1. Die am 00.00.000 vor dem Standesamt M. unter der Eheregisternummer 0000/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der C. (Vers. Nr. 00000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 17,3441, nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der C, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der C. (Vers. Nr. 0000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein weiteres Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 1,5392 nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der C., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der P. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. 0000/000000-00) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9.570,90 Euro , bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der F. (Vers. Nr. 00 000000 R 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 10,5014 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 13 201065 C 018 bei der G., bezogen auf den 00.00. 0000, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Hbank H. (Vers. Nr. 0000000000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.668,58 Euro bei der G, bezogen auf den 00. 00.0000, begründet. Die Hbank H. wird verpflichtet, diesen Betrag an die G. zu zahlen. 3. Der Scheidungsantragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus nachehelichen Unterhalt an die Scheidungsantragsgegnerin zu zahlen, und zwar bis zum 31.12.0000 einen solchen in Höhe von monatlich (824,35 - 289,34 =) 535,01 € und vom 01.01.0000 bis zum 31.08.0000 einen solchen in Höhe von monatlich (1002,- 289,34 =) 713,58 €. Im Übrigen wird der Antrag der Scheidungsantragsgegnerin vom 00.00.0000 zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 153 F 59/18 1. Die am 00.00.000 vor dem Standesamt M. unter der Eheregisternummer 0000/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der C. (Vers. Nr. 00000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 17,3441, nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der C, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der C. (Vers. Nr. 0000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein weiteres Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 1,5392 nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der C., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der P. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. 0000/000000-00) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9.570,90 Euro , bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der F. (Vers. Nr. 00 000000 R 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 10,5014 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 13 201065 C 018 bei der G., bezogen auf den 00.00. 0000, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Hbank H. (Vers. Nr. 0000000000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.668,58 Euro bei der G, bezogen auf den 00. 00.0000, begründet. Die Hbank H. wird verpflichtet, diesen Betrag an die G. zu zahlen. 3. Der Scheidungsantragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus nachehelichen Unterhalt an die Scheidungsantragsgegnerin zu zahlen, und zwar bis zum 31.12.0000 einen solchen in Höhe von monatlich (824,35 - 289,34 =) 535,01 € und vom 01.01.0000 bis zum 31.08.0000 einen solchen in Höhe von monatlich (1002,- 289,34 =) 713,58 €. Im Übrigen wird der Antrag der Scheidungsantragsgegnerin vom 00.00.0000 zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Ehescheidung Die Ehegatten heirateten am 00.00.0000. Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit November 0000 getrennt. Der Antragsteller beantragt, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung fest. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit November 0000 getrennt. Da die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und die Antragsgegnerin der Scheidung zustimmt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Versorgungsausgleich Anfang der Ehezeit: 00.00.0000 Ende der Ehezeit: 00.00. 