Beschluss
21 M 1787/16
AG Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKIEL:2016:0928.21M1787.16.0A
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Leitsätze
Bei der Übersendung der Drittauskunft durch das Bundeszentralamt für Steuern an den Gläubiger hat keine Bekanntgabe von Daten über Konten Dritter mit Verfügungsbefugnis zu erfolgen. Dem steht das Grundrecht des Kontoinhabers auf informationelle Selbstbestimmung entgegen.(Rn.12)
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 23.9.2016 (Eingang 26.9.2016) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Übersendung der Drittauskunft durch das Bundeszentralamt für Steuern an den Gläubiger hat keine Bekanntgabe von Daten über Konten Dritter mit Verfügungsbefugnis zu erfolgen. Dem steht das Grundrecht des Kontoinhabers auf informationelle Selbstbestimmung entgegen.(Rn.12) Die Erinnerung des Gläubigers vom 23.9.2016 (Eingang 26.9.2016) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Gläubiger begehrt im Wege der Zwangsvollstreckung erweiterte Kontoauskünfte. Er betreibt aus einem zugestellten Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Auf seinen Antrag hin gab die Schuldnerin am 10.06.2016 die Vermögensauskunft ab. Die Frage nach Konten (Ziff. 14) verneinte sie und gab dazu an „Das ALG II fließt auf das Konto bei P.-Bank“. Die Frage nach sonstigen Forderungen verneinte die Schuldnerin ebenfalls. Ebenfalls zu dem Zwangsvollstreckungsauftrag holte der Gerichtsvollzieher anschließend Drittauskünfte ein, unter anderem beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Kontodaten. Die Antwort benannte unter anderem zwei Konten bei der P.-Bank AG. Die Schuldnerin ist dort nach der Auskunft nicht Kontoinhaberin, sie ist aber über beide Konten verfügungsberechtigt. Der Gerichtsvollzieher gab die Daten weiter. Er schwärzte aber die Kontonummern sowie die Daten der Kontoinhaber und der weiteren Verfügungsberechtigten. Der Gläubigervertreter bat ergänzend um Mitteilung der Kontoinhaber. Der Gerichtsvollzieher lehnte das ab. Dagegen hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt. Er meint, die Kontoauszüge dürften nicht geschwärzt werden, ihm seien der oder die Kontoinhaber mitzuteilen. Der Kontoinhaber sei insoweit „Kontoleiher“ und damit Treuhänder „besonderer Art“. Die Schuldnerin habe gegen ihn einen Anspruch auf Auszahlung der für sie eingehenden Beträge. Dieser Anspruch sei pfändbar. Daher müsse der Kontoinhaber als Drittschuldner auch benannt werden. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und verweist auf datenschutzrechtliche Gründe. Die Erinnerung ist nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Auskunft über die Kontoinhaber verweigert und die Daten in der Auskunft entsprechend geschwärzt. Der Umfang der Unterrichtungspflicht aus § 802 l ZPO bei Konten Dritter ist streitig. Die wohl herrschende Meinung gibt dem Gläubiger das Recht, auch die Inhaber von Konten zu erfragen, über die dem Schuldner die Verfügungsbefugnis eingeräumt ist (vgl. etwa LG Ravensburg, DGVZ 2013, 214, AG Soest, Beschl. v. 03.10.2014 – 9 M 1129/14 – „juris“; AG Hamburg-St. Georg, JurBüro 2016, 43; ebenso Voit in: Musielak, ZPO, 13. Aufl. 2016 § 802 l ZPO Rn. 6). In der Kommentierung vertritt Stöber die Gegenauffassung. Konten Dritter mit Verfügungsmacht des Schuldners seien dem Gläubiger nicht bekannt zu machen (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2015, § 802 l Rn. 14). Das Gericht schließt sich dieser letztgenannten Auffassung an. Für eine Auskunftspflicht über Drittkonten mit Verfügungsmacht des Schuldners könnte zwar der Wortlaut des § 802l Abs. 2 ZPO sprechen. Nach dieser Norm hat der Gerichtsvollzieher Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, zu löschen oder zu sperren. Der Name des Inhabers eines Kontos, über das der Schuldner verfügen kann, kann für eine effektive Zwangsvollstreckung durchaus erforderlich sein. In den Fällen der „Kontoleihe“ besteht gegen ihn ein Anspruch auf Auskehrung der wirtschaftlich dem Schuldner zuzuordnenden Beträge aus § 667 BGB (Herausgabepflicht des Geschäftsführers). Dieser Anspruch ist pfändbar, so dass der Gläubiger hier eine Vollstreckungsmöglichkeit gewinnen kann. Im konkreten Fall ergibt sich sogar aus den Angaben bei der Vermögensauskunft, dass das ALG II der Schuldnerin auf das P.