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Urteil

35 C 286/16 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2017:0203.35C286.16.00
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Leitsätze

Bei der Umsetzung einer Preisanpassung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnEG) zu beachten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Umsetzung einer Preisanpassung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnEG) zu beachten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet 35 C 286/16 Verkündet am 03.02.2017als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Kleve IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Energieversorger Klägerin, Prozessbevollmächtigte: g e g e n FrauB Beklagte, hat das Amtsgericht Kleve auf die mündliche Verhandlung vom 13.01.2017 durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Energieversorger. Die Parteien schlossen mit Datum vom 31.10.2010 einen Energielieferungsvertrag im Tarif „12“. Der Vertrag sah eine 12monatige Mindestlaufzeit vor. Lieferbeginn war der 01.01.2011. Für das erste Jahr war ein Festpreis vereinbart; angegeben war ein Arbeitspreis von 0,183 EUR/kwh, ein Grundpreis von 9,22 EUR/Monat, ein Bonus von 150,00 EUR, frei kwh von 690. Ferner waren angegeben eine Preisfixierung von 0,01 EUR/kwh und Ökostrom von 0,01 EUR/kwh. Vereinbart waren ferner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Hierin heißt es unter anderem: „6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus den im Auftragsformular ausgewiesenen Bestandteilen, bzw. den Kosten für eine Preisgarantie und/oder Ökostrom zusammen. Er enthält den Energiepreis sowie nicht vom Lieferanten beeinflussbare Kosten, wie die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung-soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden-, die aus dem erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, dass an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt (einschließlich Blindstrom) inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben. 6.2 Die Preise verstehen sich einschließlich der Strom-und der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend. (…) 3.4 wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen (z. B. Änderungen der Belastungen nach dem EEG).“ Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie des Antrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. Die Klägerin führte den Lieferantenwechselprozess durch und nahm zum vereinbarten Termin die Lieferungen auf. Anfang des Jahres 2011 bekam die Beklagte eine Kundeninformation. In dieser wurde mitgeteilt, die Energiepreise seien in Deutschland gestiegen. Ab dem 01.02.2011 werde nunmehr ein Arbeitspreis von 19,95 Ct./kWh berechnet. Begründet wurde dies mit einer Weitergabe einer Erhöhung der EEG Abgaben zum 01.02.2011. Die Klägerin sprach unter dem 28.11.2011 eine Kündigung zum 31.12.2011 aus und begründete diese Kündigung mit einem Sonderkündigungsrecht infolge einer Strompreiserhöhung vom 28.11.2011. Die Klägerin teilte hierzu mit, sie könne die Kündigung nicht bearbeiten, da sie der Beklagten keine Information über eine Preiserhöhung gesendet habe. Es sei nicht angedacht dass sich die Preise im zweiten Lieferungsjahr änderten. Mit E-Mail vom 26.10.2012 teilte die Klägerin unter dem Betreff aktuelle Strommarktentwicklungen, Fortführung der Preisgarantie und Preisanpassung mit: „ (…) Daher können wir Ihr Gewissen beruhigen, da sie im nächsten Belieferungsjahr ab 01.01.2013 für weitere zwölf Monate eine Preisfixierung haben. Einen Teil der gestiegenen Kosten müssen wir allerdings zum 01.01.2013 umlegen. Ihr Arbeitspreis verändert sich auf 27,97 Cent /kWh. (…) Sie haben bis zum 30.11.2012 das Recht, ihren Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. (…)“ Der Vertrag wurde sodann zum 31.12.2013 beendet. Die Klägerin erteilte für das Jahr 2011 eine Jahresrechnung. Hier verlangte sie für die Stromlieferungen einen Betrag von 2.968,63 EUR, zog Abschlagszahlungen ab von 3.039,00 EUR und errechnete eine Gutschrift von 50,37 EUR. Die Klägerin erteilte für das Jahr 2012 eine Jahresrechnung. Hier verlangte sie für die Stromlieferungen einen Betrag von 3.650,00 EUR, zog Abschlagszahlungen ab von 3.039,00 EUR und errechnete eine noch zu zahlende Summe von 560,99 EUR. In der Schlussrechnung berechnete sie für Stromlieferungen des Jahres 2013 einen Betrag von 5.265,57 