Leitsatz: 1. Zahnärztliche Leistungen für Planungsarbeiten, Provisorien, Schleifen und Einpassen anzufertigender Kronen sind ein ärztlicher Behandlungsvertrag, auf den die Vorschriften des Dienstvertrages anzuwenden sind. 2. Der Arzt muss bei Abgabe der Informationen gemäß § 630 c Absatz 2 BGB nicht für einen Dolmetscher sorgen. 3. Ein Kürzungsrecht gemäß § 628 Absatz 1 Satz 2 BGB besteht nicht, wenn der Schaden durch ein Mitverschulden des Patienten entstanden ist. 4. Der Patient muss sich bei auftretenden Beschwerden nach der Behandlung melden, um dem Arzt die Möglichkeit der Abhilfe zu geben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.656,87 EUR (in Worten: zweitausendsechshundertsechsundfünfzig Euro und siebenundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2015 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden / zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist ein überregional tätiges Abrechnungsunternehmen mit Sitz in N-Ort. Sie begehrt Zahlung eines Zahnarzthonorares aufgrund einer Abtretung im Rahmen eines Factoringvertrages des Zahnarztes E, I-Allee I-Ort. Der Beklagte, geb. xx.xx.xxxx, war bei diesem Zahnarzt in zahnärztlicher Behandlung. Der Beklagte ist gebürtiger Pole. Er bezieht Leistungen aus dem ALG-II. Der deutschen Sprache ist er kaum mächtig. In der Zahnarztpraxis war er bereits seit längerem Patient. Der Beklagte hatte unter dem 27.01.2015 eine schriftliche Einverständniserklärung dahingehend abgegeben, dass er sich mit der Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen einverstanden erklärte und dass er sich auch mit der Abtretung der Forderungen an die Klägerin einverstanden erklärte. Es wird auf die vorgelegte Kopie der Einverständniserklärung verwiesen. Der Beklagte ist gesetzlich krankenversichert bei der JJJ J-Ort. Im Jahr 2015 erfolgte eine prothetische Versorgung. Es wurde bereits 2014 ein Heil- und Kostenplan erstellt, der auch von dem Beklagten in einem im oberen Bereich des Dokumentes befindlichen Kästchen handschriftlich unterschrieben ist. Hiernach wird als Rechnungsbetrag benannt eine Gesamtsumme von 5670,60 € sowie ein Festzuschuss der Kasse von 3229,44 € und ein Versichertenanteil von 2441,16 €. In dem Heil und Kostenplan ist vermerkt das zu Gunsten des Beklagten eine Härtefallregelung zu berücksichtigen ist. Der Heil- und Kostenplan wurde an die JJJ geschickt. Die Eingliederungsarbeiten wurden vorgenommen. Der letzte Behandlungstermin fand am 06.02.2015 statt. Die Zahnarztpraxis erstellte dem Beklagten eine Eigenanteilsrechnung über einen Rechnungsbetrag von 2656,87 €. Dieser Betrag wurde berechnet unter Berücksichtigung des festen Zuschusses der Kasse von 3229,44 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie der Rechnung verwiesen. Die Rechnung wurde dem Beklagten über die Klägerin unter Verweis auf die vorgenommene Abtretung mit Schreiben vom 02.03.2015 zugeleitet mit der Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 30 Tagen an die Klägerin. Eine Zahlung erfolgte nicht. Es erfolgten Mahnschreiben unter dem 08.09.2015, 29.09.2015 und 19.10.2015. Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2015 zur Zahlung aufgefordert mit Nachfristsetzung bis zum 02.12.2015. Der Beklagte meldete sich in der Zahnarztpraxis mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2015 und erklärte die Anfechtung der von ihm abgegebenen Erklärung wegen Irrtums. Er führte aus, er sei sich nicht darüber bewusst gewesen, dass er einen privatärztlichen Behandlungsvertrag mit der Folge eines Eigenanteils unterzeichnet habe. Er meint, sollte er tatsächlich einen entsprechenden Behandlungsvertrag unterschrieben haben, wäre dieser gemäß § 138 BGB als sittenwidrig unwirksam. Der Beklagte wandte sich am 06.05.2016 an die JJJ und machte dort geltend, der Zahnersatz sei nicht ausreichend funktionstüchtig. Die JJJ ordnete eine Überprüfung an und veranlasste, dass der Beklagte sich bei dem Zahnarzt F vorstellte. Dieser Zahnarzt untersuchte den Beklagten im Mai 2016 und kam zu dem Ergebnis, der Zahnersatz weise Mängel auf. Das Ergebnis der Begutachtung teilte er der JJJ mit. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie verwiesen. Das Ergebnis der Begutachtung teilte die JJJ dem Beklagten unter dem 03.06.2016 mit. Sie forderte den Beklagten auf, sich mit der Praxis des Zedenten in Verbindung zu setzen, damit die Mängel behoben werden könnten. Der Beklagte stellte sich 2016 auch bei der Zahnärztin Frau G vor. Diese untersuchte den Beklagten, nahm aber keine Nachbesserungsarbeiten vor. Im Hinblick auf die erhobenen Beschwerden zur Funktionsfähigkeit des Zahnersatzes wurde der Prothetik-Einigungsausschuss tätig. Er kam in der Sitzung vom 20.03.2017 zu dem Ergebnis, der Zedent sei zu einer Rückerstattung des Festzuschusses nicht verpflichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe nach der Eingliederung nur viermal im Rahmen üblicher Nachbesserungen die Zahnarztpraxis aufgesucht. Mit den Beschwerden habe er sich erst 15 Monate nach Behandlungsabschluss gewandt. Es seien zwar Mängel vorhanden, diese könnten aber durch entsprechende Nachbesserungsarbeiten behoben werden. Man müsse von mangelnder Mitarbeit des Patienten ausgehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie des Beschlusses verwiesen. Die Klägerin meint, sie habe aufgrund der Abtretung einen Zahlungsanspruch. Sie behauptet, in der Praxis des Zedenten sei eine gründliche Kosten Aufklärung vorgenommen worden und dem Beklagten sowie dessen Ehefrau seien die Maßnahmen ganz transparent unverständlich erklärt worden. Die Ehefrau des Beklagten habe alles immer ausführlich ihrem Ehemann übersetzt und langwierig erklärt. Der Beklagte habe sich auch mit einem Eigenanteil einverstanden erklärt, der viel höher gewesen sei als der letztlich abgerechnete Eigenanteil. Der Eigenanteil habe letztlich deshalb verringert werden können, weil der Beklagte eine Härtefallregelung bei seiner Krankenkasse in Anspruch habe nehmen können. Er verweist auf die Anlage zum Heilung Kostenplan vom 28.10.2014, die einen voraussichtlichen Eigenanteil ausweist von 4161,73 €. Sie behauptet, die berechneten Leistungen seien auftragsgemäß und mangelfrei erbracht worden, seien medizinisch notwendig gewesen und korrekt abgerechnet worden. Auch die Laborkosten seien in der berechneten Höhe angefallen und angemessen. Sie meint, es bestehe ein Anspruch auf Mahnkosten in begehrter Höhe. Sie meint, aufgrund der Mahnungen sei Verzug eingetreten seit dem 10.09.2015. Sie meint, es bestehe auch ein Anspruch auf Ausgleich der Rechtsanwaltskosten, welche die Klägerin-insoweit unstreitig-zur Zahlung erhalten habe. Diese berechnet sie ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß den §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG ausgehend von einem Gegenstandswert von 2656,87 € mit 261,30 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 €, gesamt 281,30 €. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.656,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2015 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet dem Zahnarzt seien die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt gewesen. Auf frühere kleinere Rechnungen habe er sich Ratenzahlungsnachlässe einräumen lassen und dabei auch seinen ALG-II-Bescheid vorgelegt. Den Heil und Kostenplan habe er mangels Sprachkenntnissen nicht lesen können und habe ihn auch nicht verstehen können. Von der Zahnarztpraxis sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass von ihm ein Eigenanteil von rund 2650 € aufgebracht werden müsse. Er habe zwar durchaus mit der Möglichkeit einer Zuzahlung gerechnet, allerdings allenfalls in einer Größenordnung von 100-200,00 €. Im Hinblick auf die Erfahrungen