1. Die mit einstweiliger Anordnung vom 29.09.2022 in dem Verfahren N01 erfolgte vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem SGB VIII bleibt auch im Hauptsacheverfahren bestehen. Darüber hinaus wird den Kindeseltern die elterliche Sorge für das verfahrensbetroffene Kind Y., geboren am 00.00.0000, auch in den Teilbereichen Antragstellung nach dem SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld, Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten, Vermögenssorge sowie Recht zur Regelung des Umgangs entzogen und auch insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige Ergänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. S. M. angeordnet. 2. Gerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die miteinander verheirateten Eltern des verfahrensbetroffenen Kindes Y. W., geboren am 00.00.0000. Sie haben ein weiteres gemeinsames Kind, F., geboren am 00.00.0000, und die Beteiligte zu 1) ist Mutter der am 00.00.0000 geborenen V. A.. Die Kindesmutter hat einen Intelligenzquotient von 63 und damit eine leichte Intelligenzminderung, die bei V. ebenfalls diagnostiziert wurde. Die Kindesmutter ist dem Jugendamt der Stadt B. seit der Geburt von V. im Jahr 0000 bekannt, da die Familie im Rahmen des Projektes „Kinderzukunft NRW“ als sogenannte Risikofamilie eingestuft wurde. Das Jugendamt der Stadt B. schilderte die Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter in vorangegangenen Verfahren V. betreffend während der gesamten Zeit als schwankend, so dass wiederholt Gefährdungseinschätzungen im Hinblick auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung und Auflagen im Rahmen eines sogenannten „Schutzplanes“ erforderlich gewesen seien und durch die SPFH engmaschig kontrolliert werden mussten. Es kam zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren (Amtsgericht P. N02, N03, N04) und einer teilweisen Sorgerechtsentziehung. Nach der Geburt von F. wurde seitens des Jugendamtes der Stadt E. ein Clearing durch die Kinder- und Jugendhilfe KIMM mit einem Wochenumfang von zehn Fachstunden durchgeführt, was nach dem Clearingbericht vom 28.06.2021 recht positiv ausfiel. Nachdem V. Mitte Juni 2021 von Übergriffen des Beteiligten zu 2) berichtete, kam es zu einer Vorstellung bei der behandelnden Kinderärztin und einem Aufenthalt der Kindesmutter mit V. und F. in der Kinderklinik L.-straße in J. vom 17.06.2021 bis zum 22.06.2021, die eine weitere Exploration durch die Kinderschutzambulanz des Krankenhauses D. empfahl. Am 28.06.2021 erfolgte die Aufnahme in der Kinderschutzambulanz in D.. Wegen des Verdachts auf Kindesmisshandlung wurden die beiden Kinder am 05.07.2021 vom Jugendamt der Stadt D. im Rahmen der Krisenintervention in Obhut genommen. In den Verfahren N05 und N06 wurde der Kindesmutter bzw. den Kindeseltern mit den Beschlüssen vom 22.07.2021 im Wege der einstweiligen Anordnung (weitere) Teile des Sorgerechts entzogen. Die in dem das Sorgerecht von F. betreffenden Verfahren N06 seitens der Kindesmutter eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 22.10.2021 seitens des Oberlandesgerichts J. (Az.: N07) zurückgewiesen. Zeitgleich wurde das Hauptsacheverfahren N08 von Amts wegen eingeleitet und dort ein Gutachten der Sachverständigen N. eingeholt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.07.2022 wurde der Kindesmutter im Hinblick auf V. über die bereits mit Beschluss des Amtsgerichts P. vom 08.08.2019 (Az.: N03) entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge, nämlich das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten, hinaus die elterliche Sorge in den weiteren Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Beantragung von Hilfen nach dem SGB IX und SGB XII einschließlich des Pflegegeldes, das Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten sowie das Recht zur Regelung des Umgangs entzogen und auf das Jugendamt B. als Ergänzungspfleger übertragen; im Hinblick auf F. wurde den Kindeseltern die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Kindergarten- und Schulangelegenheiten, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27ff. SGB VIII, SGB IX und