OffeneUrteileSuche
Urteil

13 C 292/21

Amtsgericht Kempen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKK1:2022:0812.13C292.21.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klägerin € 3.949,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 sowie eine Nebenforderung in Höhe von € 167,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klägerin € 3.949,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 sowie eine Nebenforderung in Höhe von € 167,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen in Anspruch. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs der Marke Volvo XC 60 mit dem amtlichen Kennzeichen, das am Unfalltag vom Zeugen V gefahren wurde. Der Beklagte zu 1) war Fahrer des unfallbeteiligten Kfz der Marke Nissan Pulsar mit dem amtlichen Kennzeichen, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Am 00.00.000 befuhr der Zeuge V die Straße. Ihm näherte sich von links kommend der Beklagte zu 1), der die Straße. in Fahrtrichtung Straße befuhr. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision, wobei der Hergang des Unfalls zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist. Die Klägerin holte ein Privatgutachten ein, für das sie nach unbestrittenem Parteivortrag 1226,54 € an den Parteigutachter zahlte. Sie trat durch Vereinbarung vom 00.00.0000 ihren diesbezüglichen Schadensersatzanspruch erfüllungshalber an das Büro des Privatgutachters ab Nach dem Privatgutachten ergaben sich Schäden in folgender Höhe: Netto-Reparaturkosten i.H.v. 10.147,02 € Wertminderung i.H.v. 800 € Auslagenpauschale 25 € Einschließlich der Privatgutachterkosten berühmt sich die Klägerin eines Gesamtschadens von 12.198,61 €. Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderte der Klägervertreter die Beklagte zu 2) zur Zahlung auf. Die Beklagte zu 2) regulierte mit Schreiben vom 00.00.0000 zunächst in Höhe eines Betrages von 7510,67 € und sodann durch weitere Zahlung vom 12.05.2021 i.H.v. 738,42 €. Für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters verblieben dem Kläger nicht regulierte Rechtsanwaltskosten i.H.v. 167,07 €. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei in ihr vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug hineingefahren, dabei sei das Beklagtenfahrzeug mittig getroffen worden. Der Zeuge V sei mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren und habe jederzeit anhalten können. Es handele sich um einen Rechts-vor-Links-Verstoß des Beklagten zu 1). Zu den ersatzfähigen Schäden würden auch die Nanoversiegelung i.H.v. 300 € Desinfektionskosten i.H.v. 61,20 € sowie Kosten für die Beschaffung von Kennzeichen und Stempeln in Höhe von 35 und 18 € gehören. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 3.949,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 sowie eine Nebenforderung in Höhe von € 167,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, das Beklagtenfahrzeug sei hinten rechts vom klägerischen Fahrzeug getroffen worden. Der Zeuge V sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren, ohne anhaltebereit zu sein. Der Beklagte zu 1) sei dagegen langsam gefahren, da er sich auf der Parkplatzsuche befunden habe. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Zeuge V das Beklagtenfahrzeug noch passieren lassen können. Es gelte der Grundsatz der halben Vorfahrt, wonach der Zeuge V den rechts von ihm befindlichen Verkehr nicht ausreichend beachtet habe. Kosten der Nanoversiegelung und Fahrzeugdesinfektion sowie für Kennzeichen und Stempel könnten fiktiv nicht verlangt werden. Die Privatgutachterkosten stünden wegen der erfolgten Abtretung der Klägerin nicht zu. Das Gericht hat zur Frage des Unfallhergangs Beweis erhoben durch Beweisbeschlüsse vom 10.12.2021 und 14.03.2022 durch Vernehmung der Zeugen V, I und C sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000 (Bl. 113 ff. d. GA) und vom 00.00.0000 (Bl. 134 ff. d. GA) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen M vom 00.00.0000 (Bl. 175 ff. d. GA) Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in vollem Umfang erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung von 3949,52 € sowie die geltend gemachten Nebenforderungen zu. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgerichts Kempen gem. § 20 StVO örtlich zuständig. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat auf Grund des streitgegenständlichen Unfallereignisses einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Schäden gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 und Abs. 3, 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG, 115 VVG. 1. Das Fahrzeug der Klägerin wurde bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beschädigt. Der Unfall ist für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden und stellt weder für die Klägerin noch für den Beklagte zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar. Denn eine Unabwendbarkeit kann nur dann angenommen werden, wenn noch eine über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehende, besonders überlegene und gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart nicht ausgereicht hätten, um den Unfall zu verhindern (vgl. BGH, Urt. vom 17.03.1992, VI ZR 62/91 = BGHZ 117, 337). Der Beklagte zu 1) hätte den Unfall vermeiden können, wenn er der von ihm zu beachtenden Rechts-vor-Links-Vorfahrtsregelung gerecht geworden wäre und seine Fahrweise entsprechend eingerichtet hätte. