Urteil
103 C 110/12
Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBM3:2012:1114.103C110.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 415,03 EUR (in Worten: vierhundertfünfzehn Euro und drei Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagte uz 85%. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand : 2 I. Tatbestand 3 Die Parteien streiten über die Höhe der zu leistenden Entschädigung aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 23.03.2012 in L. Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 0000, die Beklagte ist die Versicherung des unfallbeteiligten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen Y-YY 000. Die Klägerin betreibt gewerbsmäßig eine Reparaturwerkstatt. 4 Die Klägerin ließ ein Sachverständigengutachten anfertigen, dass den Gesamtschaden auf 1.089,20 € bezifferte. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2012 unter Fristsetzung bis zum 13.04.2012 zur Regulierung auf. Die Beklagte nahm eine Teilregulierung in Höhe von 600,38 € vor. 5 Die Klägerin beantragt, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 488,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2012 zu zahlen, 7 2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 130,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2012 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klagen abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe : 12 Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. 13 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von € gemäß §§ 7, 17 StVG, § 249 BGB, § 115 VVG, § 1 PflVG. 14 I) 15 Die Klägerin kann sowohl die Verbringungskosten, als auch den UPE-Ersatzteileaufschlag verlangen. Dies sind fiktive Sachschadensposten, die gerichtsbekanntermaßen üblicherweise bei Reparaturen anfallen und auch bei der Abrechnung auf Gutachterbasis zu berücksichtigen sind (LG Köln 13 S 4 /06). Aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, der die Erstattung der Mehrwertsteuer im Falle der fiktiven Abrechnung ausdrücklich ausschließt, folgt im Umkehrschluss, dass andere erforderliche, aber noch nicht angefallene, Kosten bei der fiktiven Abrechnung erstatten werden müssen Dabei kommt es nicht auf die Ausstattung einzelner Werkstätte im Bereich des Unfalles an. Die Klägerin ist nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herrin des Restitutionsgeschehens. Sie ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung. Es bleibt ihr überlassen, wo, ob und auf welche Weise sie sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (st. Rspr. Vgl. BGH NJW 2005, 1108). Zwar hat der Geschädigte das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten, er braucht das Fahrzeug jedoch nicht in der nächstgelegenen Werkstatt reparieren zu lassen. Es genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadenfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Grundlage für die Berechnung der zu erstattenden Leistungen ist nicht die Ausstattung der Werkstätten in L, sondern die Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält (BGH r+s 2003, 301).Gravierende Mängel des Privatgutachtens werden nicht gerügt. 16 II) 17 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Die Beauftragung war erforderlich. Dabei kam es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an. Der vernünftig denkende Eigentümer muss die Beauftragung für geboten erachten. Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte, solange es keine Bagatelle ist, den Schaden durch einen Fachmann begutachten lassen. Vorliegend musste die Klägerin nicht auf eigenes Personal zurückgreifen. Zum einen wurde nicht vorgetragen, dass die Beklagte KFZ-Sachverständige beschäftigt, die Begutachtung durch fachlich geschultes Personal hat nicht die selbe Prüfungstiefe. Darüber hinaus ist die Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter sinnvoll, um eine möglichst fundierte Grundlage zur Einreichung bei der Versicherung zu haben und sich nicht den Vorwurf der überhöhten Angabe von Schadenspositionen aussetzen zu müssen (vgl. Palandt § 249 Rn. 35). 18 III) 19 Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 28, 288, 291 BGB. 20 IV) 21 Die Klägerin kann nicht den Unternehmensgewinn ersetzt verlangen. Die Geltendmachung widerspricht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und dem Verbot der Bereicherung (BGH II ZR 186/96). Die Schadenserstattung ist subjektbezogen (st. Rspr. Vgl. BGHZ 45, 212). Der erforderliche Geldbetrag bemisst sich deshalb nach den Aufwendungen, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte. Bei mehreren Instandsetzungsmöglichkeiten hat sich der Geschädigte für die wirtschaftlichere zu entscheiden. Handelt es sich um Reparaturarbeiten, die üblicherweise in der eigenen Betriebswerkstatt des Unternehmens vorgenommen werden, so kann deshalb nicht von den Kosten ausgegangen werden, die bei der Herstellung in einer Fremdwerkstatt entstehen würden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eigene Werkstatt im Übrigen hauptsächlich für die Reparatur von Fremdfahrzeugen verwendet wird. Entscheidend ist die Reparaturleistung. Der verkehrsübliche Herstellungspreis richtet sich dann vielmehr nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt; nur diese Kosten sind i.S. des § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung erforderlich (BGHZ 54, 83). Das Gericht schätzt die Marge auf 10%, § 287 ZPO. 22 V) 23 Die Klägerin kann die Rechtsanwaltsgebühren ersetzt verlangen. Auch wenn die Klägerin über Erfahrung mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen verfügt, sind die Kosten grundsätzlich ersatzfähig, da es vorliegend nicht zu ihren originären Aufgaben gehört (BGH I ZR 83/06). Der Schadensregulierung im Falle eines Verkehrsunfalls wohnt regelmäßig eine nicht unerhebliche Anzahl potentieller Streitpunkte inne. Insofern ist es aus der Sicht auch eines geschäftlich erfahrenen Geschädigten in der Regel nicht ohne weiteres ersichtlich, ob der Schadensfall Konfliktpotential in sich birgt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Angesichts der Beteiligung zweier Kraftfahrzeuge an dem Schadensfall konnte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich dabei um einen Auffahrunfall gehandelt hat, nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die Beklagte werde den Schaden sofort regulieren. Denn es ist gerichtsbekannt, dass auch scheinbar einfach gelagerte Auffahrunfälle zu Streitigkeiten führen können. 24 VI) 25 Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291 BGB. 26 VII) 27 Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 28 Streitwert: 488,82 € 29 Klein