Urteil
104 C 12/11
Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM3:2011:0712.104C12.11.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1251,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.3.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1251,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.3.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Die Klage ist nicht in vollem Umfang schlüssig. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Bedenken bezüglich der geltend gemachten Hauptforderungen. So ergibt sich unzweifelhaft aus der vorgelegten Rechnung vom 19.10.2008, dass der Beklagten als Entgelte für die Belieferung mit Gas und Wasser ein Betrag in Höhe von 504,95 (Summe aus 296,82 und 208,13 ) in Rechnung gestellt wurde und von ihr Leistungen in Höhe von 473,48 erbracht wurden. Auch wenn in die Rechnung vom 19.10.2008 auch Nebenforderungen (Mahn- und Inkassokosten) eingestellt wurden, so macht die Klägerin als Hauptforderung hier ersichtlich nur die noch nicht bezahlten Entgelte für die Belieferung der Beklagten in Höhe von 31,47 (504,95 abzüglich der geleisteten 473,48 ) geltend. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin begehrten 1220,38 gemäß der Schlussrechnung vom 24.3.2009 (vgl. hier Bl. 17 GA). Auch dieser Betrag setzt sich alleine aus Entgelten für eine Belieferung der Beklagten mit Gas und Wasser (und nicht aus zweifelhaften Nebenforderungen) zusammen. Nicht schlüssig vorgetragen hat die Klägerin die geltend gemachten Nebenforderungen in Höhe von 76,60 . Das Gericht hat sich schon in anderen Entscheidungen kritisch mit der Geltendmachung von Nebenforderungen durch die Klägerin befasst. Bereits in früheren Entscheidungen ist dazu ausgeführt worden, dass auch Nebenforderungen nur dann zuerkannt werden können, wenn diese schlüssig dargelegt worden sind (vgl. namentlich das Urteil vom 30.7.2009 in dem Verfahren 104 C 180/2009). Dazu gehört, dass seitens der Klägerin ein Vortrag unterbreitet werden müsste, welcher den Schluss auf die begehrte Rechtsfolge (hier: Zuerkennung von Mahn- bzw. Inkassokosten) zulässt. Daran fehlt es hier. So wird von der Klägerin in der Anspruchsbegründung für mehrfach "angefallene" Mahnkosten in Höhe von 3,80 bzw. 5 nur das Datum mitgeteilt, unter welchem die Beklagte gemahnt worden sein soll. Von der Klägerin wird dazu aber nicht einmal vorgetragen, welcher Betrag gegenüber der Beklagten überhaupt gemahnt worden sein soll. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Vortrag der Klägerin zu den geltendgemachten Mahnkosten als nicht zureichend substantiiert. Hinzu kommt, dass für die Klägerin nicht ansatzweise dargelegt worden ist, dass sich die Beklagte bereits in Zahlungsverzug befand , als die Mahnschreiben verschickt wurden. Ein solcher Verzug der Beklagten ist aber erforderlich, um sie erfolgreich mit Mahnkosten belegen zu können. Für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas ist dazu in § 17 Abs. 2 der GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung) geregelt: "§ 17 Zahlung, Verzug Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen." Dieser Bestimmung kann unschwer entnommen werden, dass auch Gasversorgern ein Anspruch auf Zahlung von Mahn- bzw. Inkassokosten nur dann zusteht, wenn sich der Kunde bereits beim Abfassen der Mahnung in Zahlungsverzug befunden hat. Die Zuerkennung von Mahn- bzw. Inkassokosten setzt daher zwingend voraus, dass zunächst vorgetragen wird, wann welche Forderung fällig wurde und wann (insbesondere durch eine zunächst auf Kosten des Versorgers zu erstellende Mahnung) Verzug eingetreten ist. Ohne diese Mindestangaben können auch nach der GasGVV keine Mahn- bzw. Inkassokosten anerkannt werden. Im Ergebnis gilt entsprechendes für die Mahn- bzw. Inkassokosten, welche der Klägerin auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) zustehen könnten. In § 27 Abs. 2 der AVBWasserV ist dazu geregelt: "§ 27 Zahlung, Verzug Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen." Auch danach muss sich der Kunde bereits in Zahlungsverzug befunden haben, bevor er die hier thematisierten Nebenforderungen zu begleichen hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich für eine kalendarische Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht ausreicht, wenn diese einfach einseitig vom Gläubiger vorgenommen wurde (vgl. dazu BGH, NJW 2008, 50 ff.). Anderes soll nach der Rechtsprechung des BGH dann gelten, wenn dem Gläubiger ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB zusteht (vgl. dazu BGH, NJW 2005, 1772 f. und 2006, 3271 ff.). Derartige Leistungsbestimmungsrechte sind gerade im Bereich