0000 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung G hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben. Berufsständische Versorgung 2. Bei dem Versorgungswerk der C hat der Antragsteller in der Ehezeit ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 34,6881 erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer Steigerungszahl von 17,3441 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 125.085,65 Euro. 3. Bei dem Versorgungswerk der C hat der Antragsteller in der Ehezeit ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 3,0991 erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer Steigerungszahl von 1,5392 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 11.100,71 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 4. Bei der P Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19.141,81 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9.570,90 Euro zu bestimmen. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 5. Bei der Deutschen Rentenversicherung F hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 21,0028 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,5014 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 73.975,83 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 6. Bei der Hbank H. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.337,16 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 2.668,58 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.308,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich. Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung G, Kapitalwert: 0,00 Euro Ausgleichswert: 0 Das Versorgungswerk der C, Kapitalwert: 125.085,65 Euro Ausgleichswert: 17,3441 Steigerungszahl Das Versorgungswerk der C, Kapitalwert: 11.100,71 Euro Ausgleichswert: 1,5392 Steigerungszahl Die P. Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital): 9.570,90 Euro Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung F, Kapitalwert: 73.975,83 Euro Ausgleichswert: 10,5014 Entgeltpunkte Die Hbank H. Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 2.668,58 Euro Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung G ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden. Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der C ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer Steigerungszahl von 17,3441 zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der C ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer Steigerungszahl von 1,5392 zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei der P Lebensversicherung AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9.570,90 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung F ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,5014 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 6.: Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Hbank H. keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 2.668,58 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung G auszugleichen. Hierfür ist von der Hbank H. an die Deutsche Rentenversicherung G ein Beitrag von 2.668,58 Euro zu bezahlen. Unterhalt I. Die Scheidungsantragsgegnerin nimmt den Scheidungsantragsteller auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes in Anspruch. Das Haus, in dem die Scheidungsantragsgegnerin zusammen mit der am 00.00.0000 geborenen L., dem jüngsten der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, wohnt, war der frühere Wohnsitz der Eheleute und gehört dem Scheidungsantragsteller allein. Dieser bedient den Hauskredit in Höhe von monatlich 831,53 € und kommt für die Hauslasten i.H.v. 289,34 € auf, von denen 47,32 € auf die Grundsteuer entfallen. Die Scheidungsantragsgegnerin hat ihr eigenes unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen mit insgesamt 2179,45 € beziffert, wobei sie in ihrer Berechnung einen Wohnvorteil i.H.v. 1200 € sowie die Hauslasten (mit Ausnahme der Grundsteuer) i.H.v. 241,98 € berücksichtigt hat. Das Einkommen des Antragsgegners hat sie unter Berücksichtigung von dessen Zahlungen an das Cversorgungswerk, die P Lebensversicherung AG sowie an die V. Krankenversicherung des Scheidungsantragstellers mit 8233,56 € errechnet. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 00.00.0000 Bezug genommen. Im Termin am 00.00.0000 haben sich die Eheleute darauf verständigt, dass (auch) im Rahmen der Folgesache nachehelicher Unterhalt mit einem Wohnwert i.H.v. 1350 € gerechnet werden könne. Die Scheidungsantragsgegnerin beantragt, dem Scheidungsantragsteller aufzugeben, ab Rechtskraft der Scheidung monatlich jeweils zum 1. des Monats 2407,00 € an die Scheidungsantragsgegnerin zu zahlen. Der Scheidungsantragsteller beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er beziffert sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen auf 4653,14 €. Dabei möchte er neben den von der Scheidungsantragsgegnerin berücksichtigten Abzugspositionen betreffend Versorgungswerk, Lebensversicherung und Kranken-bzw. Pflegeversicherung auch seine Aufwendungen betreffend Zins und Tilgung des Immobilienkredites von monatlich 831,53 € sowie eine - streitige - monatliche Zahlung i.H.v. 833,00 € an seinen Vater, bei der es sich um eine private Kreditverpflichtung handeln soll, berücksichtigt wissen. Zudem trägt er vor, dass seine steuerliche Belastung höher sei als von der Scheidungsantragsgegnerin veranschlagt. Schließlich vertritt er die Ansicht, dass die Hauslasten inklusive der Grundsteuer bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien. In Bezug auf das Einkommen der Scheidungsantragsgegnerin ist er der Meinung, dass mindestens ein solches i.H.v. 1554,90 € zu veranschlagen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Unterhaltsberechnung wird auf seinen Schriftsatz vom 00.00.0000 verwiesen. Im Termin am 00.00.0000 haben sich die Eheleute ferner darauf verständigt, dass die im parallelen Trennungsunterhaltsverfahren 000 F 000 / 00 am selben Tag durchgeführte Beweisaufnahme betreffend das streitige Privatdarlehen des Scheidungsantragstellers bei seinem Vater auch im Rahmen der vorliegenden Folgesache betreffend den nachehelichen Unterhalt verwertet werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Es war wie geschehen zu entscheiden. Die Scheidungsantragsgegnerin kann von dem Scheidungsantragsteller ab Rechtskraft der Scheidung laufenden nachehelichen Unterhalt in tenorierter Höhe verlangen. Im Übrigen war ihr Antrag zurückzuweisen Was das Einkommen des Scheidungsantragstellers angeht, folgt das Gericht weitgehend dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 00.00.0000. Soweit der Scheidungsantragsteller von einem Jahreseinkommen nach Steuern i.H.v. 108.801,34 Euro bzw. einem Monatseinkommen nach Steuern i.H.v. 9067,00 € ausgeht, lassen seine Ausführungen keinen Rechtsfehler erkennen. Hiervon in Abzug zu bringen sind unstreitig seine monatlichen Zahlungen an das Versorgungswerk der C i.H.v. 1209,00 €, an die P Lebensversicherung AG i.H.v. 107 20,16 € sowie an die V Krankenkasse i.H.v. 772,17 €. Darüber hinaus kann der Scheidungsantragsteller als weitere Altersvorsorge seine monatlichen Hauskreditaufwendungen für Zins und Tilgung i.H.v. 831,53 € in Abzug bringen. Dass der Scheidungsantragsteller mindestens seit dem Jahr 2015 entsprechende monatliche Zahlungen an die Kreissparkasse M erbringt, folgt aus der Aufstellung, die die Scheidungsantragsgegnerin selbst im parallelen Trennungsunterhaltsverfahren als Anlage K 4 zur Akte gereicht hat. Im Übrigen hat letztere den Vortrag des Scheidungsantragstellers zum Hausdarlehen im vorgenannten Parallelverfahren im Termin am 00.00.000 ausdrücklich unstreitig gestellt. Nach Ziffer 10.1.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln vom 01.01.2019 können im Rahmen der Altersvorsorge über die Aufwendungen zur Grundversorgung (primäre Altersvorsorge) hinaus in angemessenem Umfang auch tatsächlich geleistete Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge) angesetzt werden. Für die primäre Altersvorsorge können Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, in der Regel etwa 20 % des Bruttoeinkommens ansetzen, sofern die Aufwendungen tatsächlich erfolgen und die Altersvorsorge nicht bereits auf andere Weise gesichert ist. Für die sekundäre Altersvorsorge ist in der Regel beim Ehegattenunterhalt einen Betrag i.H.v. 4 % des Bruttoeinkommens angemessen. Soweit der Scheidungsantragsteller also auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 