EUR, zog geforderte Abschlagszahlungen ab von 4.905,84 EUR und errechnete eine noch zu zahlende Summe von 359,73 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Kopien verwiesen. In dem gesamten Lieferzeitraum belieferte die Klägerin die Beklagte mit Strom i.H.v. 48.817 kWh. Zahlungen erbrachte die Beklagte in Höhe von insgesamt 10.488,75 €. Während der Vertragszeit kam es verschiedene Male zu Rückinkasso. Die rechnerisch sich ergebende Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der abgerechneten Leistungen i.H.v. 11.904,56 € und dem Gesamtbetrag der erbrachten Zahlungen i.H.v. 10.488,75 € von 1415,81 € erbrachte die Beklagte nicht. Die Klägerin brachte Mahnungen auszuzahlen dieses Betrages mit Datum vom 21. dritten 2013 und 25.02.2014. Es erfolgte eine anwaltliche Mahnung mit Schreiben vom 22.10.2014 mit Fristsetzung. Die Klägerin verfolgte sodann die ihr nach ihrer Meinung zustehenden Zahlungsansprüche im Mahnbescheidsverfahren weiter. Hier verlangte sie als Nebenforderungen auch noch Bankrücklastkosten i.H.v. 20 €. Zahlungsansprüche im nunmehr noch geltend gemachten Umfang verfolgt sie sodann weiter nach Widerspruchseinlegung und Abgabe nunmehr im streitigen Verfahren. Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Zahlung des von ihr ausgerechneten Differenzbetrages in geltend gemachter Höhe. Sie meint, die Beklagte müsse ihr auch Mahnkosten i.H.v. 2,50 € pro Mahnschreiben bezahlen und ihr auch die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlen. Diese beziffert sie, ausgehend von einem Gegenstandswert von 1415,81 € mit einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG von 149,50 zzgl. einer Pauschale von 20,00 € für Post- und Telekommunikationsleistungen zzgl. 19 % MwSt. von, gesamt 169,50 €. Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Weitergabe der EEG Umlagenerhöhung aus dem Jahre 2011 gehabt. Sie verweist auf die Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie meint, die Weitergabe sei auch bei einem Tarif der Preisfixierung möglich gewesen. Die Weiterberechnung sei, so macht sie geltend, auch allgemein üblich. Sie meint, sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kunden über eine Preisänderung infolge einer gesetzlich auferlegten Abgabenerhöhung zu unterrichten. Sie macht geltend, sie habe im Übrigen die Klägerin mit der E-Mail vom 28.01.2011 über die EEG und KWK Umlage für das Jahr 2011 unterrichtet. Sie macht geltend, die EEG Umlage für 2011 habe 3,53 Cent (netto) betragen. Die KWK Umlage sei um 0,1 Cent (netto) pro Kilowattstunde gesunken. Sie, die Klägerin, sei daher berechtigt gewesen, den Arbeitspreis um 1,65 Cent (brutto) pro Kilowattstunde zu erhöhen. Sie meint, bei der Änderung des Arbeitspreises infolge einer EEG-Umlagenerhöhung handele es sich nicht um eine reguläre Preisanpassung gemäß Z. 6.7 ihrer AGB. Dem Kunden stehe deshalb auch kein Sonderkündigungsrecht zu. Bei der mitgeteilten Preiserhöhung per E-Mail vom 26.10.2012 habe es sich um eine reguläre Preiserhöhung gehandelt. Sie meint, diese Preisanpassung zum 01.01.2013 sei wirksam geworden. Sie meint, dem Kunden stehe dann nur ein Sonderkündigungsrecht, nicht aber ein Widerspruchsrecht zur Preiserhöhung zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 1.451,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2014 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR zu zahlen, 2. an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren i.H.v. 169,50 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2014 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klägerin habe in gesetzlich unzulässiger Weise die Preise erhöht. Sie verweist auf diverse Urteile diverser Gerichte und meint, bei der vorgenommenen Weitergabe einer EEG Erhöhung handele es sich um eine unzulässige Preiserhöhung. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens und des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass ihr noch weitere Zahlansprüche über die bereits erbrachten Zahlungen hinaus zustehen. Streitig sind die erbrachten Lieferungen aus den Jahren 2012 und 2013. In beiden Jahren hatte die Klägerin eine Erhöhung des Arbeitspreises vorgenommen gegenüber dem im ersten Jahr vereinbarten Arbeitspreis. Für das Jahr 2012 wurde die Erhöhung mit der EEG Umlage begründet und für das Jahr 2013 mit gestiegenen Kosten. Die Klägerin war zwar nach den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Preisanpassung nach dem Ablauf des ersten Jahres berechtigt (Ziff. 6.4 f. der AGB). Bei der Umsetzung einer Preisanpassung sind aber die Bestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zu beachten. § 41 Abs. 3 EnWG bestimmt: „Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.