Beschluss
150 F 297/15
AG KERPEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die elterliche Sorge für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ruht, wenn faktische Hindernisse die Ausübung der Sorge auf unbestimmte Zeit verhindern.
• Für die Dauer des Ruhens ist das Jugendamt zum Amtsvormund zu bestellen; hinsichtlich asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten ist ein berufsmäßiger Mitvormund zu bestellen.
• Ein Amtsvormund ohne spezielle ausländer- und asylrechtliche Kenntnisse ist für die erforderliche qualifizierte Vertretung in asyl- und Dublin-Verfahren regelmäßig ungeeignet; die Dublin-III-Verordnung verlangt einen fachkundigen Vertreter.
• Mehrere Vormünder können nach § 1775 BGB ausnahmsweise zu bestellen sein, wenn besondere Gründe vorliegen und das Kindeswohl dies erfordert.
Entscheidungsgründe
Ruhen der elterlichen Sorge und Bestellung eines fachkundigen Mitvormunds für asyl-/ausländerrechtliche Angelegenheiten • Die elterliche Sorge für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ruht, wenn faktische Hindernisse die Ausübung der Sorge auf unbestimmte Zeit verhindern. • Für die Dauer des Ruhens ist das Jugendamt zum Amtsvormund zu bestellen; hinsichtlich asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten ist ein berufsmäßiger Mitvormund zu bestellen. • Ein Amtsvormund ohne spezielle ausländer- und asylrechtliche Kenntnisse ist für die erforderliche qualifizierte Vertretung in asyl- und Dublin-Verfahren regelmäßig ungeeignet; die Dublin-III-Verordnung verlangt einen fachkundigen Vertreter. • Mehrere Vormünder können nach § 1775 BGB ausnahmsweise zu bestellen sein, wenn besondere Gründe vorliegen und das Kindeswohl dies erfordert. Ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling ist ohne seine in der Heimat verbleibenden Eltern nach Deutschland eingereist. Kontakte zu den Sorgeberechtigten sind nicht möglich und eine Wiederherstellung der Kontakte oder Zusammenführung ist derzeit ungewiss. Aufgrund der ungewissen Dauer der Trennung war die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge faktisch verhindert. Das Jugendamt beantragte die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und die Bestellung eines Amtsvormunds. Zugleich wurde vorgetragen, dass wegen der Komplexität ausländer- und asylrechtlicher Fragen ein berufsmäßiger Mitvormund für diese Materie notwendig sei. • Rechtsgrundlagen: KSÜ (Art. 3, 6, 11 f., 16 f.), §§ 1674 Abs.1, 1675, 1773, 1774, 1775 BGB und Art. 6 Abs.2 Dublin-III-Verordnung. • Feststellung des Ruhens: Die dauerhafte Unmöglichkeit der Ausübung der Sorge liegt vor, weil der Minderjährige ohne Eltern im Ausland ist und Kontakte derzeit unmöglich erscheinen; daher sind die Voraussetzungen für das Ruhen der elterlichen Sorge erfüllt. • Bestellung von Vormündern: Für die Dauer des Ruhens ist das Jugendamt zum Amtsvormund zu bestellen; wegen besonderer asyl- und aufenthaltsrechtlicher Anforderungen ist zusätzlich ein berufsmäßiger Mitvormund für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten zu bestellen (§ 1775 BGB ermöglicht mehrere Vormünder bei besonderen Gründen). • Erforderliche Fachkunde: Die Dublin-III-Verordnung verlangt, dass unbegleitete Minderjährige in Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung durch einen Vertreter mit entsprechender Qualifikation vertreten/unterstützt werden; ein Amtsvormund ohne spezielle asylrechtliche Kenntnisse kann die notwendigen Entscheidungen nicht zuverlässig treffen. • Kein Ersatz durch punktuelle Beratung: Externe Beratung oder Beratungshilfe des Jugendamtes reicht nicht aus, weil dies den Schutz des Minderjährigen und eine zügige, qualifizierte Interessenwahrnehmung nicht hinreichend gewährleistet. • Ermessen: Das Familiengericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; vorliegend sprechen Kindeswohl und die Rechtslage für die angeordnete Regelung. Das Gericht stellte fest, dass die elterliche Sorge für den minderjährigen unbegleiteten Flüchtling ruht. Für die Dauer des Ruhens wurde das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt und ein berufsmäßiger Mitvormund für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten (Rechtsanwalt) bestellt, weil die komplexen aufenthalts- und asylrechtlichen Fragestellungen spezialisiertes Fachwissen erfordern. Ein Amtsvormund ohne diese Kenntnisse kann die notwendigen Entscheidungen nicht verlässlich treffen und die Interessen des Mündels nicht ausreichend wahren. Deshalb ist die Miteinsetzung eines fachkundigen Mitvormunds zum Schutz des Kindeswohls und zur Sicherstellung einer qualifizierten rechtlichen Vertretung geboten.