13.03.2019 ausgeführt hat, dass er durch die Zahlungen an das Versorgungswerk und auf den Hauskredit bei der Kreissparkasse M. Altersvorsorge in angemessenem Umfang betreibe, sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die weitere monatliche Zahlung i.H.v. 833,00 € auf eine Kreditverpflichtung gegenüber dem Vater mindert das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Einkommen des Scheidungsantragstellers, freilich nur in hälftiger Höhe. So entfallen auf den Scheidungsantragsteller bei einer jährlichen Rückzahlung von 10.000 € nicht etwa (10.000 : 12 =) 833,33 € bzw. gerundet 833,00 € pro Monat, sondern lediglich monatlich 416,67 €. Dies folgt ebenfalls aus der (wohl vom Scheidungsantragsteller erstellten) Aufstellung, die die Scheidungsantragsgegnerin im parallelen Trennungsunterhaltsverfahren als Anlage K 4 zur Akte gereicht hat. Nach Ziffer 10.4 der Unterhaltsleitlinien sind bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt (nur) eheprägende Schulden abzuziehen. Dass der Scheidungsantragsteller bei seinem Vater aus der Betriebsübernahme resultierende Schulden in nicht unerheblicher Höhe hatte und hat und deren Tilgung eheprägend war, steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der – im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden – Aussage des Zeugen J. X. E., die dieser im parallelen Trennungsunterhaltsverfahren 000 F 000 / 00 im Termin am 00.00.0000 getätigt hat. So hat der Zeuge E. bekundet, dass von Seiten seines Schwiegersohnes und seines Sohnes, dem Scheidungsantragsteller, in den Jahren 2014 bis 2019 insgesamt 85.000 € gezahlt worden sein, und zwar im Jahr 2014 30.000 €, in 2015 5000 €, in 2016 insgesamt 10.000 €, in 2017 insgesamt 20.000 €, in 2018 10.000 € und zuletzt am 26.07.2019 weitere 10.000 €. Es stünden noch 19.151,10 € offen, wobei es für ihn in Ordnung sei, wenn in den Jahren 2020 und 2021 ebenfalls jeweils 10.000 € zurückgezahlt würden. Die Aussage des Zeugen E. erscheint dem Gericht glaubhaft. Sie erschien lebensnah und hinsichtlich der bekundeten Zahlungen auch hinreichend ergiebig und nachvollziehbar. In der Vergangenheit war es jeweils so, dass die jährlichen Rückzahlungen an den Zeugen E. dem Scheidungsantragsteller jeweils hälftig zugeschrieben worden sind. Hiervon ist auch in Zukunft auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann für den streitgegenständlichen Zeitraum und die Jahre 2020 und 2021 davon ausgegangen werden, dass auf die auf die Betriebsübernahme zurückzuführende private Verbindlichkeit des Scheidungsantragstellers gegenüber seinem Vater, dem Zeugen E. jedenfalls ab dem Jahr 2014 jährlich 10.000 € gezahlt worden sind und in den Jahren 2020 und 2021 gezahlt werden, was auf den Monat umgerechnet einer Belastung des Scheidungsantragstellers zwecks Schuldentilgung i.H.v. (833,33 : 2 =) 416,67 € entspricht. Nach alledem ist auf Seiten des Scheidungsantragstellers mit einem unterhaltsrelevanten Einkommen in Höhe von (9067,00 € - 1209,00 € - 127,16 € - 772,17 € - 831,53 € - 416,67 € =) 5710,47 € zu rechnen. Hiervon vorab zum Abzug zu bringen ist der dem Grunde nach unstreitig zu zahlende monatliche Kindesunterhalt für L. Dieser liegt indes nicht bei den bisher gezahlten 651,00 €. Er beträgt vielmehr nach der ab 01.07.2019 geltenden Düsseldorfer Tabelle für ein 3. Kind in der 10. Einkommensgruppe 657 €. Daher ist beim zu berechnenden nachehelichen Ehegattenunterhalt von einem hierfür zur Verfügung stehende Nettoeinkommen i.H.v. 5053,47 € auf Seiten des Scheidungsantragstellers auszugehen. Nach Ziffer 15.