“ Vorliegen kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Beklagte ausreichend transparent unterrichtet hat. Die Preiserhöhung für das Jahr 2013 erfolgte in einer E-Mail. Diese war übertitelt mit dem Betreff „aktuelle Strommarktentwicklungen, Fortführung der Preisgarantie und Preisanpassung). Die Klägerin hat hier zunächst allgemeine Informationen über die aktuelle Stromkennzeichnung gegeben und hat dann auf Seite 3 der E-Mail zunächst ausgeführt, auch im Jahr 2013 werde der Kunde eine Preisfixierung haben. Erst im folgenden Satz wird ohne weitere Hervorhebung im Fließtext dann eine Umlage eines Teils der gestiegenen Kosten bekannt gegeben. Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 09.12.2015 Az. 12 O 177 / 14, auf das die Beklagte sich bezieht und dass sie zur Gerichtsakte gereicht hat, entschieden, dass sich ein Energieversorgungsunternehmen auf eine Preiserhöhung nicht berufen kann, wenn sie in einer E-Mail angekündigt wurde, ohne dass gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Stromliefervertrages und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hingewiesen worden ist. Im Fall der Beklagten ist ebenfalls davon auszugehen, dass das Gebot der Transparenz nicht ausreichend von der Klägerin bei der Unterrichtung der Beklagten beachtet worden ist. Das gilt auch für die Weitergabe der EEG Umlage für das Jahr 2012. Hier hat die Klägerin zwar eine allgemeine Kundeninformation abgegeben. Aus dieser Information konnte der Kunde aber nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass es sich um eine Preiserhöhung handelte. Auf Sonderkündigungsrechte hat die Klägerin darin ebenfalls nicht hingewiesen. Soweit sie sich darauf beruft, es habe sich bei der Weitergabe der EEG Umlage handele es sich um eine Umlage, die sie weitergeben könne und bei es sich nicht um eine Preiserhöhung handele, ist dieses Vorbringen unerheblich. Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 03.08.2016 Aktenzeichen 12 O 91/15 (https://dejure.org/2016,23805) hierzu ausgeführt, dass die Möglichkeit der Weiterberechnung von Kosten wie der EEG-Umlage, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei, den Vorschriften der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB widersprechen. Die dortige Klausel wurde insbesondere mit Verweis darauf, dass lediglich dem Lieferanten eine Möglichkeit eingeräumt war, er könne die Kosten weiterberechnen, als ihn transparent bezeichnet. Eine vergleichbare intransparente Regelung ist auch in den von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sehen. Auch hier ist in Z. 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit eingeräumt, dass der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen kann. Aus dieser Klausel kann der Kunde nicht entnehmen, ob die EEG-Umlage bei einer Erhöhung ganz oder teilweise an ihn weiterberechnet werden wird. Die Klauseln widersprechen dem Transparenzgebot des §§ 41 Abs. 3 EnWG und sind damit unwirksam. Darüber hinaus hat die Klägerin bei der allgemein gehaltenen Information über die Weitergabe der EEG-Umlage auch nicht auf ein Sonderkündigungsrecht des Kunden hingewiesen. Sie hat insbesondere keine näheren Ausführungen dazu gemacht, worin sie den Unterschied einer Preiserhöhung aufgrund einer Weitergabe der EEG Umlage zu einer allgemeinen Preiserhöhung sieht. Auch das widerspricht dem Transparenzgebot. Sie hat darüber hinaus die ausgesprochene Kündigung zurückgewiesen und den Kunden von der Durchsetzung der Kündigung abgehalten. Darauf hat die Beklagte richtig hingewiesen. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin berechtigt war, Preiserhöhungen im verlangten Umfang vorzunehmen. Aus ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen noch weitere Teilbeträge von ihr gefordert werden können. Die Klage ist deshalb unbegründet und abzuweisen. Mangels Berechtigung einer Hauptforderung kann die Klägerin auch keine Verzugszinsen und vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren geltend machen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.451,81 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.