155 F 37/21
Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom
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1.
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt N unter der Eheregisternummer H 00/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 00 00000 0 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,1189 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 01 00000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.351,52 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.875,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,75 % Zinsen seit dem 01. 04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 01 000000 0 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,5901 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E (Vers. Nr. Vers.Nr. 000000000) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. |
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Ehescheidung den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Anfang der Ehezeit: 00.00.0000
Ende der Ehezeit: 00.00.0000
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,2377 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,1189 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.551,83 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
Ausgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.351,52 Euro
2. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.703,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.351,52 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Ausgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.875,02 Euro
3. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.750,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.875,02 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,1802 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,5901 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.739,36 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
5. Bei der Versorgungsanstalt E hat die Antragsgegnerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil die Unverfallbarkeit erst am 01.02.2024 eintritt.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert:
39.551,83 Euro
Ausgleichswert: 5,1189 Entgeltpunkte
Die H Lebensversicherung AG
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.351,52 Euro
Die H Lebensversicherung AG
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.875,02 Euro
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert:
27.739,36 Euro
Ausgleichswert: 3,5901 Entgeltpunkte
Anrecht bei der Versorgungsanstalt E, später schuldrechtlich auszugleichen.
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,1189 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.351,52 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.351,52 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.875,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.875,02 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,5901 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 12.300,00 Euro.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 6.150,00 Euro.