikV auf Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 EU-KosmetikV die tatbestandlichen Voraussetzungen allein aus dieser unionsrechtlichen Verordnung mit der Folge, dass für die Definition der Tatbestandsmerkmale ausschließlich ihre Begriffsbestimmungen maßgeblich sind. Zum anderen verweist § 2 KosmetikV hinsichtlich der Begriffe des Bereitstellens auf dem Markt und des Inverkehrbringens explizit auf die der EU-Kosmetikverordnung. Der deutsche Verordnungsgeber hat damit von der ihm nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LFGB eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht, von den Begriffsbestimmungen des LFGB – ohne Erweiterung des Anwendungsbereichs des LFGB – abzuweichen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch nichts anderes aus der Begründung der deutschen Kosmetikverordnung. Im Gegenteil hat der Verordnungsgeber im Bewusstsein der abweichenden Begriffsbestimmungen die Notwendigkeit gesehen, diesen Begriff – wie auch den dem LFGB unbekannten Begriff des Bereitstellens – unter Bezugnahme auf die Begriffsbestimmung in der EU-Kosmetikverordnung „gesondert“ zu definieren, um insoweit einen Gleichlauf zwischen der deutschen und europäischen Kosmetikverordnung sicherzustellen (vgl. BRDrs. 233/14, S. 15). Ob die Bestimmungen des Begriffs des Inverkehrbringens nach dem LFGB bzw. nach der EU-Kosmetikverordnung – wie der Verordnungsgeber offenbar meint (BRDrs. a.a.O.) – „geringfügig“ oder „deutlich“ (so Zipfel/Rathke a.a.O., 174. EL Juli 2019, KosmetikV § 2 Rn. 4 und 5) voneinander abweichen, ist dabei ohne Bedeutung. Denn durch die von der des LFGB abweichenden Begriffsbestimmung nach § 2 KosmetikV ist in jedem Fall ein Rückgriff auf die Definition des LFGB ausgeschlossen. (2) Die Beschränkung der Strafbarkeit auf die Markteinführung eines bestimmten kosmetischen Mittels hat zur Folge, dass sich der Angeschuldigte allenfalls hinsichtlich der – erst nach seinem Eintritt in die Geschäftsführung – erstmals vertriebenen Produkte „B“ und „C“ wegen zweier tatmehrheitlicher Taten strafbar gemacht haben kann. b. Schließlich enthält die – offenbar im Einzelnen ungeprüft aus dem betriebseigenen Buchhaltungssystems der K GmbH übernommene – Liste der inkriminierten Verkäufe zahlreiche Vorgänge bei denen negative Stückzahlen des jeweiligen Produkts oder der Erlös mit „0 €“ angegeben wird. Dies widerspricht der Annahme, dass die diesbezüglichen Eintragungen im Buchungssystem eine Veräußerung der betreffenden Produkte dokumentieren. Im Gegenteil deuten diese Angaben eher auf Rücknahme von bereits ausgelieferter Ware, Stornierung von Fehlbuchungen oder Angleichungen des buchmäßigen an den tatsächlichen Warenbestand hin. Insoweit ist somit – auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse – ein hinreichender Tatverdacht auch aus tatsächlichen Gründen zu verneinen. c. Obgleich diese Mängel nur einen Teil der Vorwürfe betreffen, würden sie ebenfalls zur Ablehnung des Strafbefehlsantrags insgesamt nötigen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 408, Rn. 8). 3. Da dem Erlass des beantragten Strafbefehls bereits – nicht zu beseitigende – rechtliche Gründe entgegenstehen, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob – wie die Verteidigung vorträgt – der Angeschuldigte erst ab September 2017, mithin erst nach dem erstmaligen Verkauf der genannten kosmetischen Mittel, eine für die Strafbarkeit in persönlicher Hinsicht erforderliche Aufgabe innerhalb der mehrköpfigen Geschäftsführung der K GmbH übernommen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.