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere in Anbetracht der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen M, vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass der Unfall für den Zeugen V unvermeidbar war. In plausibler und nachvollziehbarer Art und Weise hat der Sachverständige M ermittelt, dass das Beklagtenfahrzeug für ihn 1,2 Sekunden vor der Kollision erkennbar war und insofern bei rechtzeitiger Einleitung eines Bremsmanövers es unter Berücksichtigung der jeweiligen Anhaltewege nicht zum Unfall gekommen wäre. Keiner der beiden Parteien gelingt insofern der Beweis dafür, dass sich das Unfallgeschehen für sie als unvermeidbar erweist. 2. Dies ändert letztlich aber nichts an der Alleinhaftung der Beklagten, denn im vorliegenden Fall erweist sich der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) als derart schwerwiegend und erheblich, dass dahinter selbst eine zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigende Betriebsgefahr zurücktritt. Steht nämlich die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von der jeweiligen Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sowie von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens der Beteiligten. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind jedoch nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind, so dass die insoweit maßgebenden Umstände nach Grund und Gewicht für das Gericht feststehen und damit unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein müssen (vgl. BGH, Urt. vom 07.02.2012, VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953 ff., Rn. 5, zitiert nach juris , vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt. vom 09.10.2014, DAR 2014, 703, Ziff. 27). Das Gericht geht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme von einer ganz überwiegenden Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1) aus, dem ein schwerer Verstoß gegen die Rechts-vor-Links-Vorfahrtsegelung aus § 8 StVO vorzuwerfen ist. Eine unfallursächliche Missachtung des Vorfahrtsrechts des Zeugen V durch den Beklagten zu 1) steht bereits nach Anscheinsbeweisgrundsätzen fest. Ein Beweis des ersten Anscheins ist immer dann anzunehmen, wenn sich in einem Unfallgeschehen ein hinreichend typisierter Geschehensablauf realisiert hat, der einen Rückschluss auf ein unfallursächliches Verhalten einer Partei regelmäßig zulässt. So liegt der Fall hier. Kommt es - wie vorliegend - zu einem Verkehrsunfall mit einem zur Vorfahrtberechtigten, nachdem der Wartepflichtige bereits in den Einmündungsbereich eingefahren war, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verstoß gegen § 8 StVO unfallursächlich war, solange sich der Wartepflichtige nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hatte (so BGH, NJW 1982, 2668; OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2020,1 U 78/19, zitiert bei juris Rdnr. 32). Der Beklagte zu 1) hatte den Kreuzungsbereich als erstes Fahrzeug erreicht und in einer Weise gequert, dass er eine Behinderung für das bevorrechtigte Klägerfahrzeug darstellte, das ebenfalls geradeaus über die Kreuzung hinweg fahren wollte. Damit steht das Kerngeschehen eines typischerweise für eine Vorfahrtsverletzung sprechenden Anscheinsbeweis zulasten des Beklagten zu 1) fest. Den Beklagten ist es wiederum nicht gelungen, den Anscheinsbeweis einer unfallursächlichen Vorfahrtsverletzung durch den Nachweis von Umständen auszuräumen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergeben könnte. So ist dem Zeuge V kein erwiesener Verstoß gegen § 3 StVO anzulasten. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen M betrug seine Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 8 und 10 km/h. Der beklagtenseits erhobene Vorwurf, der Zeuge V sei mit unangepasster Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren, ist angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit nicht erwiesen, da im maßgeblichen Unfallbereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bestand. Eine über 30 km/h hinausgehende Annäherungsgeschwindigkeit vermag das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme für das klägerische Fahrzeug nicht festzustellen. Ebenso wenig steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) bei Einfahren in den Kreuzungsbereich das kreuzende Klägerfahrzeug nicht hätte erkennen können. Der Sachverständige M hat unter Inaugenscheinnahme der Unfallstelle und Fertigung zahlreicher Lichtbilder nachvollziehbar dargetan, dass beide Fahrzeugführer sich während der Anbahnung des Unfallgeschehens jeweils hätten sehen können. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige M keine erhebliche Sichtbehinderungen für den Beklagten zu 1) auszumachen vermochte. Schließlich kann dem Zeugen V nicht vorgeworfen werden, dass er im Kreuzungsbereich den von ihm rechtseitig befindlichen Verkehr Beachtung geschenkt hat, anstatt abschließend sich nach links zu vergewissern, von wo der Beklagte zu 1) in die Kreuzung einfuhr. Der Zeuge V befand sich nämlich auf der vorfahrtsberechtigten Straße und hatte keine Veranlassung, abwartend den Verkehr aus der nachgeordneten Straße zu beobachten (so auch OLG Dresden, ZfSch 2021, 613, 614). Dabei kann dahinstehen, ob der Zeuge gebremst oder ungebremst in das unfallgegnerische Fahrzeug hineingefahren ist, denn selbst im Falle des ungebremsten Zusammenstoßes läge kein atypischer Geschehensablauf vor, der den Beweis des ersten Anscheins eines Vorfahrtsverstoßes nach § 8 StVO erschüttern würde. Der zugunsten der Klägerin streitende Anscheinsbeweis erweist sich damit nach Durchführung der Beweisaufnahme als nicht erschüttert. Bei solchen Fallgestaltung ist regelmäßig von einer Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers auszugehen. Die Verletzung der Vorfahrt stellt einen so schwerwiegenden Verstoß dar, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Vorfahrtsberechtigten dahinter vollständig zurücktritt. Diese Beurteilung folgt aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die den wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zur erhöhten Sorgfalt auferlegt und deren Verletzung daher besonders schwer wiegt (so BGH, NJW-RR 1987, 1237; OLG Dresden, ZfSch 2021, 613, 614; OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2020,1 U 78/19, zitiert bei juris Rdnr. 43). Auch der Höhe nach erweist sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in vollem Umfang als berechtigt. Soweit die Beklagten die Ersatzfähigkeit der Nanoversiegelung des Fahrzeugs, der pandemiebedingten Desinfektionskosten und der Kosten für eine Kennzeichenbeschaffung und Stempel in rechtlicher Hinsicht in Abrede stellen, ist dies nicht erheblich. Auch im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung sind diese Positionen ansetzbar, da grundsätzlich die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass das verunfallte Klägerfahrzeug vor dem Schadensereignis nanoversiegelt war. Demgemäß kann eine Nanoversiegelung zur Wiederherstellung des Zustandes vor Schadenseintritt auch fiktiv gemäß § 249 BGB geltend gemacht werden. Selbiges gilt auch für die Kosten der Kennzeichenbeschaffung und Stempel, da das Kennzeichen unstreitig unfallbedingt zu Schaden gekommen ist. Man vergegenwärtige sich insoweit, dass das klägerische Fahrzeug mit seiner Fahrzeugfront in die Seite des Beklagtenfahrzeugs eingedrungen ist. Schließlich sind auch pandemiebedingte Desinfektionskosten in geltend gemachter Höhe ein ersatzfähiger Schaden gemäß § 249 BGB. Das Gericht nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich hierbei um einen unfallkausalen Schaden handelt, da in Pandemiezeiten die vor- und nach bereitende Fahrzeugdesinfektion zu den Standardmaßnahmen der Kfz-Werkstätten gehören. Bei Vorliegen eines Privatgutachtens zur Schadenshöhe ist es einem Geschädigten nicht zumutbar, ihm vom Privatgutachter benannte Schadenspositionen in Zweifel zu ziehen. Für Corona-Desinfektionskosten gilt im Hinblick auf ihre fiktive Ansatzfähigkeit nichts anderes als für alle anderen Schadenspositionen. Ersatzfähig sind auch die Gutachterkosten i.H.v. 1226,54 € gemäß § 249 BGB. Die Wirksamkeit der Abtretung des Schadensersatzes kann dahinstehen, denn jedenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Klägerin die Sachverständigenkosten in vollem Umfang bereits beglichen hat. Unstreitig sind ferner die weiteren Schadenspositionen der Wertminderung i.H.v. 800 € und der Auslagenpauschale i.H.v. 25 €. Unter Berücksichtigung der bereits vorgerichtlich erbrachten Teilzahlungen verbleibt der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Klageforderung. Die geltend gemachten Verzugszinsen hinsichtlich der Hauptforderung ergeben sich unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 288, 286, 280 BGB. Der Nebenanspruch hinsichtlich der restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet sich ebenfalls auf §§ 288, 286, 280 BGB. Die insoweit geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen folgen aus § 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Kempen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Kempen, Hessenring 43, 47906 Kempen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .