OffeneUrteileSuche
Urteil

28 C 22/10 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2010:0729.28C22.10.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.345,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2009 sowie € 359,50 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.345,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2009 sowie € 359,50 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin vermittelte dem Beklagten am 14.05.2007 eine fondgebundene Lebens- und Rentenversicherung bei der xxxxxxxxxxxxxx In einer "Vermittlungsgebührenvereinbarung" vom 14.05.2007 verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr von 60 x 144,85 (=8.691,00 €) . Nach § 4 dieser Vereinbarung entsteht die Vermittlungsgebühr mit dem Zustandekommen des beantragten Versicherungsvertrages und bleibt von Änderungen oder einer Beendigung des Versicherungsvertrages unberührt. Nach der Zahlung von 25 Monatsbeiträgen auf Versicherungsbeiträge und Vermittlungsgebühren bat der Beklagte die Versicherungsgesellschaft um Beitragsfreistellung zum 01.06.2009 und kündigte sodann den Versicherungsvertrag zum 01.07.2009. Nach dem Ausbleiben weiterer Ratenzahlungen stellte die Klägerin – unter Hinweis auf die Vertragsbedingungen – den Restbetrag fällig und ermittelte unter Berücksichtigung der Kreditkosten eine Restforderung von € 3.345,79. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.349,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2009 sowie € 359,50 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beanstandet eine unzulängliche Aufklärung im Rahmen des Beratungsgesprächs und verweist auf die besonderen Pflichten des Versicherungsmaklers. Entscheidungsgründe : Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann einen gegen den Beklagten gerichteten Anspruch aus § 652 BGB ableiten. Mit dem angebotenen Abschluss einer "Vermittlungsgebührenvereinbarung" vom 14.05.2007 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen eigenen Vermittlungsgebührenanspruch begründet. Sie hat hierbei im Vertragstext klargestellt, dass das bislang weitgehend übliche Modell einer Bruttopolice, bei der der Versicherer aus den eingehenden Versicherungsprämien eine Provision an den Versicherungsmakler leistet, zwischen ihr und dem Beklagten nicht gelten sollte, der Beklagte sich vielmehr unmittelbar zur Zahlung einer Vergütung an die Klägerin in der berechneten Höhe verpflichtete. Die Vereinbarung einer solchen unmittelbar vom Kunden zu zahlenden Maklerprovision bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice ist wirksam (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1503; NJW-RR 2005, 1425; Loritz NJW 2005, 1757). Weitergehende Aufklärungspflichten hinsichtlich des Maklervertrages treffen den Versicherungsmaklers bei der Vermittlung eines Vertrags mit Nettopolice nicht. Die Abrede entsprach dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB), bei dem der Provisionsanspruch vom späteren Schicksal des Hauptvertrags grundsätzlich unabhängig ist. Dies darf der Makler als allgemein bekannt voraussetzen. Auch die Einräumung von Ratenzahlungen konnte bei verständiger Würdigung auf Seiten des Beklagten nicht den Schluss rechtfertigen, die Ratenzahlungsverpflichtung in Bezug auf die Provision teile das Schicksal des Lebensversicherungsvertrags und sei wie dieser (vgl. § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1, § 178 VVG) gegebenenfalls frei kündbar. Infolge dessen war die Klägerin nicht gehalten, den Beklagten über den Vertragsinhalt weiter aufzuklären (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1503). Vor diesem Hintergrund hatte die Kündigung des vermittelten Versicherungsvertrages durch den Beklagten auf die vereinbarte Vermittlungsvergütung keinen Einfluss. Die Klägerin war auf der Grundlage des Vertragsinhalts (§ 1 des Vermittlungsvertrages) vielmehr berechtigt, die geschuldete Restvergütung in der vom Beklagten nicht beanstandeten Abrechnung vom 18.11.2009 unter Berücksichtigung der anteiligen Kreditkosten und des abgetretenen Rückkaufswertes aus dem Versicherungsvertrag mit € 3.345,79 fällig zu stellen. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Beklagten sind nicht ersichtlich. Soweit dieser auf eine unzulängliche Aufklärung im Rahmen des Beratungsgesprächs verweist und auf die besonderen Pflichten des Versicherungsmaklers hinweist, ist ein entsprechendes Fehlverhalten des Vermittlers als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten (§§ 652, 280 BGB) nicht ersichtlich. Allerdings obliegt es dem Versicherungsmakler, das vermittelte Produkt zu prüfen und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, zu unterrichten (vgl. BGH NJW 1985, 2595). Es ist Aufgabe des Versicherungsmaklers, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden vor Abschluss der Verträge entsprechend zu analysieren. Bei langfristigen Lebensversicherungsverträgen liegt es in der Regel nahe, dass der Versicherungsmakler den Kunden vor Abschluss der Verträge über die negativen wirtschaftlichen Folgen aufklären muss, die bei einer vorzeitigen Stornierung der Verträge eintreten können (vgl. OLG Karlsruhe - 15 U 68/04 - Urt. v. 29.05.2007). Einen Verstoß der Klägerin gegen diese Grundsätze hat der Beklagte indes nicht dargetan. Das von der Klägerin vorgelegte und vom Beklagten unterzeichnete Beratungsprotokoll lässt erkennen, dass die persönliche und wirtschaftliche Situation des Beklagten im Rahmen der Vermittlungsbemühungen erörtert worden ist. Dass gleichwohl eine unzutreffende Analyse und/oder falsche Beratung erfolgt sein soll, legt der Beklagte nicht nachvollziehbar dar. Weder beanstandet er das vermittelte Finanzprodukt noch teilt er mit, welche wirtschaftlichen Gesichtspunkte aus welchem Grund nicht ausreichend berücksichtigt worden sein sollen bzw. inwieweit hierdurch ein entsprechender Schaden entstanden sein soll. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO Streitwert: 3.349,79 € Buckels