Beschluss
2 Cs 208 Js 18485/19
AG Kehl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKEHL:2020:0907.2CS208JS18485.19.00
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Leitsätze
1. Die unmittelbare Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten durch das Gericht selbst ist unzulässig.(Rn.2)
2. Allein die Weigerung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht durch den Beschuldigten kann und muss nicht ohne Weiteres Untersuchungshaft zur Foge haben. Eine Anordnung nach § 132 StPO zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Erlasses eines Haftbefehls gerade nicht vorliegen, also entweder kein Haftgrund gegeben ist oder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem Erlass des Haftbefehls entgegensteht (Anschluss OLG Koblenz, 1. Juni 2004, 1 Ss 311/03, NStZ-RR 2004, 373 und OLG München, 21. Dezember 1994, 1 Ws 784/94, MDR 1995, 405).(Rn.3)
Tenor
1. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 29.07.2020 (2 Cs 108 Js 18485/19) wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird dem Landgericht Offenburg hat zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unmittelbare Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten durch das Gericht selbst ist unzulässig.(Rn.2) 2. Allein die Weigerung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht durch den Beschuldigten kann und muss nicht ohne Weiteres Untersuchungshaft zur Foge haben. Eine Anordnung nach § 132 StPO zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Erlasses eines Haftbefehls gerade nicht vorliegen, also entweder kein Haftgrund gegeben ist oder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem Erlass des Haftbefehls entgegensteht (Anschluss OLG Koblenz, 1. Juni 2004, 1 Ss 311/03, NStZ-RR 2004, 373 und OLG München, 21. Dezember 1994, 1 Ws 784/94, MDR 1995, 405).(Rn.3) 1. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 29.07.2020 (2 Cs 108 Js 18485/19) wird nicht abgeholfen. 2. Die Beschwerde wird dem Landgericht Offenburg hat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung: 1. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abhebt, dass eine erweiternde Auslegung des § 132 StPO in der Weise zulässig und geboten sei, dem (Ermittlungs-)Richter von vornherein die Befugnis einzuräumen, unmittelbar einen konkreten Zustellungsbevollmächtigen für den Beschuldigten zu bestimmen, weil ansonsten bei fehlender Mitwirkung des Beschuldigten die bloße Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht im Ergebnis obsolet und reine Makulatur sei, so dass der Beschuldigte in diesen Fällen konsequenterweise nach den §§ 112 ff. StPO in Haft zu nehmen sei, was nicht nur unpraktikabel, sondern auch unverhältnismäßig sei, ist Folgendes zu bemerken: a. Allein die Weigerung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht kann und muss nicht ohne Weiteres Untersuchungshaft zur Folge haben. Eine Anordnung nach § 132 StPO zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Erlasses eines Haftbefehls gerade nicht vorliegen, also entweder kein Haftgrund (§ 112 Abs. 2 StPO) gegeben ist oder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) dem Erlass des Haftbefehls entgegensteht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 132 Rn. 5; MüKoStPO/Gerhold, 1. Aufl. 2014, StPO § 132 Rn. 4), wobei daran zu erinnern ist, dass die Anordnung nach § 132 StPO auch dann erfolgen kann, wenn Zustellungen im Strafverfahren an den Beschuldigten im Ausland möglich wären, weshalb trotz Weigerung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigen das Verfahren – wenn auch mit höherem Aufwand und geringerer Wahrscheinlichkeit des Erfolgs – grundsätzlich weiter betrieben werden könnte, ohne dass es der Untersuchungshaft bedarf. Daran ändert sich dem Grund nach auch nichts, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten – wie hier – unbekannt ist. Denn die Annahme eines Haftgrundes, namentlich hier der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) oder der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) wird erst möglich sein, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (Flucht), bzw. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr). Diese Voraussetzungen sind entweder unmittelbar bei der Prüfung der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme des auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Beschuldigten oder – wenn man die Anordnung nach § 132 StPO auch in Abwesenheit des Beschuldigten für zulässig hält – zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Frage, ob ein Haftbefehl zur Ergreifung des Beschuldigten oder eine Anordnung nach § 132 StPO erlassen wird, festzustellen. Kommt danach lediglich eine Anordnung nach § 132 StPO zur Erhebung einer Zustellungsvollmacht in Betracht, wird sich die Frage eines Haftgrundes regelmäßig erst dann wieder stellen, wenn der Beschuldigte der Anordnung – im konkreten Fall – tatsächlich keine Folge und gleichzeitig Angaben zu seinem Aufenthalt oder postalischer Erreichbarkeit verweigert hat. Jedenfalls verbietet sich von vornherein die Begründung der von der Staatsanwaltschaft vertretene erweiternden Auslegung des § 132 StPO contra legem damit, dass es – wie die Staatsanwaltschaft unbelegt meint – gang und gäbe sei, dass ein Beschuldigter zu keinerlei Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden bereit sei. b. Der Erlass eines Haftbefehls bei Weigerung der Befolgung der Anordnung nach § 132 StPO muss vor dem Hintergrund der Unwiderruflichkeit (OLG Koblenz, Beschluss vom 01. Juni 2004 – 1 Ss 311/03 –, NStZ-RR 2004, 373) und uneingeschränkten Geltung einer Zustellungsvollmacht für alle Arten von Zustellungen (OLG München, Beschluss vom 21.12.1994 – 1 Ws 784/94 –, MDR 1995, 405) im gesamten Verfahren, einschließlich der Vollstreckung, und der damit verbundenen erheblichen Risiken für den Beschuldigten, seine Interessen – insbesondere im Strafbefehlsverfahren – effektiv wahrnehmen zu können (vgl. eingehend AG Kehl, Beschluss vom 03. März 2015 – 3 Cs 206 Js 13333/14 –, juris), nicht ohne Weiteres unverhältnismäßig sein, was umso mehr gilt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte – wie hier – ohne jegliches Wissen und Zutun des Beschuldigten unmittelbar durch das Gericht bestimmt werden soll; im schlimmsten Fall wird gegen den Beschuldigten eine durch Strafbefehl verhängte Geldstrafe von 360 Tagessätze im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckbar sein, ohne dass er überhaupt von der Erhebung der öffentlichen Klage wusste und jemals Gelegenheit hatte, sich vor Gericht gegen den Vorwurf zu verteidigen. Ferner ist zu sehen, dass der Beschuldigte erst einmal durch sein Verhalten selbst Anlass für den Erlass eines Haftbefehls gegeben haben muss (siehe oben). Außerdem wird er den Vollzug des Haftbefehls durch Erteilung einer Zustellungsvollmacht vermeiden können. Der Erlass eines Haftbefehls begegnet selbst dann keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn er lediglich der Zustellung eines Strafbefehls über eine geringe Geldstrafe dient (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2020 – 1 Ws 255/19 –, juris). c. Dass der Erlass eines Haftbefehls und die darauffolgenden Maßnahmen unbestreitbar mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand für die Strafverfolgungsbehörden verbunden sind, anders lässt sich das Argument der „Unpraktikabilität“ nicht verstehen, darf nicht dazu führen, im Ergebnis die Rechte des Beschuldigten zu beschneiden. Bei allem Verständnis für pragmatische Lösungen kann es nicht angehen, den Beschuldigten die „Zeche“ für die unzureichende personelle Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden zahlen zu lassen. 2. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, dass sich die Befugnis zur unmittelbaren Bestimmung eines Zustellungsbevollmächtigten ohne Wissen und Zutun des Beschuldigten – wie beispielsweise die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Durchsuchung gegen den Willen oder in Abwesenheit des Beschuldigten – als ungeschriebene Annexkompetenz durch Durchsetzung der Anordnung nach § 132 StPO zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht ergebe, lässt sie außer Acht, dass der Gesetzgeber bereits ausdrücklich die Beschlagnahme von mitgeführten Gegenständen als – alleiniges – Zwangsmittel vorgesehen hat. Außerdem ist § 132 StPO schon strukturell nicht mit der Durchsuchungsanordnung nach § 105 StPO vergleichbar; § 132 StPO sieht eine Verpflichtung des Beschuldigten vor, § 105 StPO hingegen eine Ermächtigung der Strafverfolgungsbehörden, die dann auch von dieser Ermächtigung durch unmittelbaren Zwang Gebrauch machen können. In der Logik der Staatsanwaltschaft wäre eine Annexkompetenz somit allenfalls in der Weise denkbar, dass der Beschuldigte durch – als unzulässig angesehenen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2020 – 1 Ws 255/19 –, juris, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 132, Rn. 15; KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl. 2019, StPO § 132 Rn. 10 MüKoStPO/Gerhold, 1. Aufl. 2014, StPO § 132 Rn. 11 ff.) – unmittelbaren Zwang zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gebracht werden könnte, wobei völlig unklar wäre, wie ein solcher unmittelbare Zwang aussehen sollte. 3. Soweit die Staatsanwaltschaft die Rechte des Beschuldigten dadurch hinreichend gewahrt sehen will, indem ihm im Falle seines Aufgreifens auf sein Verlangen hin nach § 33a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, wodurch er in die Lage vor der gerichtlichen Anordnung des Zustellungsbevollmächtigten versetzt werde und seine prozessualen Rechte weiterhin wahrnehmen könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 33a StPO nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf gegen den gerichtlichen Beschluss gegeben ist; gegen den richterlichen Beschluss nach § 132 StPO ist jedoch die – einfache, nicht fristgebundene – Beschwerde statthaft (MüKoStPO/Gerhold, 1. Aufl. 2014 Rn. 17, StPO § 132 Rn. 17; vgl. auch LG Offenburg, Beschluss vom 13.07.2016 – 3 Qs 116/15 –, juris; LG Heilbronn, Beschluss vom 06.09.2017 – 8 Qs 41/17 –, juris). Auch wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren – vergleichbar dem § 33a StPO – nachgeholt werden kann (vgl. KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl. 2019, StPO § 309 Rn. 8 mwN), hemmt die Einlegung der Beschwerden – wie im Übrigen mit Blick auf § 47 StPO auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33a StPO – nicht ohne Weiteres den Vollzug der Entscheidung (§ 307 Abs. 1 StPO). Erst recht hat sie keinen Einfluss auf die Wirksamkeit bereits bewirkter Zustellungen nebst der dadurch bedingten Vollstreckbarkeit der zugestellten Entscheidung, namentlich eines Strafbefehls bis hin zur Ersatzfreiheitsstrafe für die nicht bezahlte Geldstrafe. Im schlimmsten Fall wird der Beschuldigte erst dann eine gerichtliche Entscheidung erlangen können, wenn er sich schon zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Haft befindet; von einer hinreichenden Wahrung der Rechte des Beschuldigten kann da keine Rede mehr sein. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte über seine Rechte zu keiner Zeit belehrt wurde, dürfte es zudem eher wahrscheinlich sein, dass sich der – wie auch hier – regelmäßig nicht von einem Verteidiger beratene Beschuldigte seinem Schicksal ergibt (vgl. Seifert, Zustellungsvollmacht, Strafbefehlsverfahren und der fair trial-Grundsatz, StV 2018, 123). Darüber hinaus vermag das Gericht nicht erkennen, welchen Einfluss die (nachträgliche) Gewährung rechtlichen Gehörs auf die grundsätzliche Frage der – rechtlichen – Zulässigkeit einer unmittelbaren Bestimmung eines Zustellungsbevollmächtigten durch den (Ermittlungs-)Richter haben soll. Es kann nicht ernsthaft gewollt sein, die von der Staatsanwaltschaft propagierte und dem § 132 StPO contra legem entnommene Befugnis davon abhängig zu machen, ob der Beschuldigte die Möglichkeit hat(te), sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Denn dies würde zum dem paradoxen Ergebnis führen, dass der Eingriff in die Rechte eines Beschuldigten umso schwerer sein dürfte, je weniger seine Rechte im Verfahren gewahrt sind.