SGB XII einschließlich des Pflegegeldes, das Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten sowie das Recht zur Regelung des Umgangs entzogen und auf das Jugendamt E. als Ergänzungspfleger übertragen. Beide Kinder befinden sich zwischenzeitlich in Pflegefamilien. Zwischen V. und ihrer Mutter sowie dem Halbbruder finden ebenso begleitete Umgangskontakte statt wie zwischen F. und seinen Eltern. In dem hiesigen Verfahren vorausgegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren N01 teilte das Jugendamt E. unter dem 09.09.2022 mit, dass die Kindesmutter erneut schwanger, der errechnete Geburtstermin der 00.00.0000 sei. Um den Bedarf der Eltern zur Sicherstellung des Kindeswohls des noch ungeborenen Kindes festzustellen, sei den Eltern ein stationäres, zeitlich begrenztes Clearing angeboten worden, die Eltern hätten jedoch keine Einsichts- und Veränderungsbereitschaft gezeigt, weshalb das unstreitig als Mutter-Kind-Einrichtung konzipierte Haus T. in K. eine Aufnahme abgelehnt habe. Eine weitere Vorstellung erfolgte dann zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren vom 28.09.2022 in einer Eltern-Kind-Einrichtung der H. Z.. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung teilte das Jugendamt mit, dass die Einrichtung in Z. die Aufnahme der Eltern mit der Begründung abgelehnt habe, dass u. a. in dem Gespräch nur eine geringe Mitwirkungsbereitschaft der Eltern deutlich geworden sei und diese ihren Hilfebedarf nicht zu empfinden schienen; auch eine weitere Einrichtung, die SKF O., habe dem Jugendamt eine Absage erteilt. In der Kürze der Zeit bis zur Geburt sei ein Platz in einer stationären Einrichtung auch nicht mehr zu finden. Dem Antrag des Jugendamtes E. entsprechend wurde den Kindeseltern mit Beschluss vom 29.09.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für das damals noch ungeborene Kind in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch Frau Dipl. Psych. S. M. angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen, gegen welchen bei dem Oberlandesgericht J. unter dem Aktenzeichen N09 ein Beschwerdeverfahren geführt wird. Zugleich wurde von Amts wegen vorliegendes Hauptsacheverfahren eröffnet und mit Ladungsverfügung vom 30.09.2022 dem Jugendamt aufgegeben, den Kindeseltern ein Hilfsangebot nach § 1666 Absatz 3 Nr.1 BGB in Form einer geeigneten Mutter- Vater-Kind-Einrichtung vorzuschlagen, in welcher diese sich vorstellen können, bzw. darzulegen, dass sämtliche diesbezüglichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Das verfahrensbetroffene Kind wurde am 00.00.0000 geboren, trägt den Namen Y. und wurde unmittelbar nach der Geburt in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Bei Y. zeigten sich in der Folgezeit körperliche Auffälligkeiten, diagnostiziert wurde insoweit ein Nystagmus, eine verzögerte visuelle Entwicklung und eine beidseitig geringe Hyperopie sowie eine Schädelverformung; außerdem berichteten sowohl die Krankengymnastin von Y. als auch die Pflegemutter, dass Y. „krampfe“. Die Ursache für die Auffälligkeiten konnte bisher trotz umfangreicher Diagnostik nicht gefunden werden. Y. erhält wöchentlich Krankengymnastik und soll schnellstmöglich an das Frühförderzentrum angebunden werden. Bis zur mündlichen Verhandlung haben drei Besuchskontakte zwischen Y. und den Kindeseltern stattgefunden, wobei jedenfalls die Initiative zum ersten Kontakt vom Mitarbeiter des Jugendamtes ausging und sämtliche diesbezüglichen Absprachen zwischen Herrn X., der im Rahmen des betreuten Wohnens für die Kindesmutter tätig ist, und dem Jugendamt getroffen wurden. Die Kindeseltern vertreten die Auffassung, dass ihnen bisher keine geeignete Einrichtung seitens des Jugendamtes angeboten wurde, da es sich ihrer Meinung nach nicht um Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen handele; in eine reine Mutter-Kind- Einrichtung will die Kindesmutter nicht. Sie selber hätten zwei Einrichtungen gefunden, die Interesse an einer Aufnahme bekundet hätten: der SFK O. in Q. habe aber mit Hinweis auf den Inhalt des Sachverständigengutachten aus dem Verfahren N08 abgelehnt - laut Jugendamt mangels Plätzen, zu