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch tatsächliche und fiktive Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind. Es ist also sowohl beim Unterhaltsgläubiger als auch Unterhaltsschuldner ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 in Abzug zu bringen. Eine Sonderrolle für Selbstständige dergestalt, dass ihnen nur ein geringerer oder gar kein Erwerbstätigenbonus zusteht, ist den Unterhaltsleitlinien des OLG Köln nicht zu entnehmen. Auf Seiten der Scheidungsantragsgegnerin war mit einem - fiktiven - Nettoerwerbseinkommen in Höhe von gerundet 1555,00 Euro zu rechnen. Da das Trennungsjahr spätestens Ende November 0000 endete, war die Scheidungsantragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt im Grundsatz verpflichtet, Vollzeit, d.h. rund 39 Stunden in der Woche arbeiten zu gehen. Nach Ziffer 17.1 der Unterhaltsrichtlinien des OLG Köln trifft die Scheidungsantragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die einer vollen Erwerbsobliegenheit entgegenstehen. Solche Gründe sind für das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend erkennbar geworden. Vor diesem Hintergrund war der Verdienst der Scheidungsantragsgegnerin bei Ansatz einer 39-Stunden-Woche zu schätzen. Diese Schätzung führt vorliegend zu einem fiktiven Nettoeinkommen i.H.v. 1555,00 €. Nach dem Vortrag des Scheidungsantragstellers auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 00.00.0000 erscheint ein mögliches Einkommen i.H.v. 1554,90 € durchaus plausibel. Geht man von dem Nettoeinkommen aus, welches die Scheidungsantragsgegnerin selbst auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 00.00.0000 für eine 30-Stunden-Beschäftigung vorgetragen hat, errechnet sich ein fiktives Nettoeinkommen in Höhe von ([1275,00 - 79,00 =] 1196,00 : 30 x 39 =) 1554,80 €. Zwar hat die Scheidungsantragsgegnerin im parallelen Trennungsunterhaltsverfahren 000 F 000 / 00 im Schriftsatz vom 00.00.000 angekündigt, dass sie ab September 0000 38,5 Stunden bei einem Bruttoverdienst i.H.v. 2000 € monatlich arbeiten werde. Sie hat auch eine entsprechende Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin vom 00.00.000 beigebracht und mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 00.00.0000 eine Lohnsteuerberechnung zur Akte gereicht sowie die Nachreichung einer Lohnabrechnung in Aussicht gestellt. Die Ausführungen der Scheidungsantragsgegnerin reichen aber bei weitem nicht aus, um ihrerseits von einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen ausgehen zu können, welches noch unter dem ohnehin moderat geschätzten Einkommen i.H.v. 1555,00 € pro Monat liegt. Denn das Vorbringen der Scheidungsantragsgegnerin zu ihren Erwerbsbemühungen ist viel zu unergiebig, enthält z.B. keinerlei Ausführungen zu ihrerseits vorgenommenen Bewerbungen und erscheint deshalb nicht geeignet, den nachvollziehbar von Seiten des Scheidungsantragsstellers dargelegten Ansatz für eine Schätzung des ihr möglichen Erwerbseinkommens schlüssig zu widerlegen. Darüber hinaus muss sich die Scheidungsantragsgegnerin einen Wohnvorteil i.H.v. 1350,00 € anrechnen lassen. Hierauf haben sich die Eheleute im Termin am 00.00.0000 verständigt. Alles in allem ist also unter Berücksichtigung der jeweiligen Erwerbstätigenboni auf Seiten des Scheidungsantragstellers vor der Halbteilung ein Nettoeinkommen in Höhe von (5053,47 € x 6/7 =) 4331,55 € und auf Seiten der Scheidungsantragsgegnerin ein solches in Höhe von ([1555,00 € x 6/7 =] 1332,86 + 1350,00 =) 2682,86 € zu berücksichtigen. Hieraus errechnet sich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Scheidungsantragsgegnerin gegen den Scheidungsantragsteller in Höhe der hälftigen Differenz, d.h. in Höhe von ([4331,55 - 2682,86 =] 1648,69 : 2 =) 824,35 Euro. In der Annahme, dass der Scheidungsantragsteller weiterhin für die Hauslasten aufkommt, sind diese inklusive der Grundsteuer, d.h. in Höhe von derzeit 289,34 € und nicht lediglich i.H.v. 243,66 € als Unterhaltsersatzleistung anzurechnen. Der unterhaltsrechtliche Wohnwert – hier: 1350 – entspricht den Kosten, die der Eigentümer gegenüber dem Mieter erspart. Dementsprechend sind vom Wohnwert weder die verbrauchsabhängigen noch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten abzusetzen. Maßstab für die Berücksichtigungsfähigkeit sind § 556 Abs. 1 S. 2 und § 556 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung. Danach sind auch die verbrauchsunabhängigen Kosten wie Grundsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Betriebskostenverordnung) und die Kosten der Sach und Haftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Betriebskostenverordnung) auf einen Mieter umlegbar. Abzusetzen sind nur die nicht umlagefähigen (§§ 1 Abs. 2 