1. Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Z. unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. (Vers. Nr. N02) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,7020 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der A., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A. (Vers. Nr. N03) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,6340 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der A., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A. (Vers. Nr. N03) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0012 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto N02 bei der A., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der I. Lebensversicherungs AG (Vers. Nr. N04) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der T. Lebensversicherung AG (Vers. Nr.:N05) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der T. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. N06) findet nicht statt. 3. Die Folgesache Güterrecht wird abgetrennt. 4. Die Kosten des Verfahrens inklusive derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Ehescheidung Die Ehegatten heirateten am 00.00.0000. Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit 00.0000 getrennt. Der Antragsteller beantragt, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden und die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht abzutrennen. Die Antragsgegnerin beantragt, die vorgenannten Anträge zurückzuweisen. In der Folgesache Güterrecht stellt sie die Anträge aus den Schriftsätzen vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000. Der Antragsteller beantragt in Bezug auf die vorgenannten 3 Anträge deren Abweisung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten im Rahmen ihrer Anhörung im Termin am 00.00.0000 fest. Sie haben damals übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit 00.0000 getrennt. Da die Ehegatten seit nunmehr 10,5 Jahren und damit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Versorgungsausgleich Eine Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich war nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG liegen nicht vor, da die Scheidungsantragsgegnerin der Abtrennung im Termin am 00.00.0000 widersprochen hat. Auch eine Abtrennung nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG war trotz Antrags des Scheidungsantragstellers nicht veranlasst. Denn dieser hat den Antrag ersichtlich nur deshalb gestellt, um sicher zu gehen, nach über zehn Jahren Trennung endlich geschieden zu werden. Da die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung im wesentlichen derjenigen entspricht, die bereits im - in der Beschwerdeinstanz aufgehobenen - Beschluss vom 00.00.0000 getroffen worden ist, den der Scheidungsantragsteller seinerzeit nicht angefochten hat, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zusammen mit der Scheidung auch dem Interesse des Scheidungsantragstellers entspricht mit der Folge, dass eine entsprechende Ermessensausübung des Gerichts im Interesse beider Ehegatten liegt. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 00. 00. 0000 Ende der Ehezeit: 00. 00. 0000 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der A. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,4040 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,7020 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 36.261,39 Euro. Betriebliche Altersversorgung 2. Bei der I. Lebensversicherungs AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.447,14 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 723,57 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 6.300,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Privater Altersvorsorgevertrag 3. Bei der T. Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.254,34 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.627,17 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 6.300,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der A. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,2680 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,6340 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 42.188,37 Euro. 5. Bei der A. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0024 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0012 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6,49 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 6. Bei der T. Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.116,56 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.058,28 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 6.300,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich. Übersicht: Antragsteller Die F., Kapitalwert: 36.261,39 Euro Ausgleichswert: 5,702 Entgeltpunkte Die I. Lebensversicherungs AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 723,57 Euro Die T. Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.627,17 Euro Antragsgegnerin Die F., Kapitalwert: 42.188,37 Euro Ausgleichswert: 6,634 Entgeltpunkte Die F., Kapitalwert: 6,49 Euro Ausgleichswert: 0,0012 Entgeltpunkte (Ost) Die T. Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.058,28 Euro Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht des Antragstellers bei der T. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 4.627,17 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der T. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 4.058,28 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 568,89 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Anrecht des Antragstellers bei der I. Lebensversicherungs AG mit einem Kapitalwert von 723,57 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der A. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,7020 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der I. Lebensversicherungs AG (Vers. Nr. N04) mit dem Ausgleichswert von 723,57 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der T. Lebensversicherung AG (Vers. Nr.:N05) mit dem Ausgleichswert von 4.627,17 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,6340 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,0012 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 6.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der T. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. N06) mit dem Ausgleichswert von 4.058,28 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zugewinnausgleich Die Folgesache Güterrecht war gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG abzutrennen. Die hierfür zum einen erforderliche außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs liegt vor. Hiervon ist grundsätzlich schon dann auszugehen, wenn die Rechtshängigkeit des Verbundverfahrens einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren übersteigt. Seit der Zustellung bzw. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vom 00.00.0000, die am 00.00.0000 erfolgt bzw. eingetreten ist, liegen bis zum heutigen Scheidungsausspruch bereits mehr als neun Jahre. Zur Überzeugung des Gerichts wäre mit einem weiteren Aufschub der Scheidung im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Folgesache Güterrecht für den Scheidungsantragsteller auch eine unzumutbare Härte im Sinne von § 41 Abs. 2 Nr. 5 FamFG verbunden. Soweit die Beschwerdeinstanz im Jahre 0000 die hierfür von Seiten des Gerichts auf Seite 8 der Entscheidung vom 00.00.0000 angeführten Gründe im Wesentlichen mit Blick darauf nicht hat ausreichen lassen, dass der Antragsteller für eine wesentliche Verfahrensverzögerung selbst gesorgt habe, so gilt es nunmehr zu berücksichtigen, dass die Scheidungsantragsgegnerin der Auflage zu Ziffer II des Beweisbeschlusses vom 00.00.0000 nicht genügt hat mit der Folge, dass der von ihr benannte Zeuge B. im Termin am 00.00.0000 nicht vernommen werden konnte. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat trotz Erinnerung das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt mit der Folge, dass ihm der Beweisbeschluss nochmals mit der Ladung zum Termin am 00.00.0000 per Zustellungsurkunde übersandt werden musste. Eine Reaktion seitens der Scheidungsantragsgegnerin auf den Beweisbeschluss ist gleichwohl nicht erfolgt. Ihr Verfahrensbevollmächtigter erklärte hierauf angesprochen im Termin am 00.00.0000 vielmehr lapidar, dass er den Beschluss wohl nicht richtig gelesen habe. Auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz 0.00.0000 schreibt die Scheidungsantragsgegnerin zum Beweisbeschluss nichts. Soweit sie die Auffassung vertritt, die Situation habe sich seit dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 00.00.0000 nicht geändert, ist nach Ansicht des Gerichts das Gegenteil richtig. Im Termin am 00.00.0000 hat nämlich ein letzter Güteversuch stattgefunden. Im Rahmen dieses Termins haben alle Anwesenden die Sachlage dahingehend eingeschätzt, dass “am Ende des Tages“ voraussichtlich die Scheidungsantragsgegnerin eine Ausgleichszahlung wird erbringen müssen, lediglich in der Höhe gingen die Vorstellungen deutlich auseinander. Während der Antragsteller im Rahmen der Vergleichsverhandlungen eine Mindestzahlung von 75.000 € bis 80.000 € forderte, wurde seitens der Antragsgegnerin schlussendlich nur eine Zahlung in Höhe von rund 40.000 € angeboten. Warum bei dieser Sachlage die Situation sich seit dem Beschluss des OLG Köln vom 00.00.0000 nicht sollte geändert haben, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Scheidungsantragsgegnerin mag nunmehr klarstellen, ob sie auf die Vernehmung des von ihr benannten Zeugen B. verzichtet. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 9.600,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 5.760,00 Euro.