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Endurteil

3 C 885/20

AG Kempten, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.060,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 1.039,26 € seit 18.07.2020 und aus einem Teilbetrag von 21,06 € seit 20.11.20 sowie weitere 69,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2020 Zug-um-Zug gegen Abtretung (etwaiger) streitgegenständlicher Ansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt ... aus bzw. im Zusammenhang mit der mit Rechnung vom 07.07.2020, Rechnungsnummer ... abgerechneten Reparaturmaßnamen zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.176,03 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Wie das Gericht bereits in seinem Hinweis vom 15.12.20 klargestellt hat, hat die Beklagten die Werkstattkosten bei erfolgter Reparatur zu übernehmen. Dabei handelt es sich bei der Problematik des Werkstattrisikos um gefestigte Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts Kempten. Unstrittig haftet die Beklagte vollumfänglich für die aus dem Unfall vom 27.05.2020 entstandenen Schäden. Nachdem das Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalls instand zu setzen war, sind auch die dadurch angefallenen COVID-Schutzmaßnahmen und Schutzmaterial zur Durchführung der Reparatur adäquat kausal durch den Unfall verursacht. Diese stellen nicht lediglich allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen dar, sondern sind gerade Teil des konkreten jeweiligen Reparaturauftrages und damit im Rahmen der Schadensbeseitigung vereinbart. Darüber hinaus hat sich im vorliegenden Parteienverhältnis die Schadensbetrachtung nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1992, 302) subjektbezogen. Gibt der Geschädigte das Unfallfahrzeug zur Reparatur in die Hände von Fachleuten, so würde es dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn er bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bleibt, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Die Werkstatt ist insoweit kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Das sog. Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers, vgl. BGH NJW 1992, 302. Dies gilt auch dann, wenn die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die nicht oder nicht in dieser Weise ausgeführt worden sind, vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 442. Gibt der Kläger also wie hier das Unfallfahrzeug in Reparatur, so kann er auch die vollen ihm von der Reparaturwerkstatt berechneten Reparaturkosten ersetzt verlangen, ohne dass den Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Reparaturrechnung durch Beweisaufnahme nachgegangen werden müsste. Insoweit fehlt es bereits aus Rechtsgründen an der Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens. Im Gegenzug kann der Schädiger nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt Zug um Zug verlangen (vlg. Urteil des Landgerichts Kempten vom 31.07.2019, Az.: 52 S 581/19). Dies gilt auch für die Beklagte, welche als Haftpflichtversicherer des Schädigers gemäß § 115 I 1 Nr. 1 VVG in Anspruch genommen wird. 2. Dem Kläger steht auch das Recht zu Nutzungsentschädigung zu verlangen. Der Kläger kann vorliegend, entgegen der Ansicht der Beklagten Nutzungsausfall geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 5. 2. 2013 – VI ZR 290/11 (LG Görlitz)). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Beklagte behauptet, dass die Mietwagenkosten nicht erstattungsfähig seien. Der Nutzungsausfall von 10 Tagen und jeweils 79 € wurde seitens der Beklagten nicht bestritten und gilt daher als zugestanden. Auch insoweit war die Beklagte mithin zu verurteilen. 3. Der Zinsanspruch steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu. Die Beklagte befand sich jedenfalls ab 18.07.20 in Verzug. 4. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt ebenso wie der Schadensersatzanspruch am Pkw aus §§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 115 VVG. Die Beklagte war daher zu verurteilen, den noch offen Betrag in Höhe von 69,37 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zug-um-Zug-Verurteilung stellt nur ein geringfügiges Unterliegen dar.