aus früheren Behandlungen sei er davon ausgegangen, dass sich die Zuzahlung in einem für ihn vertretbaren Rahmen, äußerstenfalls von 1.000,00 € bewegen würden. Er meint, es liege keine ordnungsgemäße Unterschrift vor, da sich sein Name oberhalb des Urkundentextes befinde. Schließlich habe der Heil- und Kostenplan zu dem Zeitpunkt, zu dem er darauf geschrieben habe, noch nicht den Inhalt gehabt, welchen er heute habe. Er verweist auf unterschiedliche Datenangaben zuletzt datierend vom 27.02.2015. Er meint, der Vertrag sei wegen Anfechtung untergegangen. Er behauptet, nach seiner Vorstellung habe es sich bei den unterschriebenen Erklärungen um einen Kostenübernahmeantrag an seine Krankenversicherung gehandelt. Eine Aufklärung über andere, insbesondere kostengünstigere oder zuzahlungsfreie Behandlungsmethoden sei nicht erfolgt. Er meint, die Zahnarztpraxis hätte vor Veranlassung seiner Unterschrift eindringlich auf die Folgen seiner Erklärung hinweisen müssen. Dies ergebe sich aus einer Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Er meint, aus dieser Pflichtverletzung begründe sich gemäß § 218 Abs. 1 BGB ein Anspruch des Beklagten gegenüber der Zedentin auf Freistellung von der Verbindlichkeit. Das könne auch der Klägerin entgegengehalten werden. Er meint, die vertragliche Verpflichtung sei sittenwidrig gemäß § 138 BGB. Er meint, es liege eine Kündigung des Behandlungsvertrages vor, der ihn zu einer Leistungskürzung gem. § 628 BGB berechtige. Er behauptet, die Zedentin habe ihre Leistungen auch nicht mangelfrei erbracht. Er, der Beklagte, leider mittlerweile unter Dauerschmerzen an der Teleskopkrone 13, Bf am Zahnfleisch, Keramikfraktur an den Zahnersatz Regio 23 sowie einer mangelhaften Kollusion im Seitenbereich 17-14. Er erhebt wegen der von ihm behaupteten Mängel die Einrede des Zurückbehaltungsrechts. Er bestreitet einen Zugang der Rechnung am 04.03.2015. Er meint, erst nach rechtlicher Prüfung sei für ihn erkennbar gewesen, dass der Rechnung eine Willenserklärung zugrunde gelegt worden sei, die von ihm, dem Beklagten, irrtumsbedingt abgegeben worden sei. Er meint, nach der Prüfung sei das Zurückweisung und Anfechtungsschreiben unverzüglich erfolgt. Wegen der ihm nach seiner Meinung zustehenden Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung über die zu erwartenden Kosten erklärt er gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung. Er meint, diesen Einwand könne er auch gegenüber der Klägerin erheben. Er meint, eine Nachbesserung durch den Zedenten komme bereits im Hinblick auf den vorstehenden Rechtsstreit nicht in Betracht. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.12.2016 durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen der Zeugen Frau G und Dr. E. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen verwiesen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.04.2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie gemäß Beweisbeschluss vom 14.09.2017 durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens jeweils des Sachverständigen Dr. H. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten verwiesen. Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 17.01.2018 den Sachverständigen mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens und des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und abzuweisen. Der Zahlungsanspruch ist gerechtfertigt gem. §§ 630a Abs. 1, 611 Abs. 1, 398 BGB. Die Klägerin hat die Forderung des Zahnarztes im Rahmen des Factorings durch Abtretung erhalten. Der Beklagte hat der Abtretung zugestimmt. Das hat die Klägerin durch Vorlage des schriftlichen Abtretungsvertrages schlüssig dargelegt. Erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben. Die nach dem Klagevortrag maßgebliche Rechtslage ist dem Recht des Behandlungsvertrages und dem Dienstvertragsrecht zu entnehmen. Lediglich