Beschluss
38 IK 14/02
AG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schuldner kann nach § 4a InsO ratenzahlungsfreie Stundung der Verfahrenskosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn sein Vermögen voraussichtlich nicht zur Deckung reicht.
• Bei der Ermittlung des einsetzbaren Vermögens sind nach § 35 InsO auch während des Verfahrens anfallende pfändbare Einkünfte zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als sie zur einmaligen Deckung der Verfahrenskosten durch den pfändungsfreien Betrag eines Monats ausreichen.
• Eine Verpflichtung des Schuldners zur Ratenzahlung besteht bei § 4a InsO nicht; Ratenregelungen sind in § 4b InsO für andere Verfahrensstadien geregelt.
• Die Verfahrenskosten sind nach § 53 InsO vorrangig auch aus dem nach Insolvenzeröffnung zur Masse fallenden Vermögen und den pfändbaren Einkünften zu decken, sodass Stundung ohne Ratenzahlung keine Hinweise auf Nachteil der Staatskasse liefert.
Entscheidungsgründe
Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO bei unzureichendem einsetzbarem Vermögen • Ein Schuldner kann nach § 4a InsO ratenzahlungsfreie Stundung der Verfahrenskosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn sein Vermögen voraussichtlich nicht zur Deckung reicht. • Bei der Ermittlung des einsetzbaren Vermögens sind nach § 35 InsO auch während des Verfahrens anfallende pfändbare Einkünfte zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als sie zur einmaligen Deckung der Verfahrenskosten durch den pfändungsfreien Betrag eines Monats ausreichen. • Eine Verpflichtung des Schuldners zur Ratenzahlung besteht bei § 4a InsO nicht; Ratenregelungen sind in § 4b InsO für andere Verfahrensstadien geregelt. • Die Verfahrenskosten sind nach § 53 InsO vorrangig auch aus dem nach Insolvenzeröffnung zur Masse fallenden Vermögen und den pfändbaren Einkünften zu decken, sodass Stundung ohne Ratenzahlung keine Hinweise auf Nachteil der Staatskasse liefert. Der Schuldner, eine natürliche Person, beantragte Restschuldbefreiung und gleichzeitig die Stundung der Verfahrenskosten für Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens im engeren Sinn. Er gab an, sein einsetzbares Vermögen reiche nicht zur vollständigen Deckung der Kosten; konkrete Angaben führten zu einem ermittelten einsetzbaren Vermögen von 59 Euro. Die Seite der pfändbaren laufenden Einkünfte wurde geprüft unter Berücksichtigung der Tabelle zu § 850c ZPO. Streitpunkt war, ob und in welcher Höhe Stundung zu gewähren ist und ob Ratenzahlung verlangt werden kann. Das Gericht prüfte die Anwendbarkeit von § 4a InsO und die Reichweite des Vermögensbegriffs nach § 35 InsO. Es berücksichtigte zudem die Rechtsfolgen der Insolvenzmasse nach § 114 Abs. 3 InsO und die vorrangige Kostendeckung nach § 53 InsO. Die Entscheidung betrifft nur die Frage der Kostenstundung, nicht weitergehende Verfahrensfragen. • Der Stundungsantrag ist zulässig und teilweise begründet; die Voraussetzungen des § 290 Abs.1 Nr.1 und Nr.3 InsO liegen nach Angaben des Schuldners nicht vor. • Nach § 4a InsO ist Stundung zu bewilligen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht; der Vermögensbegriff richtet sich nach § 35 InsO und umfasst auch während des Verfahrens anfallende pfändbare Einkünfte. • Pfändbare Einkünfte sind nur insoweit bei der Bemessung des einsetzbaren Vermögens zu berücksichtigen, als sie zur einmaligen Deckung der Verfahrenskosten durch den pfändungsfreien Betrag eines Monats ausreichen; daraus folgt, dass regelmäßige monatliche Pfändungen nicht automatisch zu einer Ratenpflicht führen. • § 4a InsO sieht keine Ratenzahlungspflicht vor; im Unterschied hierzu regelt § 4b InsO Ratenzahlungen für andere Verfahrensstadien. Nach Eröffnung fließen pfändbare Einkünfte ohnehin in die Masse (§ 114 Abs.3 InsO), und die Verfahrenskosten sind nach § 53 InsO vorrangig aus der Masse zu decken. • Vor diesem Hintergrund ist nur der Betrag der Kosten zu stunden, der das von dem Schuldner einsetzbare Vermögen von 59 Euro übersteigt; eine vollständige Stundung für alle Kosten wurde nicht gewährt. • Die Stundung führt nicht zu Nachteilen für die Staatskasse, da Deckung vorrangig aus nach Insolvenzeröffnung zur Masse fallendem Vermögen und pfändbaren Einkünften erfolgen kann. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wurde teilweise stattgegeben: Dem Schuldner wird ratenzahlungsfreie Stundung der Verfahrenskosten für Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens im engeren Sinn nach §§ 27 ff., § 4a Abs.1 und 3 InsO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung bewilligt, jedoch nur insoweit, als die Kosten 59 Euro übersteigen. Eine darüber hinausgehende Stundung wurde abgelehnt, weil das einsetzbare Vermögen anhand der Angaben des Schuldners mit 59 Euro festgestellt wurde. Eine Verpflichtung zur Ratenzahlung besteht nicht; die Entscheidung berücksichtigt, dass pfändbare Einkünfte und nach Insolvenzeröffnung zur Masse fallendes Vermögen vorrangig zur Kostendeckung herangezogen werden können. Damit gewinnt der Schuldner insoweit, als ihm die Kostenlast bis zur Höhe seines einsetzbaren Vermögens von 59 Euro erlassen wird, zugleich bleibt der Staat geschützt durch die vorrangige Massedeckung.