-Bankkonto eines Dritten eingeht. Es liegt ausgesprochen nahe, dass hier eine „Kontoleihe“ vorliegt. Dennoch gebietet es das Gebot verfassungskonformer Auslegung der Norm, die Angaben zu dritten Kontoinhabern in diesen Fällen zu schwärzen. Nach Auffassung des Gerichts verbietet das Recht des Kontoinhabers auf informationelle Selbstbestimmung die Weitergabe seiner Daten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist Teil des in Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es umfasst die Befugnis einer Person, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (grundlegend BVerfG, NJW 1984, 419, 421 – Volkszählungsurteil, BVerfG NJW 2007, 2464, 2465 Tz. 86 zum automatisierten Kontenabruf; zuletzt BVerfG, Beschl. v. 28.07.2016 – 1 BvR 335/14 – „juris“ Tz. 9). Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur in überwiegendem Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (näher BVerfG, NJW 1984, 419, 422 f). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen informationsbezogene Maßnahmen, die für ihn weder überschaubar noch beherrschbar sind (BVerfG NJW 2007, 2464, 2467). Gäbe es hier ein Recht aus Auskunft zu dritten Kontoinhabern, wären diese Dritten gerade solchen informationsbezogenen Maßnahmen ausgesetzt, die für sie weder überschaubar noch beherrschbar wären. In dieser weiten Auslegung würde die Norm gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Bei Schaffung des § 802 l ZPO hat der Gesetzgeber die Belange des Schuldners, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und die Notwendigkeit einer effektiven Rechtsdurchsetzung für den Gläubiger sind zu einem angemessenen Ausgleich gebracht (BGH, MDR 2015, 1038, 1039). Dabei hat der Gesetzgeber aber erkennbar keine Abwägung zwischen den Gläubigerinteressen und dem Recht Dritter auf deren informationelle Selbstbestimmung getroffen. Das war auch nicht bezweckt. Diese einschränkende Auslegung deckt sich mit den Materialien. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird ausdrücklich die Abwägung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgenommen. Dort heißt es: „Die Kontoabfrage ist zur Durchsetzung legitimer Zwecke zulässig (vgl. BVerfGG a.a.O., S. 2468), so auch zur Durchsetzung privater Vollstreckungsansprüche. Die Regelung genügt dabei den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips, da das mildere Mittel der Selbstauskunft stets vorrangig genutzt wird. Der Vorrang der Selbstauskunft stellt zugleich sicher, dass die Kontenabfrage nicht ohne Wissen des Betroffenen erfolgt. Jeder, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert wird, muss damit rechnen, dass eine Kontenabfrage erfolgt“ (BT-Ds 16/10069, S. 32). Danach ist es ausdrücklich nur um die informationelle Selbstbestimmung des Schuldners gegangen. Wenn Kontendaten Dritter mit gemeint gewesen wären, hätte es heißen müssen: „Jeder, der einem Dritten Verfügungsmacht über sein Konto erteilt, muss damit rechnen, dass dessen Gläubiger später einmal seine Kontodaten erhalten.“ Das war erkennbar nicht Sinn des § 802 l ZPO. Dass der Gesetzgeber nur Konten des Schuldners vor Augen hatte ergibt sich auch aus der allgemeinen Begründung zu § 802 l ZPO, die Auskunftsansprüche seien auf diejenigen Bereiche beschränkt, die für die Vollstreckung von Bedeutung seien, das seien „der Bezug von Arbeitseinkommen (Nummer 1), das Bestehen einer Kontoverbindung (Nummer 2) und das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs (Nummer 3).“ (BT-Ds 16/10069, S. 32). Diese konkreten Vollstreckungsgegenstände sollten erfasst werden, nicht aber Vermögensinformationen zu sonstigen Dritten, die dann ihrerseits als Drittschuldner in Betracht kommen könnten. Der Gläubiger wird dadurch nicht rechtlos gestellt. Der Schuldner muss in seiner Vermögensauskunft auch Forderungen gegen Dritte offenbaren. Dazu gehören auch Forderungen, die sich aus der Verfügungsmacht über ein anderes Konto also einer „Kontoleihe“ ergeben. Ggf. besteht bei erkennbarer Unvollständigkeit ein Anspruch auf Nachbesserung der Vermögensauskunft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ergeht allerdings gerichtsgebührenfrei. Die Schuldnerin war aus dem Rechtsgedanken des § 834 BGB heraus nicht zu beteiligen, um (im Fall einer abweichenden Entscheidung durch das Beschwerdegericht) die Gefahr vollstreckungsvereitelnder Verfügungen zu dem infrage stehenden Anspruch zu vermeiden.