im engen Bereich der Herstellung einer Prothese kommt die Anwendung von Werkvertragsrecht in Betracht (BGH Urteil vom 29.03.2011 VI ZR 133/10 bei juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 06. Januar 2009 – 8 U 31/17 –, juris; Schellenberg, VersR 2007, 1344 ff, 1345). Vorliegend war Gegenstand der zahnärztlichen Leistungen die prothetische Versorgung. Hier waren sowohl zahntechnische Leistungen zu erbringen als auch eigentliche zahnärztliche Leistungen, nämlich Planungsarbeiten, Provisorien, Schleifen und Einpassen der anzufertigenden Kronen. Von dem Beklagten wird mangelhaftes ärztliches Vorgehen behauptet, auf Grund dessen es zu Dauerschmerzen an der Teleskopkrone 13 gekommen sei sowie Wucherung am Zahnfleisch. Insoweit liegt der Schwerpunkt des Vertrages in den zahnärztlichen Leistungen und nicht im zahntechnischen Teil. Das rechtfertigt es, den Vertrag hinsichtlich des Vergütungsbegehrens insgesamt dem Dienstvertragsrecht zu unterwerfen. Auf den Behandlungsvertrag sind gemäß § 630 Buchst. b BGB die Vorschriften des Dienstverhältnisses entsprechend anzuwenden. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen. Maßgeblich für die Frage des Zustandekommens ist, ob vertragliche Erklärungen gemäß den §§ 145, 147 BGB abgegeben worden sind gerichtet auf den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages. Ob jeweils entsprechende Erklärungen mit diesem Erklärungswert vorliegen, ist anhand einer Auslegung der vertraglichen Erklärungen gemäß den §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der Vertragspartei auszulegen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem Beklagten klar war, dass er eine prothetische Arbeiten und eine Kronenversorgung bekommen sollte. Er bestreitet auch nicht in erheblicher Weise, den Zedenten mit der Durchführung von Zahnarztleistungen der abgerechneten Form beauftragt zu haben. Seine Einwendungen gehen vielmehr dahingehend, dass ihm der von ihm zu erbringende berechnete Eigenanteil nicht klar geworden sei. Hieraus konnte der behandelnde Zahnarzt aber nicht entnehmen, dass der Beklagte einen Vertrag nur unter dem Vorbehalt einer vollständigen Kostenübernahme abschließen wollte. Er konnte vielmehr die Erklärung dahingehend auslegen, dass der Beklagte ihn mit der Durchführung der Arbeiten auch beauftragen wollte. Der Zedent hat die erforderlichen Informationen Pflichten gemäß § 630 Buchst. c Abs. 2 BGB dem Beklagten zukommen lassen. Hiernach ist der Behandelnde verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern. Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren, § 630 Buchst. c Abs. 3 S. 1 BGB. Der Zedent hat die erforderlichen Informationen abgegeben. Er hat einen Heil- und Kostenplan aufgestellt und hat dem Beklagten zuvor den voraussichtlich entstehenden Eigenanteil berechnet. Die Information erfolgte in Textform gemäß § 126 Buchst. b BGB. Der Beklagte hat mit Anbringung seiner Unterschrift zu erkennen gegeben, den Heil und Kostenplan und die darin ausgewiesenen Eigenanteile zur Kenntnis genommen zu haben. Unerheblich ist, wo genau auf dem Papier seine Unterschrift sich befindet. Eine besondere Form ist nicht erforderlich. Die Abgabe der Informationen in Textform kann allerdings unzureichend sein, wenn der Patient sie nicht wahrnehmen kann, z.B. wegen Sehbehinderung. In einem solchen Fall ist der Zahnarzt zusätzlich gehalten, den Patienten mündlich oder in anderer geeigneter Weise zu unterrichten (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10 488 S 22; Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. § 630 Buchst. c Rn. 11). Soweit der Beklagte einwendet, er sei Pole und der deutschen Sprache nicht mächtig, könnte hierin eine vergleichbare Beeinträchtigung der Wahrnehmung zu sehen sein. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass die abgegebenen Informationen für den Beklagten gar nicht wahrnehmbar gewesen wären. Nach unwidersprochenen Vortrag war auch die Ehefrau des Beklagten anwesend, die die Ausführungen des Zahnarztes dolmetschte. Außerdem bekam der Beklagte in ausreichendem zeitlichem Abstand vor dem eigentlichen Behandlungsbeginn den Heil- und Kostenplan und die schriftliche Mitteilung über die voraussichtlichen Kosten des Eigenanteils mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge war es dem Beklagten möglich, sich den Inhalt unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers so übersetzen zu lassen, dass er den Inhalt verstehen konnte. Es mag zwar sein, dass er bei der Unterschrift im Heil- und Kostenplan noch nicht verstanden hat, dass er einen Eigenanteil in der ausgewiesenen Höhe zu leisten hatte. Spätestens aber bis zum Behandlungsbeginn hätte er sich die erforderlichen Informationen ohne weiteres über einen Dolmetscher beschaffen können. Er hätte dann das Einverständnis für die Behandlung ohne weiteres zurückziehen können. Das ergibt sich aus § 630 Buchst. d Abs. 3 BGB. Der Behandlungsvertrag ist auch nicht nichtig wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB. Sittenwidrig ist hiernach ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt. Das ist insbesondere der Fall, wenn jemand durch Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder Mangel an Urteilsvermögen sich Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, § 138 Abs. 2 BGB. Der entsprechende Vortrag des Beklagten hierzu ist zu pauschal und damit unbeachtlich. Allein der Umstand, dass er Pole ist sowie Bezieher von ALG-II lässt die Eingehung eines Behandlungsvertrages zu zahnärztlichen Leistungen mit einem damit verbundenen Eigenanteil von rund 2600 € nicht als sittenwidrig erscheinen. Der Behandlungsvertrag ist auch nicht wegen Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB untergegangen. Der Beklagte hat kein Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Eine Willenserklärung ist anfechtbar wegen Irrtums, wenn der Anfechtende bei Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, § 119 Abs. 1 BGB. Es kann aus dem Vortrag des Beklagten nicht schlüssig hergeleitet werden, dass er sich über seine Erklärung oder den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befunden hat. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, z.B. bei Verschreiben, Versprechen oder Vergreifen (Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. § 119 Rn. 10). Ein derartiger Irrtum ist von dem Beklagten nicht dargelegt. Er hat sich mit einer Behandlung durch den Zahnarzt einverstanden erklärt und auch damit, einen Eigenanteil bezahlen zu müssen. Ein Inhaltsirrtum wäre anzunehmen, wenn der Anfechtende über die Bedeutung oder Tragweite der Erklärung in einem Irrtum war (Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. § 119 Rn. 11). Als Inhaltsirrtum kann bejaht werden, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt; das ist nicht der Fall, wenn das Geschäft außer der erstrebten Wirkung nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hat (Palandt-Ellenberger Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. § 119 Rn. 15). Vorliegend hat der Beklagte sich nicht darüber geirrt, dass er einen Eigenanteil zu zahlen hatte. Er hat sich lediglich über die Höhe geirrt. Ein solcher Irrtum ist kein Inhaltsirrtum, der zur Anfechtung berechtigt. Der Beklagte kann sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erfolgreich auf eine Kürzung gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB berufen. Nach dieser Bestimmung steht dem Dienstverpflichteten, wenn er durch ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten veranlasst hat, kein Vergütungsanspruch zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse mehr haben. Diese Vorschrift gibt ein Recht einer Teilvergütung, wenn ein Dienstleistungsvertrag gekündigt worden