dem Mutter-Vater-Kind-Haus in R. hat das Jugendamt unstreitig keinen Kontakt aufgenommen, wobei sich der Grund hierfür in der mündlichen Verhandlung nicht mehr klären ließ. Das Jugendamt vertritt die Auffassung, dass keine weiteren Einrichtungen mehr zu suchen seien, da die Kindeseltern sowohl bei den vergangenen Gesprächen in den Einrichtungen in K. und Z. als auch durch ihr weiteres Verhalten seit der letzten Verhandlung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023 gezeigt hätten, dass von ihnen mangels eigenständiger Motivation und Problemeinsicht keine aktive Beteiligung an einer solchen Maßnahme zu erwarten sei. Die Verfahrensbeiständin hat in ihrem Bericht ausgeführt, dass der Erfolg in einem stationären Setting sich aus ihrer Sicht nicht abschließend beurteilen lasse. Während des Aufenthaltes mit V. in einer Einrichtung habe die Kindesmutter zwar ebenfalls keine Problemeinsicht gezeigt, sei aber in der Lage gewesen, Hilfe anzunehmen. „Die vehemente externalisierende Haltung des Kindesvaters und die hohe Suggestibilität der Kindesmutter im Hinblick auf den Einfluss durch Herrn W., stellt jedoch ein hohes Risiko dar, dass ein Verbleib in einer stationären Einrichtung wenig Erfolg versprechend sein könnte In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023 wurden neben den Kindeseltern auch der Vertreter des Jugendamtes E., die Verfahrensbeiständin und die Ergänzungspflegerin ausführlich angehört. Das Gericht hat sich von Y. im Rahmen eines Anhörungstermines am 06.02.2023 im Beisein der Verfahrensbeiständin einen persönlichen Eindruck verschafft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.02.2023 und den Anhörungsvermerk vom 06.02.2023 Bezug genommen. Die Verfahrensakten N05, N06, N08, N10, N11 und N01 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666a BGB. Den Kindeseltern war wegen Gefährdung des Kindeswohls das Sorgerecht für die genannten Teilbereiche zu entziehen und insoweit gemäß § 1909 Absatz 1 BGB Ergänzungspflegschaft anzuordnen. 1. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, § 1666 Absatz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift muss die begründete Besorgnis bestehen, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird; eine erhebliche Schädigung in der weiteren Entwicklung des Kindes muss sich mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lassen. a) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf Grund des Gutachtens der Sachverständigen N. vom 07.05.2022 in dem Verfahren N08 aber auch den in den vorangegangenen sowie dem hiesigen Verfahren getroffenen Erkenntnissen und Feststellungen steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kindeseltern nicht in der Lage sind, ein Kind angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen. a) Bei den beiden älteren Kindern V. und F. hat sich in den Vorverfahren gezeigt, dass deren körperliches und seelisches Wohl auf Grund des Verhaltens bzw. Unterlassens der Kindeseltern nicht nur nachhaltig gefährdet war, sondern diese Gefahr hatte sich bereits in gravierenden seelischen Beeinträchtigungen und Entwicklungsrückständen zum Zeitpunkt der Inobhutnahme der beiden Kinder im Sommer 2021 manifestiert. Dies ergibt sich zum einen aus dem Abschlussbericht der Ärztlichen Kinderschutzambulanz D. vom 13.07.2021, in welchem sowohl der Zustand von V. und F. als besorgniserregend geschildert werden: F. sei bei der dortigen Vorstellung extrem bedürfnisarm gewesen, habe außergewöhnlich häufig geschlafen und keinerlei Interaktion, keine Reaktion auf visuelle Reize mit Ausnahme von hellem Licht gezeigt, seine Kleidung sei zeitweise verschmutzt gewesen, der Eindruck deutlich ungepflegt, das Gewicht unterhalb der 3. Perzentile; bei V. stellten die dortigen Fachkräfte neben den starken sprachlichen und motorischen Schwierigkeiten fest, dass diese um vier Nummern zu große Schuhe trug und psychisch belastet und unruhig wirkte. Dieser Eindruck wurde zum anderen von den Mitarbeiterinnen der Jugendämter Frau G., Frau U. und Frau HV., die alle drei bei den Gesprächen mit der Kinderschutzambulanz dabei waren, im Rahmen von deren Anhörung in