Betriebskostenverordnung) Kosten der Verwaltung sowie die Kosten notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit des Hauses und damit zum Erhalt des Gebrauchswertes erforderlich sind. Dies bedeutet vorliegend: Wären die Hauslasten i.H.v. 289,34 € inklusive Grundsteuer von der Scheidungantragsgegnerin als Nutzerin des Hauses getragen worden, so könnte sie diese nicht als Argument dafür ins Feld führen, ihr Wohnvorteil sei in entsprechender Höhe gemindert. Dann aber erwächst ihr dadurch, dass der Scheidungsantragsteller die vorgenannten Kosten trägt, ein zusätzlicher Vorteil, den sie sich vollumfänglich als Unterhaltsersatzleistung anrechnen lassen muss. Da die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die besagten Hauslasten auch zukünftig vom Scheidungsantragsteller getragen werden, war der der Scheidungsantragsgegnerin an sich zustehende laufende Unterhalt in entsprechender Höhe zu kürzen, so dass der Scheidungsantragsteller zu verpflichten war, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich (824,35 - 289,34 =) 535,01 € an die Scheidungsantragsgegnerin zu zahlen. Da der Kredit des Zeugen E. voraussichtlich Ende des Jahres 2021 getilgt sein wird, stehen auf Seiten des Scheidungsantragstellers ab Januar des Jahres 2022 monatlich 416,67 € mehr d.h. insgesamt (5053,47 +416,67 =) 5470,14 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Abzüglich des Erwerbsanreizes von 1/7 verbleiben 4688,69 €. Unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes kann die Scheidungsantragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt monatlichen Unterhalt in Höhe von ([4688,69 - 2682,86 =] 2005,83 : 2 = 1002,92 € verlangen. In der Annahme, dass der Scheidungsantragsteller weiterhin für die Hauslasten aufkommt, sind diese - wie ausgeführt - in Höhe von derzeit 289,34 € als Unterhaltsersatzleistung anzurechnen, so dass darüber hinaus von Seiten des Scheidungsantragstellers 713,58 € an die Scheidungsantragsgegnerin zu zahlen sind. Der nacheheliche Unterhalt war von Amts wegen bis Ende August des Jahres 2023 zu befristen. Nach § 1578 b Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können nach Abs. 3 der Vorschrift miteinander verbunden werden. Bei der Frage, wie lange der nacheheliche Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen ist, ist die Dauer des Zusammenlebens der Eheleute maßgeblich. In der Praxis hat sich die Auffassung etabliert, dass die so genannte Schonfrist, also der Zeitraum in dem die ehelichen Lebensverhältnisse als Maßstab für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden, mit ca. einem Drittel der Zeit zwischen Heirat und Trennung zu veranschlagen ist. Da seit der Heirat der Eheleute im September 0000 und ihrer Trennung im November 0000 17 Jahre und 2 Monate vergangen sind, ist hier die Schonfrist mit 5 Jahren und 9 Monaten anzusetzen. sie hat November 0000 begonnen und endet 5 Jahre und 9 Monate später, d.h. zum 00.00.0000. Danach entspricht es der Billigkeit, wenn im Wege des nachehelichen Unterhaltes nur noch so genannte ehebedingte Nachteile des Unterhaltsgläubigers ausgeglichen werden. Solche ehebedingten Nachteile können etwa darin liegen, dass der Unterhaltsgläubiger aus Gründen der Kinderbetreuung oder aus anderen ehebedingten Gründen seine beruflichen Ambitionen zurückstellen musste bzw. zurückgestellt hat und ihm hierdurch Einkommenseinbußen entstanden sind, zu denen es nicht gekommen wäre, wenn er die Ehe mit dem Ehegatten nicht eingegangen wäre. Ehebedingten Nachteile solcher Art hat die Scheidungsantragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen. Was die Scheidungsantragsgegnerin heute bei normalem Verlauf der Dinge verdienen würde, wenn sie die Ehe mit dem Scheidungsantragsteller nicht eingegangen wäre, lässt sich nach Lage der Akten nicht feststellen. Nach alledem war der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Scheidungsantragsgegnerin daher bis zum 31.08.2023 zu befristen. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 19.800,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 9.900,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Unterhalt wird festgesetzt auf 28 884,00 € Euro.