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Urteil

2 C 619/95

AG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Reiseveranstalter haftet nicht verschuldensunabhängig für Einbruchdiebstähle im Hotel; zur Haftung bedarf es konkreter Anhaltspunkte für besondere Kenntnis oder unzureichende Sicherheitsverhältnisse. • Zu den allgemeinen Risiken einer Urlaubsreise gehört das Risiko eines Diebstahls; vorrangig obliegt dem Reisenden die Sicherung von Wertgegenständen. • Fehlende oder verspätete Erbringung einer im Prospekt angekündigten Leistung (Kinderbetreuung) kann einen Reisemangel darstellen, führt aber nur dann zu Reisepreisminderung, wenn der Reisende hierdurch ein spürbarer Nachteil entsteht. • Schlichte, unkonkrete Rügen (unzureichende Substantiierung zu Pooltiefe, Schimmel, Müllentsorgung oder beschädigter Tür) genügen nicht, um einen Reisemangel darzutun.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Reiseveranstalters für Einbruchdiebstahl; Prospektabweichung ohne spürbaren Nachteil • Reiseveranstalter haftet nicht verschuldensunabhängig für Einbruchdiebstähle im Hotel; zur Haftung bedarf es konkreter Anhaltspunkte für besondere Kenntnis oder unzureichende Sicherheitsverhältnisse. • Zu den allgemeinen Risiken einer Urlaubsreise gehört das Risiko eines Diebstahls; vorrangig obliegt dem Reisenden die Sicherung von Wertgegenständen. • Fehlende oder verspätete Erbringung einer im Prospekt angekündigten Leistung (Kinderbetreuung) kann einen Reisemangel darstellen, führt aber nur dann zu Reisepreisminderung, wenn der Reisende hierdurch ein spürbarer Nachteil entsteht. • Schlichte, unkonkrete Rügen (unzureichende Substantiierung zu Pooltiefe, Schimmel, Müllentsorgung oder beschädigter Tür) genügen nicht, um einen Reisemangel darzutun. Die Klägerin buchte eine Pauschalreise mit Halbpension für zwei Erwachsene und ein zweijähriges Kind nach Fuerteventura (13.05.–27.05.1995). Im Reisekatalog war u. a. ein Kinderminiclub für 4–14 Jahre und Babysitter gegen Gebühr angekündigt. Am 16.05.1995 soll in Abwesenheit der Klägerin der Safe im Appartement aufgebrochen und zahlreiches Diebesgut entwendet worden sein; die Klägerin beziffert den Schaden auf 2.730,10 DM. Weiter bemängelt sie fehlende Kinderbetreuung bis 19.05.1995, fehlendes Kinderbett, angeblich unbrauchbaren Kinderpool, gebrochene Glastür zur Diskobar, mangelhafte Müllentsorgung und Schimmel am Badewannenrand. Sie verlangt Erstattung eines Teils des Reisepreises und Schadensersatz. Die Beklagte bestreitet Kenntnis vom Diebstahl und weist die Klage zurück. • Keine Schadensersatzhaftung des Reiseveranstalters nach § 651f Abs.1 BGB: Ein Diebstahl gehört zu den allgemeinen Reisrisiken; primär hat der Reisende für Sicherung seiner Wertsachen zu sorgen. • Nur ein Unterkunftsmangel, der dem landesüblichen Sicherheitsstandard widerspricht und ursächlich für den Diebstahl ist, rechtfertigt Haftung; die Klägerin hat das behauptete konkrete Sicherheitsdefizit nicht hinreichend dargetan (fehlende Substantiierung, keine Beschreibung der Mängel am Fenster oder sonstiger Sicherungen). • Keine erhöhte Schutzpflicht der Beklagten durch positive Vertragsverletzung: Eine solche Pflicht bestünde nur bei konkreten Anhaltspunkten (z. B. Kenntnis von wiederholten Einbrüchen), die die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen hat; gleiches gilt für die behauptete Vorfallhäufung. • Die verschuldensunabhängige Haftung des Gastwirts (§§ 701 ff. BGB) ist nicht auf Reiseveranstalter übertragbar; das Reiserecht (§§ 651c ff. BGB) regelt Ersatzansprüche abschließend. • Prospektabweichung (Kinderbetreuung erst ab 19.05.) stellt zwar einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs.1 BGB dar, führt aber nicht zur Minderung nach § 472 BGB, weil kein spürbarer Nachteil entstanden ist (Klägerin reiste mit einem zweijährigen Kind, das nicht betreuungsberechtigt gewesen wäre). • Weitere Beanstandungen (Kinderpool, Glastür, Müllentsorgung, Schimmel) sind unzureichend substantiiert; es fehlt an konkreten, prüfbaren Angaben, sodass kein Mangelnachweis geführt ist. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ein Schadensersatzanspruch für den behaupteten Einbruchdiebstahl besteht nicht, weil der Reiseveranstalter nicht verschuldensunabhängig haftet und die Klägerin keinen konkreten Mangel der Unterkunft oder Kenntnis der Beklagten von wiederholten Einbrüchen substantiiert dargelegt hat. Die verspätete Kinderbetreuung begründet zwar einen Mangel, führte jedoch zu keinem spürbaren Nachteil, da das Kind zwei Jahre alt war und nicht zum Clubalter gehörte, weshalb keine Reisepreisminderung zusteht. Unzureichend substantiiertes Vorbringen zu Pool, Tür, Müll und Schimmel rechtfertigt ebenfalls keine Minderung oder Schadensersatz.