ist. Vorliegend kommt diese Bestimmung jedoch nicht zur Anwendung, da die Behandlung des Beklagten komplett abgeschlossen war. Dem Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen mangelhafter Leistungen des Zedenten gemäß § 320 BGB zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Zedenten ein ärztlicher Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, der den Beklagten zur Leistungsverweigerung berechtigen könnte. Ärztliche Behandlungsfehler sind eine Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Sie liegen vor, wenn der Behandelnde von dem geschuldeten Pflichtprogramm der medizinischen Behandlung oder vom Behandlungsmaßstab abweicht (Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. § 630 Buchst. a Rn. 9). Das kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vorliegend nicht festgestellt werden. Der Zahnersatz im Unterkiefer ist ohne Mängel. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Der Sachverständige Dr. E hat nach Untersuchung die Mangelhaftigkeit in seinem Gutachten nachvollziehbar festgestellt. Das Gericht schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. Ein Behandlungsfehler, der den Beklagten zur Leistungsverweigerung berechtigen könnte, liegt auch beim Oberkiefer nicht vor. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zwar zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der von dem Zedenten angefertigte Zahnersatz im Oberkiefer mangelhaft war. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der im Oberkiefer herausnehmbare teleskopierende Zahnersatz nicht stabil gelagert ist. Es ist eine Inkongruenz zwischen Prothesenbasis und Oberkiefer feststellbar. Die Teleskopzähne 13,23 und 24 weisen einen Lockerungsgrad von II auf. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der herausnehmbare Teil der prothetischen Versorgung als mangelhaft zu bezeichnen ist. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass eine permanente Überlastung des Zahnes 13 vorliegt und dadurch bedingt immer wieder Schmerzen an diesem Zahn auftreten. Er kommt auch zu dem Ergebnis, dass eine Keramikfraktur eingetreten ist Als ursächlich für die Beschwerden erachtet der Sachverständige den von dem Zedenten inkorporierten Zahnersatz. Auch insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. Die Mängel hat der Sachverständige auch anlässlich seiner Anhörung vom 25. 05. 2018 erläutert und bestätigt. Die Ausführungen des Sachverständigen werden gestützt durch die Aussage des Zeugen Dr. E. Der als Zeuge vernommene Dr. E kam zwar ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Leistungen mangelhaft waren. Demgegenüber waren die Aussagen der Zeugin F unergiebig. Sie erklärte, sie sei nicht in der Lage zu beurteilen, ob die zahntechnischen Arbeiten mangelhaft gewesen seien. Sie habe in ihren Unterlagen auch keine Notiz über keine Keramikfraktur am Zahn 23 gefunden. Ihre Aussagen sind nicht geeignet, das Ergebnis der Feststellungen des gerichtlichen Gutachters zu erschüttern. Es steht damit zu Überzeugung des Gerichts fest, dass die Arbeiten des Zedenten mangelhaft waren. Der Beklagte kann hieraus aber keine Gegenrechte herleiten, da ihm ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB anzulasten ist. Hat hiernach bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorliegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Beklagten eine mangelnde Mitwirkung und ein Mitverschulden vorzuwerfen ist. Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass bei einem frühen Stadium man noch Einschleifarbeiten als Nachbesserungen vornehmen könne. Das Gericht schließt sich auch insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. Seine Ausführungen werden gestützt durch die Ausführungen des Zeugen E sowie des Prothetikausschusses. Der Prothetikausschuss ist in seinem Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dem Beklagten sei eine mangelnde Mitwirkung anzulasten. Er ist in seinem Beschluss zu dem Ergebnis gekommen, die Nachbesserung sei noch möglich. Das war 2016. Demgegenüber kam später im gerichtlichen Verfahren und in der Anhörung im Jahre 2018 der Sachverständige Dr. G zu dem Ergebnis, jedenfalls jetzt sei keine Nachbesserung mehr möglich. Die ersten Beschwerden äußerte der Beklagte erst im Jahre 2016 gegenüber der Krankenkasse. In diesem Stadium wären Nachbesserungsarbeiten noch möglich gewesen. Das ergibt sich aus dem Ergebnis des Beschlusses des Prothetikausschusses. Danach hatte sich der Beklagte an die Krankenkasse am 06.05.2016 gewandt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits über andauernde Beschwerden geklagt. Es ist davon auszugehen, dass er schon vor dem ersten Termin der Beschwerde bei der Krankenkasse Beschwerden hatte, weil er diese als andauernd beschrieb. Hätte der Beklagte sich zuvor schon an den Zahnarzt gewandt, so wäre zu diesem Zeitpunkt noch eine Nachbesserung möglich gewesen. Insoweit hat der Sachverständige Dr. E ausgeführt, dass die weiteren Beschwerden durch eine fortdauernde Fehlbelastung entstanden sind. In einem frühen Stadium hätte man noch Einschleifarbeiten vornehmen können. Hätte der Beklagte die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten in einem früheren Stadium ermöglicht, so wären die weiteren Beeinträchtigungen nicht entstanden. Zu einer Meldung über auftretende Beschwerden war der Beklagte im Rahmen einer Nachwirkung des Behandlungsvertrages verpflichtet. Das ergibt sich aus § 630 Buchst. c Abs. 1 BGB, wonach behandelnder und Patient zur Durchführung der Behandlung zusammen wirken müssen. Hierzu gehört auch, auftretende Beschwerden nach Durchführung der Behandlung dem behandelnden Arzt zu melden, um diesem die Möglichkeit der Abhilfe zu gewähren. Eine Meldung war dem Beklagten auch zumutbar. Soweit er sich darauf beruft, eine Behandlung bei dem Zedenten sei ihm wegen der Abrechnungsprobleme nicht zumutbar gewesen, kann dem nicht gefolgt werden, da die Abrechnung nicht mehr von dem Zahnarzt, sondern von der Klägerin vorgenommen wurde. Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile erachtet das Gericht die fehlende Mitwirkung des Patienten als so schwerwiegend, dass sie Ansprüche auf Schadensersatz für den Patienten entfallen lässt. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht durch die erklärte Aufrechnung untergegangen. Die Aufrechnung kann zwar auf der Klägerin als neuer Gläubigerin gemäß § 404 BGB entgegengehalten werden. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Aufklärung oder fehlerhafter Behandlung zusteht. Insoweit geht die erklärte Aufrechnung ins Leere. Nach alledem ist der Beklagte der Klägerin aus abgetretenem Recht zur Bezahlung des Eigenanteils verpflichtet. Die zuerkannten Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 1,280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund des Mahnschreibens vom 08.09.2015 seit dem 10.09. 2015 im Zahlungsverzug. Wegen des entstandenen Zahlungsverzuges können auch die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung des Rechtsanwaltes verlangt werden. Die Kosten sind schlüssig berechnet und werden von dem Beklagten nicht in erheblicher Weise angegriffen. Die Klägerin kann auch die Kosten für zwei Mahnschreiben verlangen. Es erfolgten zwei Mahnschreiben vom 29. 08. 2015 und 19.10.2015. Soweit allerdings sie die Klägerin für die beiden weiteren Mahnschreiben 12,00 € verlangt, kann aus ihrem Vortrag die Berechnung nicht entnommen werden. Das Gericht schätzt mangels ausreichender Angaben gemäß § 287 ZPO, dass für jedes Mahnschreiben nur 2,50 € als angemessen zu berücksichtigen sind. Das ergibt zuerkannte fünf Euro für zwei weitere Mahnschreiben. Die weitergehende Klage ist unbegründet und abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.