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Beschluss

31 F 614/20

AG Kirchhain Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKIRCH:2021:1123.31F614.20.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Korbach vom 01.04.1998 (Az. 7 F 468/97) wird hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich ab dem 01.11.2020 nicht stattfindet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Korbach vom 01.04.1998 (Az. 7 F 468/97) wird hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich ab dem 01.11.2020 nicht stattfindet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevision“ nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Das Amtsgericht Korbach hat mit Urteil des Amtsgerichts vom 01.04.1998 (Az. 7 F 468/97) die am 25.09.29178 geschlossene Ehe des Antragstellers und seiner vormaligen Ehefrau […] geschieden. Zugleich hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten des Amtsgerichts Korbach, die das Gericht beigezogen hat, verwiesen. Die geschiedene Ehefrau des Antragstellers ist am 02.05.2020 verstorben. Der Antragsteller ist der Auffassung, eine Abänderung ergebe sich aus der Änderung der Regelungen zur sog. Mütterrente. Er stellt sich auf den Standpunkt, es sei hinsichtlich des Anrechts seiner verstorbenen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Ermittlung des Wertes des Ehezeitanteils auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts abzustellen, da sich das Anrecht bereits in der Leistungsphase befunden hat – insoweit unstreitig. Er beantragt, das am 01.04.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Korbach mit Geschäftsnummer 7 F 468/97 wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.11.2020 wie folgt abgeändert: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Erbin der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, Frau […], hat einer Abänderung des Versorgungsausgleichs zugestimmt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat eingewendet, der Wert des Anrechts der verstorbenen Ehefrau sei mittels Berechnung einer fiktiven Vollrente zu ermitteln. Infolge des Versterbens sei mit dem Wegfall des Rentenanspruchs auch der tatsächliche Leistungsanspruch aus dem Anrecht erloschen, sodass eine Bewertung auf Grundlage der tatsächlich bezogenen Altersrente nicht mehr erfolgen könne. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsgegner ist nach § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigt und hat die Abänderung beantragt. Der Antrag ging am 29.10.2020 bei Gericht ein. Da aus einem ausgleichspflichtigen Recht bereits eine Rente gezahlt wird, ist die nach § 226 Abs. 2 FamFG geforderte Rentennähe gegeben. Die geänderte Rechtslage im Hinblick auf die erhöhte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) stellt eine rechtliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit dar, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen kann, § 225 Abs. 1 und 2 FamFG. Die eingetretene Wertänderung übersteigt auch die Wertgrenzen des § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 3 FamFG. Nach diesen Bestimmungen ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze), wobei es genügt, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. Der Ausgangsentscheidung war ein ehezeitlicher Wert des von der verstorbenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, vormals Bundesversicherungsanstalt) erworbenen Anrechts in Höhe von 281,78 DM zugrunde gelegt worden (vgl. Bl. 31 ff. der Akte 7 F 468/97 VA). Dies entspricht einem Ausgleichswert von 140,89 DM (= 72,04 €). Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.10.2021 beträgt der Ausgleichswert unter Berücksichtigung der Zuschläge für die Mütterrente 109,59 € (Bl. 89 ff. d. A.). Entgegen der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung war der Wert dieses Anrechts nicht mittels der Berechnung einer fiktiven Vollrente zu ermitteln. Vielmehr war der Ausgleichswert alleine aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.06.2016 – XII ZB 350/15). Hieran ändert nicht, dass im Zeitpunkt der Auskunfterteilung aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens eine Vollrente an die Ehefrau nicht mehr gezahlt worden ist. Denn insoweit sind Wertänderungen nach der Ehezeit nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, der im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ebenfalls Anwendung findet, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Berücksichtigungsfähig sind also Veränderungen, die – rückwirkend aus der Sicht im Zeitpunkt der Entscheidung betrachtet – zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils der jeweiligen Versorgung führen. Der Tod des vorversterbenden Ehegatten stellt gerade keinen solchen Umstand dar, wenn der Anrechtsausgestaltung eine auf statistischen Grundlagen prognostizierte Dauer des Leistungsbezugs zugrunde liegt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2018 – 2 UF 37/17, NJOZ 2019, 788, 792, Rn. 41 f.). So liegen die Dinger hier. Der Ausgleichswert hat sich nach alldem um 37,55 € verringert. Dies entspricht einer Wertänderung von über 5 % gegenüber dem früheren Ausgleichswert und übersteigt somit die relative Wesentlichkeitsgrenze. Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese betrug zum Ende der Ehezeit im Jahr 1997 5.124 DM bzw. 2.619,86 € (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 04.08.2015 – 18 UF 609/15, NJOZ 2016, 522, 523, Rn. 17); 1 % hiervon sind 26,19 €. Der Änderungsbetrag von 37,55 € übersteigt demnach auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze. 2. Auch in der Sache hat der Antrag Erfolg. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden. Die Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG führt deshalb im Fall eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2020 – XII ZB 147/18, NJW-RR 2020, 641, 643 Rn. 22 mwN). Eine Teilung der Rentenanwartschaft seiner früheren Ehefrau unterbleibt, § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Demnach war anzuordnen, dass der Versorgungsausgleich – in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Korbach – nicht mehr stattfindet. Die Abänderung wirkt gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Absatz 1 FamFG. Es entsprach es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Gerichtskosten aufzuerlegen, da die Versorgungsträger keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben haben, ein Antragsgegner nicht vorhanden ist und die Entscheidung im Interesse des Antragstellers ergeht. Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf den Mindestbetrag festzusetzen.