dem Verfahren N06 in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2021 bestätigt. Die Kinderschutzambulanz spricht in ihrem Bericht davon, dass die Kindeseltern „mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen langen Zeitraum die Anforderungen einer Fürsorgepflicht in den Bereichen von körperlicher, emotionaler und erzieherischer Fürsorge vernachlässigt“ haben. Außerdem hat auch die Kinderärztin Frau Dr. YG. bereits am 04.05.2021 im Rahmen der U-Untersuchung festgestellt, dass F. unzufrieden und „ausgehungert“ gewirkt habe. Wie der Kinder- und Jugendhilfeträger KIMM in seinem Clearingbericht nicht nur in diesem Punkt zu einer völlig anderen Einschätzung kommen konnte, erschließt sich dem Gericht nicht; eine andere Erklärung als eine nur unzureichende Exploration durch KIMM – sei es aus falsch verstandener Solidarität mit den Eltern, sei es aus Arbeitsüberlastung oder mangelndem Einsatz oder Fachverstand – drängt sich jedenfalls auch bei weiterer Betrachtung nicht auf. So hat auch die Verfahrensbeiständin in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2021 in dem Verfahren N06 ausgeführt, dass sie sich frage, wie eine Familienhilfe diese Dinge übersehen konnte. Die Fachkräfte der Kinderschutzambulanz schätzten die Kindesmutter nach ihrer Exploration als nicht ausreichend in der Lage ein, sich angemessen auf ihre Kinder einzulassen und deren Bedürfnisse wahrzunehmen. Neben der Misshandlung von V. durch den hiesigen Beteiligten zu 2), damals Lebensgefährte der Mutter, die der Kindesmutter bekannt sei, sei eine deutliche stimulative, körperliche und emotionale Vernachlässigung beider Kinder feststellbar. Gerade vor dem Hintergrund der bei V. diagnostizierten Beeinträchtigungen wie die Lern- aber auch die Sehbehinderung sowie auf Grund des bei F. möglicherweise vorliegenden besonderen Bedarfs, sei hier eine entsprechende Förderung und Zuwendung im Rahmen des häuslichen Umfelds und eine kontinuierliche ärztliche und therapeutische Abklärung und Behandlung dringend angezeigt gewesen, was aber nur unzureichend erfolgt sei. Dies habe gravierende Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder gehabt; bereits zum damaligen Zeitpunkt seien gravierende seelische und zum Teil körperliche Schädigungen der Kinder eingetreten, die sich bei Beibehaltung der familiären Situation weiter manifestieren und mit hoher Wahrscheinlichkeit verstärken würden; ebenso würden sich dann die bereits bestehenden Entwicklungsrückstände verschlimmern. Die Erziehungsfähigkeit sowie das Problemeinsichtsvermögen der Kindesmutter werteten die Fachkräfte der Kinderschutzambulanz als deutlich eingeschränkt. Die Mutter sei zudem nicht in der Lage oder nicht bereit, Hilfebedarf zu erkennen. Bei dem Beteiligten zu 2) liege nach Einschätzung der Kinderschutzambulanz D. eine deutliche Impulskontrollstörung bei hoher Affektlabilität vor. Wegen sämtlicher Einzelheiten wird auf den zu den Akten genommenen sehr ausführlichen und in sich schlüssigen Bericht der Kinderschutzambulanz D. vom 13.07.2021 verwiesen. Diese Feststellungen wurden bestätigt durch das in dem Verfahren N08 eingeholte Sachverständigengutachten. Die Sachverständige Frau N., deren Gutachten vom 07.05.2022 sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ist zu dem Ergebnis gekommen, dass beide Elternteile keine erzieherischen Kompetenzen zeigen. Dies beginne bereits beim Alltagsmanagment im Hinblick auf die Versorgung, Ernährung und Pflege, was sich durch eine Unterversorgung der Kinder trotz intensiver Hilfen vor der Inobhutnahme im Sommer 2021 gezeigt habe. Auf emotionaler Ebene seien beide Eltern nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren und mit den Kindern zu kommunizieren; vielmehr würden die Eltern ihre eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund stellen, die Fähigkeit zum Perspektivwechsel zugunsten der Kinder sei bei beiden kaum vorhanden. Schließlich würden weder die Kindesmutter noch der Beteiligte zu 2) ihrer elterlichen Verantwortung gerecht: es fehle zum einen die Übernahme einer erwachsenen Erziehungsrolle, vor allem aber sei der Umgang mit Gewalt innerhalb der Familie sehr problematisch: während von dem Beteiligten zu 2) Gewalt als aus seiner Sicht adäquates Erziehungsmittel ausgegangen sei – und sei es auch „nur“ psychische Gewalt durch die Zerstörung des Handys, sei die Mutter nicht in der Lage, dem gegenzusteuern, wodurch die Kinder in die konkrete Gefahr von Gewalterfahrungen psychischer und physischer Art in der Erziehung geraten könnten. Davon, dass es auch zu weiteren gewalttätigen Übergriffen seitens des Beteiligten zu 2) gekommen ist, geht nicht nur die Sachverständige aus, die in ihrem Gutachten ausgeführt hat, der Beteiligte zu 2) habe bei seiner Exploration ihr gegenüber geschildert, den Säugling schreien gelassen sowie V. zur Strafe kalt abgeduscht und ihr Handy zerstören zu haben. Auch das Gericht geht von solchen psychischen und physischen Übergriffen aus. V. hat diese Übergriffe mehrfach geschildert, gegenüber der Lehrerin, aber auch im Rahmen der Untersuchung und Exploration in der Kinderschutzambulanz in D.. Anhaltspunkte dafür, dass V. in diesem Zusammenhang falsch verstanden worden sein könnte oder bereits rein sprachlich überhaupt nicht in der Lage war, sich entsprechend zu äußern, liegen nicht vor. Sowohl bei der Lehrerin, V. besucht eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung, als auch bei den Mitarbeitern der Kinderschutzambulanz handelt es sich um Fachkräfte, die sehr wohl wissen, wie mit Menschen mit entsprechenden Beeinträchtigungen zu kommunizieren ist. Auch hat die Verfahrensbeiständin in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren N05 ausgeführt, dass V. sehr wohl in der Lage sei, sich verständlich zu machen, wovon das Gericht sich im Rahmen der Anhörung in dem Verfahren N08 selber überzeugen konnte. Die Kindesmutter und auch der Beteiligte zu 2) haben nach diesen Berichten die Misshandlungen, die aus ihrer Sicht offenbar eine Art von „Erziehungsmethode“ darstellten, eingeräumt. Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den einstweiligen Anordnungsverfahren N05 und N06 von Missverständnissen die Rede war, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit wird zum einen auf die Fachkompetenz der involvierten Personen verwiesen, zum anderen ist nicht ersichtlich, warum unterschiedliche Stellen wie Lehrerin, Jugendamt und Kinderschutzambulanz hier zu Lasten der Eltern die Aussagen falsch wiedergegeben haben sollten. Nach den weiteren Feststellungen der Sachverständigen erachtet der Kindesvater solche Übergriffe als normal und angemessen und reflektiert seine Defizite nicht. Die Kindesmutter sei – so die Sachverständige – im Hinblick auf die Übergriffigkeit durch den Beteiligten zu 2) weder zu einer kritischen Reflektion noch zu einem Unterbinden dieses Erziehungsverhaltens fähig. Bei beiden Elternteilen sei eine Veränderungsbereitschaft und Problemeinsicht nicht feststellbar, vielmehr blieben beide in ihrem Geschehen verhaftet und könnten ihre eigene Beteiligung an den Problemen nicht erkennen. Auch dies hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung in dem damaligen Verfahren deutlich gezeigt, da die Beteiligten zu 1) und 2) beispielsweise zu langen Ausführungen und Erklärungen darüber angesetzt haben, wer wie zuerst die Erforderlichkeit einer Brille für V. erkannt und was das Jugendamt in diesem Zusammenhang falsch gemacht habe, obwohl es um deutlich massivere Erziehungsdefizite ging, die zu diesem Zeitpunkt seitens des Gerichts thematisiert werden sollten. Die Sachverständige hat zusammenfassend festgestellt, dass auf Grund der hohen Störungsausprägung den Kindern V. und F. kein Schutz, keine Fürsorge und kein gesunder Entwicklungsraum geboten werden könne. Den zahlreichen Risikofaktoren von Eltern und Kindern (bspw. kognitive Einschränkungen, Gewalt, psychische Störungen und Auffälligkeiten, finanzielle Probleme, gesundheitliche Probleme und Behinderungen, Traumatisierung) stünden keine oder nur sehr wenige Schutzfaktoren als Kompensation gegenüber. Bei den Kindern V. und F. hat die Sachverständige – auch insoweit sind die Darstellungen im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar – bereits massive Auswirkungen des