der Versorgung von Kunden mit Elektrizität, Gas oder Wasser weit verbreitet. Gleichwohl kann ohne entsprechende Darlegungen nicht einfach generell zu Gunsten solcher Versorger davon ausgegangen werden, dass ihnen ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB zusteht. Falls sich die Klägerin daher gegenüber ihren Kunden (hier also gegenüber der Beklagten) sollte darauf berufen wollen - selbst daran fehlt es hier -, dass es zu einem Verzug aufgrund einer einseitig bestimmten Leistungszeit gekommen ist, so müsste ergänzend vorgetragen werden, dass der Klägerin ein solches Bestimmungsrecht gemäß § 315 BGB überhaupt zustand. Die Klägerin kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen von der Beklagten gar keine Mahnkosten verlangen. Dies gilt auch für die Mahnung vom 17.7.2008 und die späteren Zahlungserinnerungen. Denkbar ist dazu freilich, dass sich die Beklagte bei der Abfassung der Mahnung vom 17.7.2008 in Zahlungsverzug befand, weil die Klägerin sie schon zuvor - nämlich unter dem 19.6.2008 - gemahnt hatte. Auch dazu erweist sich jedoch der unterbreitete Vortrag als nicht zureichend substantiiert. Dem Gericht ist nämlich nicht einmal mitgeteilt worden, ob sich die Mahnung vom 17.7.2008 (ganz oder teilweise) auf eine Forderung bezog, welche schon zuvor unter dem 19.6.2008 gemahnt worden war. Damit ist aber unbestimmt, ob sich die Beklagte mit der unter dem 17.7.2008 gemahnten Forderung überhaupt schon in Verzug befand. Schließlich dürften der Klägerin auch der Höhe nach die geltend gemachten Nebenforderungen kaum zustehen. Bereits oben ist auf die GasGVV eingegangen und § 17 Abs. 2 zitiert worden. Danach ist die Klägerin dem Grunde nach berechtigt, die ihr entstehenden Mahn- bzw. Inkassokosten "für strukturell vergleichbare Fälle pauschal (zu) berechnen". Die pauschale Berechnung muss dabei "einfach nachvollziehbar" sein. Weiter darf die Pauschale darf "die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen". Auch diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. So macht sich die Klägerin insbesondere nicht die Mühe, die von ihr in Ansatz gebrachten Kosten darzustellen . Die Mahn- bzw. Inkassokosten sind daher gar nicht, erst recht nicht "einfach" nachvollziehbar. Weiter spricht angesichts der bei der Klägerin zu erwartenden Automatisierung des Mahnverfahrens alles dafür, dass der von ihr beanspruchte Schadenersatz die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten übersteigen. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Klägerin - aufgrund der Regelung in der GasGVV - auch ihren Aufwand zum Erstellen von Mahnungen (insbesondere ihr entstehende Personalkosten) in die Berechnung des Kostenaufwands einbeziehen könnte (nach allgemeinen Grundsätzen ist dieser Aufwand bei "normalen Gläubigern" nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH aus normativen Gesichtspunkten nicht erstattungsfähig, vgl. dazu Grüneberg, in: Palandt, 69. Aufl., § 249 Rz. 59 mit den weiteren Hinweisen insbesondere auf die Entscheidungen des BGH in NJW 1976, 1256; 1977, 35 und 1980, 119; ersatzfähig sind daher regelmäßig nur die Papier- und Portokosten, die vom Gericht in ständiger Rechtsprechung mit 65 Cent pro Mahnung angesetzt werden). Zinsen auf die zugesprochenen Hauptforderungen hat die Klägerin für den Betrag in Höhe von 31,47 seit dem 8.11.2008 und für die Forderung in Höhe von 1220,38 seit dem 10.4.2009 geltend gemacht. Auch dazu sind aussagekräftige Mahnschreiben nicht vorgelegt worden, so dass Zinsen erst ab dem Tag zuzuerkennen waren, der auf die Zustellung des Mahnbescheids folgt (vgl. dazu § 187 Abs. 1 BGB und BGH, NJW-RR 1990, 519 sowie Ellenberger , in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 187 Rz. 1 m.w. Nachw.). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin war dabei mit einem Teil der Kosten zu belasten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die Geltendmachung von Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO nicht auf die Höhe des Streitwertes auswirkt. Ungeachtet der Frage, wie der Streitwert zu bestimmen ist, ist aber ein Teilunterliegen auch dann anzunehmen, wenn die Klage wegen geltend gemachten Nebenforderungen ganz oder teilweise abzuweisen ist (vgl. Herget , in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 92 Rz. 11 m.w. Nachw.). In diesen Fällen ist - unter Berücksichtigung der Nebenforderungen - ein "fiktiver" Streitwert zu bilden und das Teilunterliegen sodann in ein Verhältnis zu diesem Streitwert zu setzen. Für den vorliegenden Fall errechnet sich so ein Teilunterliegen der Klägerin in Höhe von 6 % (76,60 : 1328,45 ) Streitwert: 1251,85