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Beschluss

31 IK 8/02

AG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei natürlicher Person mit Antrag auf Restschuldbefreiung kann nach § 4a InsO ratenzahlungsfreie Stundung der Verfahrenskosten bewilligt werden, wenn das einsetzbare Vermögen zur Deckung der Kosten voraussichtlich nicht ausreicht. • Bei der Bemessung des einsetzbaren Vermögens nach § 35 InsO sind auch während des Verfahrens anfallende pfändbare Einkünfte zu berücksichtigen, jedoch nur in dem Umfang, wie sie als Einmalzahlung aus einem Monatsbetrag zur Kostendeckung verwertbar sind. • Eine Verpflichtung zur Ratenzahlung besteht im Rahmen einer Stundungsbewilligung nach § 4a InsO nicht; § 4b InsO regelt Ratenzahlungen nur in anderen Verfahrensstadien. • Verfahrenskosten sind gemäß § 53 InsO vorrangig durch nach Insolvenzeröffnung zur Masse fallendes Vermögen und pfändbare Einkünfte zu decken, sodass eine Stundung ohne Ratenzahlung keine Benachteiligung der Staatskasse bedeutet.
Entscheidungsgründe
Teilweise Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO bei geringem einsetzbarem Vermögen • Bei natürlicher Person mit Antrag auf Restschuldbefreiung kann nach § 4a InsO ratenzahlungsfreie Stundung der Verfahrenskosten bewilligt werden, wenn das einsetzbare Vermögen zur Deckung der Kosten voraussichtlich nicht ausreicht. • Bei der Bemessung des einsetzbaren Vermögens nach § 35 InsO sind auch während des Verfahrens anfallende pfändbare Einkünfte zu berücksichtigen, jedoch nur in dem Umfang, wie sie als Einmalzahlung aus einem Monatsbetrag zur Kostendeckung verwertbar sind. • Eine Verpflichtung zur Ratenzahlung besteht im Rahmen einer Stundungsbewilligung nach § 4a InsO nicht; § 4b InsO regelt Ratenzahlungen nur in anderen Verfahrensstadien. • Verfahrenskosten sind gemäß § 53 InsO vorrangig durch nach Insolvenzeröffnung zur Masse fallendes Vermögen und pfändbare Einkünfte zu decken, sodass eine Stundung ohne Ratenzahlung keine Benachteiligung der Staatskasse bedeutet. Der Schuldner, eine natürliche Person, stellte einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Er beantragte zugleich Stundung der Verfahrenskosten für Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens im engeren Sinn. Nach seinen Angaben reiche sein Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht vollständig aus. Das vom Schuldner einsetzbare Vermögen ergebe sich aus vorhandenen Mitteln und pfändbaren Einkünften nach der Tabelle zu § 850c ZPO; es belaufe sich auf 70 Euro. Der Schuldner ist unterhaltsverpflichtet für zwei Personen und weist monatliche Nettoeinkünfte von 1.650 Euro aus. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen des § 290 InsO vorliegen und ob eine Stundung gemäß § 4a InsO zu gewähren ist. Es stellte fest, dass nur insoweit gestundet werden kann, als die Kosten das einsetzbare Vermögen übersteigen. • Der Antrag war zulässig und teilweise begründet, weil der Schuldner eine natürliche Person mit Antrag auf Restschuldbefreiung ist und sein Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht vollständig deckt (§ 4a Abs.1 InsO). • Der vermögensrechtliche Begriff orientiert sich an § 35 InsO; hierzu gehören auch während des Verfahrens anfallende pfändbare Einkünfte nach der Tabelle zu § 850c ZPO, soweit sie als Einmalzahlung aus einem Monatsbetrag zur Deckung der Kosten nutzbar sind. • Ratenzahlungen sind im Rahmen von § 4a InsO nicht vorgesehen; anderslautende Regelungen des § 4b InsO gelten für andere Verfahrensstadien. Eine Stundung ohne Ratenzahlung führt nicht zu Nachteilen für die Staatskasse, weil Verfahrenskosten gemäß § 53 InsO prioritär aus nach Eröffnung zur Masse fallendem Vermögen und pfändbaren Einkünften gedeckt werden. • Vorliegend ergab die Prüfung anhand der Angaben des Schuldners ein einsetzbares Vermögen von 70 Euro; daher wurde die Stundung nur für den Betrag der Verfahrenskosten bewilligt, der 70 Euro übersteigt. • Die Entscheidung berücksichtigt die Rechtsprechung, wonach pfändbare Einkünfte nur insoweit für eine Einmaldeckung herangezogen werden können, wie ein Monatsbetrag zur Kostendeckung ausreicht. Der Stundungsantrag wurde teilweise stattgegeben: Dem Schuldner wird ratenzahlungsfreie Stundung der Verfahrenskosten für Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens im engeren Sinn nach § 4a Abs.1 und 3 InsO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung bewilligt, jedoch nur insoweit, als die Verfahrenskosten 70 Euro übersteigen. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Begründet ist dies damit, dass das vom Schuldner einsetzbare Vermögen nach seinen Angaben 70 Euro beträgt und nur der über diesen Betrag hinausgehende Kostenanteil gestundet werden kann. Da pfändbare Einkünfte nur als Einmalbetrag aus einem Monatsbetrag berücksichtigt werden können und Ratenzahlungen nach § 4a InsO nicht vorgesehen sind, bleibt die Stundung ratenzahlungsfrei und rechtskonform.