elterlichen Erziehungsversagens festgestellt: V. zeige eine Parentifizierung, da sie als Kind ihrerseits die Mutterrolle durch die Versorgung ihrer Mutter und ihres Bruders habe übernehmen wollen, eine Bindungsstörung und eine frühkindliche Traumatisierung entweder durch Gewalterfahrung oder Missachtung ihrer Grundbedürfnisse; F. sei hochgradig auffällig, dadurch, dass die Eltern ihn haben schreien lassen, sei es zu einer „erlernten Hilflosigkeit“ gekommen, da das Anzeigen von Bedürfnissen keinen Effekt gehabt und zu keiner Bedürfnisbefriedigung geführt habe; hierdurch könne von einer komplexen Traumatisierung ausgegangen werden, die bei F. zu einem überangepassten und genügsamen Verhalten geführt habe; seine Bedürfnisse könne er nur zaghaft und subtil zeigen, was eines einfühlsamen und feinfühligen Gegenübers bedürfe; es sei schwer voraussehbar, inwieweit sich dies auf seine weitere Entwicklung auswirken werde. b) Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass sich die Erziehungskompetenz der Eltern seit der Erstattung des Gutachtens verbessert haben könnte. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 in dem Verfahren N01 haben die Eltern angegeben, keine weitergehenden therapeutischen Maßnahmen oder Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Erziehungsfähigkeit ergriffen zu haben. Es kann zwar als durchaus positiv gewertet werden, dass die Kindesmutter sich an eine Schwangerschaftsberatung gewandt und auch mit ihrer rechtlichen Betreuung und den BeWo-Mitarbeitern weitere Unterstützung hat, angesichts der festgestellten gravierenden Erziehungsdefiziten ist dies aber keinesfalls ausreichend, zumal sich in den vorangegangenen Verfahren auch gezeigt hat, dass auch eine intensive ambulante Unterstützung den Schadenseintritt bei den beiden Kindern F. und V. nicht verhindern konnte. Die Gefährdungslage für einen Säugling in der Obhut der Eltern ist damit nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit auf Grund der vorhandenen Erkenntnisse derart groß, dass hier eine Entziehung der elterlichen Sorge in den genannten Teilbereichen geboten ist. Angesichts der Defizite der Kindesmutter und des Kindesvaters, wie sie sich bereits bei den beiden Kindern V. und F. gezeigt haben, ist auch bei Y. ein nachhaltiger Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Bei einem Säugling stellt dabei gerade die fehlende Erfüllung seiner Grundbedürfnisse, wie sie bei F. festgestellt wurde, eine besonders gravierende Gefahr dar, da hier nicht nur die Entwicklung sowohl körperlicher als auch geistiger Art nachhaltig gefährdet werden kann, sondern es letztlich auf Grund der Angewiesenheit eines Säuglings auf die Erfüllung seiner körperlichen Grundbedürfnisse auch zu irreversiblen Schäden bis hin zum Tod des Kindes kommen kann. Hinzu kommt, dass Y. massive gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, die – wie auch die Verfahrensbeiständin und die Ergänzungspflegerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben – eine sehr intensive Betreuung, Behandlung und Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft mit dem Helfersystem voraussetzen, damit Y. ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechend zu einem möglichst selbständigen Leben verholfen werden kann. Sowohl die mit einer Trennung von den Eltern verbundenen Nachteile als auch das Elternrecht nach Art. 6 GG haben auf Grund dieser massiven Gefährdung zurückzutreten. 3. Der Teilentzug der elterlichen Sorge ist auch verhältnismäßig. Er ist geeignet, die unter Ziffer 2b) geschilderten Gefahren für das Wohl von Y. abzuwenden. Er ist auch erforderlich, weil mildere Mittel in Form von anderweitigen Maßnahmen der Jugendhilfe ungeachtet der Frage, ob sie derzeit überhaupt zur Verfügung stehen würden, nach Auffassung des Gerichtes nicht erfolgsversprechend im Hinblick auf eine nachhaltige Sicherung des Kindeswohles wären. a) Ambulante Maßnahmen scheiden vorliegend aus, da sich bereits nach der Geburt von F. gezeigt hat, dass durch eine SPFH, die mit einer nicht unerheblichen Stundenzahl in der Familie installiert war, die Misshandlungen von V. und das Gesamtbild der Vernachlässigung beider Kinder nicht verhindert werden konnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies selbst bei einer massiven Erhöhung der Fachstundenzahl möglich wäre. Dies wird nach Auffassung des Gerichts bestätigt durch den Bericht der Fachkräfte der Kinderschutzambulanz in D. und das Sachverständigengutachten in dem Verfahren N08. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Verfahrensbeiständin ausgeführt, dass sie die Eltern allenfalls in einer stationären Maßnahme sieht, jedoch nicht alleine mit ambulanten Hilfen. b) In Betracht wäre damit – insoweit kann auf die Ausführungen aller Fachkräfte sowohl im hiesigen Verfahren als auch in dem vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren Bezug genommen werden – als milderes Mittel allenfalls eine Aufnahme der Familie in einer Mutter-Vater-Kind-Einrichtung gekommen, in welcher diese stationär betreut werden und Unterstützung rund-um-die-Uhr haben. Das Gutachten der Sachverständigen N. aus dem Verfahren N08 trifft explizit lediglich eine Aussage im Hinblick auf ambulant unterstützende Maßnahmen. Dennoch ist das Gericht auf Grund der dortigen Ausführungen der Sachverständigen einerseits und dem Gesamteindruck, den es von den Kindeseltern in den verschiedenen Verhandlungen gewinnen konnte, auch ohne die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens hinreichend davon überzeugt, dass auch eine stationäre Maßnahme die Eltern nicht mittelfristig in die Lage versetzen könnte, eigenständig für Y. zu sorgen. Die Sachverständige hat neben den genannten massiven Erziehungsdefiziten der Eltern ebenso wie die übrigen an den Verfahren beteiligten Fachkräfte eine nur sehr bedingt bestehende Mitwirkungs-, Kooperations- und Problemeinsichtsbereitschaft festgestellt. Dieser Feststellung kann sich das Gericht nur anschließen. Bereits das Verhalten der Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren Y. betreffend hat das Gericht in seinen diesbezüglichen Zweifeln bestärkt, da zumindest der Kindesvater dort die Feststellungen der Sachverständigen in dem Verfahren N08 sowie auch den unterernährten Zustand von F. im Zeitpunkt der Inobhutnahme im Jahr 2021 weiterhin vollständig negiert und damit weder eine Problemeinsicht noch Veränderungsbereitschaft gezeigt hat. Deutlich wurde in dem Verfahren auch, dass die Kindeseltern bei der Vorstellung in den in Betracht kommenden Einrichtungen Z. und K. nicht vermitteln konnten, dass sie mitwirkungs- und veränderungsbereit sind. Während das Gericht zunächst noch davon ausgegangen ist, dass sich dies möglicherweise nach der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren geändert haben könnte, im Rahmen derer die Kindeseltern sich bereit erklärt haben, in eine stationäre Einrichtung zu gehen und dort auch alles dafür zu tun, um nicht von ihrem Kind getrennt zu werden, und vor diesem Hintergrund vorliegendes Hauptsacheverfahren eingeleitet hat, kann davon jedenfalls nach dem Verhalten der Kindeseltern seit der Geburt von Y. und in der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren nicht mehr ausgegangen werden. Die Kindeseltern haben hier zum einen gezeigt, dass sie weiterhin weder in der Lage noch bereit sind, ihre eigenen Interessen und ihr eigenes Befinden dem Wohl des Kindes unterzuordnen. Sie haben weder im Hinblick auf Umgangskontakte noch im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen und wie hier in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Ergänzungspflegerin eine Mutter- Vater-Kind-Einrichtung gefunden werden könnte, selbständig Kontakt zu diesen aufgenommen, um damit ihr echtes eigenes und nachhaltiges Interesse an einem intensiven Kontakt zu Y. und an einer Zusammenarbeit zum Wohle des Kindes zu bekunden. Dies liegt – anders als das Gericht zunächst gedacht hat – nicht an fehlenden intellektuellen Fähigkeiten, sondern – jedenfalls in Bezug auf den Kindesvater – daran, dass er nach seinen eigenen Angaben keinen Kontakt zu dem zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes wollte. Dies war ihm offensichtlich wichtiger als ein Kontakt zu seiner Tochter. Dieser Umstand geht überein mit