Beschluss
24 IK 124/16
AG Kiel, Entscheidung vom
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Leitsätze
Kosten der Reparatur eines eigenen Kraftfahrzeugs sind im Einzelnen nicht geeignet, einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO zu begründen.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Am 25.09.2020 hat der Schuldner die Freigabe eines Betrages, der dem Teil der Kosten für notwendige Reparaturen seines Kfz entspricht, beantragt. Der Schuldner wohnt in …. Sein Arbeitgeber ist in …, … ansässig. Die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte beträgt laut Google.Maps knapp 14 km. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 07.04.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Das Verfahren wurde am 21.12.2017 aufgehoben und in das Verfahren zur Restschuldbefreiung übergeleitet. Pfändbare Bezüge des Schuldners gehen aufgrund der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO auf den bestellten Treuhänder über. Für die beantragte Freigabe ist daher das Insolvenzgericht zuständig, §§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 S. 2 InsO. Der Treuhänder wurde zu dem Antrag gehört. Er hat mit Schreiben vom 16.10.2020 und mit weiterem Schreiben vom 10.11.2020 zu dem Antrag Stellung genommen und der beantragten Freigabe nicht zugestimmt. Der gestellte Antrag ist unbegründet. Gemäß §§ 292, 36 InsO i.V.m. § 850f Abs. 1 lit b ZPO kann das Insolvenzgericht dem Schuldner von seinem pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse oder persönliche oder berufliche Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Der Schuldner hat in der Regel ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.291,51 €. Davon sind nach § 850c Abs. 3 ZPO 70,99 € pfändbar. Dem Schuldner verbleibt damit ein unpfändbares Einkommen von monatlich 1.220,52 €. Der Schuldner begehrt Restschuldbefreiung. Zu seinen Obliegenheiten gehört u.a. nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt. Die aufgrund der Abtretungserklärung pfändbaren Bezüge sind nach Abzug der Verfahrenskosten zur Befriedigung der festgestellten Forderungen der Insolvenzgläubiger einzusetzen. Die Voraussetzungen des § 850f Abs. 1 lit b ZPO liegen hier nicht vor. Aus persönlichen oder beruflichen Gründen kann nach der Vorschrift im Einzelfall eine individuelle Anpassung des unpfändbaren Schuldnereinkommens in Betracht kommen. Insofern können grundsätzlich erhöhte Kosten für eine weite Anfahrt zur Arbeitsstätte in Betracht kommen. Kosten der Reparatur eines eigenen Kraftfahrzeugs sind im Einzelnen nicht geeignet, einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Aufwendungen, um den Arbeitsplatz erreichen zu können, sind grundsätzlich bereits im Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO berücksichtigt. Berufsbedingte Fahrtkosten können dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Weg vom Wohnort zur Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt. Für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs werden für die Betriebskosten (Fahrtkosten, Versicherung und Anschaffungskosten) in der Literatur und Rechtsprechung in der Regel pauschal 5,20 € für jeden vollen Kilometer anerkannt, vgl. LG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2017, 3 T 26/17., juris. Diese Kosten, die hier mit 72,80 € monatlich anzusetzen sind, sind durch den dem Schuldner pfandfrei verbleibenden Betrag gedeckt ohne das Existenzminimum des Schuldners zu gefährden. Der Antrag war daher zurückzuweisen.