Beschluss
31 K 7/13
AG KERPEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung einer nicht vertretungsbefugten Person als Beistand nach § 90 ZPO setzt ein objektiv sachdienliches Erscheinen und ein besonderes Bedürfnis der Partei zugunsten gerade dieser Person voraus.
• Ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis kann das erforderliche Bedürfnis begründen; bloße Verweise auf besondere Kenntnisse genügen nicht.
• Gewerbsmäßiges Auftreten als Beistand steht der Zulassung entgegen, wenn ersichtlich ist, dass die Tätigkeit des Beistands geschäftsmäßig erfolgt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung des Antrags auf Zulassung eines Beistands nach § 90 ZPO wegen fehlenden besonderen Vertrauensverhältnisses • Die Zulassung einer nicht vertretungsbefugten Person als Beistand nach § 90 ZPO setzt ein objektiv sachdienliches Erscheinen und ein besonderes Bedürfnis der Partei zugunsten gerade dieser Person voraus. • Ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis kann das erforderliche Bedürfnis begründen; bloße Verweise auf besondere Kenntnisse genügen nicht. • Gewerbsmäßiges Auftreten als Beistand steht der Zulassung entgegen, wenn ersichtlich ist, dass die Tätigkeit des Beistands geschäftsmäßig erfolgt. Bei einem Zwangsversteigerungstermin beantragte der Miteigentümer G1 C die Zulassung des H I1 als Beistand nach § 90 ZPO. Der Antrag war von G1 C unterzeichnet und von seiner Schwester N C als Bevollmächtigter eingereicht worden; der Beistandswunsch begründete sich mit einem angeblichen besonderen Vertrauensverhältnis und besonderen Kenntnissen des H I1. Das Gericht wies den Zulassungsantrag in der Sitzung zurück. Anschließend legten G1 C bzw. dessen Vertreterin eine Erinnerung gegen die Zurückweisung vor. Auf Nachfrage gab N C an, H I1 nicht zu kennen, und H I1 verweigerte Angaben zum Verhältnis mit Hinweis auf § 284 ZPO. Das Gericht stellte fest, dass H I1 wiederholt in mehreren Verfahren als Beistand auftrat und Hinweise auf gewerbsmäßiges Geschäftsverhalten vorliegen. • Rechtliche Grundlage ist § 90 ZPO; Zulassung nicht vertretungsbefugter Beistände ist restriktiv und erfordert Sachdienlichkeit und besonderes Bedürfnis der Partei. • Die Gesetzesbegründung verlangt ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis oder vergleichbare Umstände; allein besondere Kenntnisse genügen nicht, da hierfür ein Rechtsanwalt zur Verfügung stünde. • Das Gericht muss die Voraussetzungen der Zulassung überprüfen; pauschale Behauptungen im Antrag sind unzureichend. • Im Verfahren konnten die antragstellenden Umstände nicht substantiiert dargelegt werden: N C gab an, H I1 nicht zu kennen, und H I1 verweigerte Auskünfte. • Anhaltspunkte für gewerbsmäßiges Auftreten des H I1 (frühere nahezu identische Anträge, Unternehmensbezug) sprechen gegen ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Partei. • Mangels Nachweis eines sachdienlichen Bedarfs und eines besonderen Vertrauensverhältnisses sind die Voraussetzungen des § 90 ZPO nicht erfüllt; deshalb ist der Zulassungsantrag zu versagen. Die Erinnerung des Miteigentümers G1 C gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung des H I1 als Beistand war unbegründet und wurde nicht stattgegeben. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 90 ZPO nicht vorliegen, weil kein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis dargelegt wurde und Anhaltspunkte für gewerbsmäßiges Auftreten des beantragten Beistands bestehen. Die Sache wurde dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Damit blieb der Zurückweisungsbeschluss bestehen und H I1 wurde nicht als Beistand zugelassen.