den Feststellungen der Sachverständigen in dem vorangegangen Hauptsacheverfahren V. und F. betreffend, wo diese ausgeführt hat, dass eine Zusammenarbeit der Kindeseltern mit den öffentlichen Hilfen immer nur widerwillig und auf Druck erfolgt ist und – insoweit ist der hier zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes E. Herr QY. nur einer in einer längeren Kette von vermeintlich nicht wohlgesonnenen Personen im Helfersystem – öffentliche Hilfen von den Eltern bereits in der Vergangenheit als „böse“ oder „missgünstig“ in ihren Handlungsabsichten gesehen wurden. Die Tatsache der fehlenden eigeninitiativen Kontaktaufnahme sowie der Umstand, dass der Kindesvater nach eigenen Angaben erst geklärt haben wollte, ob Y. zu ihnen zurück komme, zeigt, dass die Eltern vorrangig ihren eigenen Bedürfnissen nachkommen und dabei die Bedürfnissen des Kindes, für das ein enger Kontakt mit den leiblichen Eltern gerade für den Fall einer möglichen Zusammenführung mit den Eltern wichtig wäre, nicht im Blick haben. Zum anderen zeigte sich auch im vorliegenden Verlauf entsprechend den bereits u. a. von der Sachverständigen N. getroffenen Feststellungen, dass die Kindeseltern weiter weder bereit noch in der Lage sind, sich selber in Frage zu stellen und ihren eigenen Anteil an dem bisherigem Geschehen wahrzunehmen; stattdessen wird die Schuld ausschließlich bei anderen gesucht. So hat der Kindesvater noch in der mündlichen Verhandlung u. a. die Gerichts- und Umgangstermine für den Verlust seiner Arbeitsstelle und das Gutachten dafür verantwortlich gemacht, dass er „auch beruflich keinen Fuß mehr in die Tür setzen“ könne, wobei diese Ursachenzuschreibung schon einem logischen Gedankengang nicht zugänglich ist. Die Kindesmutter war – auch auf mehrfache Nachfrage hin – nicht bereit, (zunächst) alleine in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen und hat damit zum widerholten Male gezeigt, dass ihr die Beziehung zu ihrem Ehemann wichtiger ist als mit Y. zusammenzuleben, wie sie sich auch in der Vergangenheit wohlwissend, dass es zu den in den Verfahren N05, N06, N08 geschilderten Übergriffen durch den Beteiligten zu 2) auf V. und F. gekommen ist, für den Beteiligten zu 2) und gegen ein Zusammenleben mit V. und F. entschieden hat. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die seitens der Sachverständigen in dem Verfahren N08 festgestellte störungsbedingt fehlende Veränderungsbereitschaft und die fehlende Problemeinsicht, die nach der Sachverständigen auch bei hoher Behandlungsmotivation nur bedingt langfristig zu regulieren sind, auch im vorliegenden Verfahren so massiv zutage getreten sind, dass auch der bloße Versuch dem Kindeswohl auf der einen und den Elternrechten auf der anderen Seite dadurch Rechnung zu tragen, dass die drei gemeinsam in einer stationären Einrichtung leben, auch ohne die Einholung eines ergänzenden Gutachtens als nicht erfolgsversprechend betrachtet werden kann und damit keine geeignete mildere Maßnahme gegenüber der teilweisen Sorgerechtsentziehung darstellt. c) Einer vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge sowie der Einrichtung einer Vormundschaft bedurfte es vorliegend nicht, um das Wohl von Y. zu wahren. Die entzogenen Teilbereiche decken derzeit die notwendigen sorgerechtsrelevanten Bereiche ab. Mit einer Entziehung des Umgangsrechtes wurde dem Vorschlag der Verfahrensbeiständin gefolgt, damit hier seitens der Ergänzungspflegerin der zukünftige Umgang von Y. mit ihren Eltern koordiniert und unter Einschaltung eines Trägers begleitet werden kann. Die Vermögenssorge war zu entziehen, nachdem es bei F. im Zusammenhang mit einer Erbschaftsausschlagung zu entsprechenden Problemen gekommen war, dies zeitnah durch die Eltern regeln zu lassen. Eine vollständige Entziehung der elterlichen Sorge, wie das Jugendamt sie angeregt hat, ist nur in Ausnahmefällen möglich und wäre vorliegend unverhältnismäßig (vgl. beck-online, Grosskommentar, Stand 01.05.2022, § 1773 BGB Rdn.10ff. m. w. N.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Absatz 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 45 Absatz 1 Nr.1 FamGKG.