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Beschluss

22 XIV 41/13 B

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2014:0328.22XIV41.13B.00
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Tenor

wird der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass die Fortdauer der Haft über den 13.12.2013 hinaus ihn in seinen Rechten verletzt hat, zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass die Fortdauer der Haft über den 13.12.2013 hinaus ihn in seinen Rechten verletzt hat, zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 06.12.2013 für die Dauer bis zum 02.01.2014 in Sicherungshaft zur Sicherung der Zurückschiebung in Haft genommen. Der Betroffene wurde am 19.12.2013 aus der Haft entlassen. Die Prozessbevollmächtigte des Betroffenen begründet den Antrag damit, dass die Abschiebehaft in einer für den Vollzug der Abschiebehaft nicht geeigneten Anstalt vorgenommen wird. II. Der Einwand des Betroffenen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in der Haftanstalt Büren greift nicht durch. Die Haftanstalt Büren erfüllt den Anforderungen den europäischen Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG. Denn danach hat die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Soweit in dem Bundesland des jeweiligen Mitgliedstaates solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten und hat gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen zu erfolgen. Diesen Anforderungen entspricht die Haftanstalt Büren, da die gewöhnlichen Strafgefangenen von den in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen räumlich getrennt voneinander untergebracht sind. Am 11.04.2014 erging folgender Beschluss Wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.03.2014 dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen wie folgt lautet: 22 XIV 41/13 B Gründe: Der Beschluss war nach § 42 FamFG wie geschehen zu berichtigen, da bei der Bezeichnung des Aktenzeichens ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen ist.