Beschluss
43 IN 30/18
Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKLE1:2018:0824.43IN30.18.00
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Leitsätze
Die bisherige Rechtsprechung und Praxis, die sich für die Fortführung des Zweitantrags herausgebildet hat, gilt künftig bereits beim Erstantrag.
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
weist das Gericht daraufhin, dass durch die schuldnerische Zahlung das vorliegende Insolvenzerföffnungsverfahren wohl nicht beendet ist, sondern aufgrund der Mitteilung der Angastellerin vom 17.08.2018 (Bl. 26 d. A.) forzusetzen sein dürfte.
Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit gegen, binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bisherige Rechtsprechung und Praxis, die sich für die Fortführung des Zweitantrags herausgebildet hat, gilt künftig bereits beim Erstantrag. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen weist das Gericht daraufhin, dass durch die schuldnerische Zahlung das vorliegende Insolvenzerföffnungsverfahren wohl nicht beendet ist, sondern aufgrund der Mitteilung der Angastellerin vom 17.08.2018 (Bl. 26 d. A.) forzusetzen sein dürfte. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit gegen, binnen einer Woche Stellung zu nehmen. 43 IN 30/18 AMTSGERICHT KLEVE BESCHLUSS In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des weist das Gericht daraufhin, dass durch die schuldnerische Zahlung das vorliegende Insolvenzeröffnungsverfahren wohl nicht beendet ist, sondern aufgrund der Mitteilung der Antragstellerin vom 17.08.2018 (Bl. 26 d.A.) fortzusetzen sein dürfte. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche Stellung zu nehmen. I. Die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträgerin stellte einen (Fremd-)Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Nach Anhörung des Schuldners zu diesem Antrag sowie Bestellung eines insolvenzrechtlichen Sachverständigen leistete der Schuldner einen dem streitgegenständlichen Insolvenzantrag zugrundeliegenden Betrag an den Sozialversicherungsträger. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass die Antragstellerin weiterhin an ihrem gestellten Insolvenzantrag festhalten würde. II. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017, welches am 05.04.2017 in Kraft trat, wurde - neben Änderungen im Anfechtungsrecht – auch das Gläubigerantragsrecht gestärkt. Hierzu wurde § 14 Abs. 1 InsO geändert. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die Verbesserung der Möglichkeiten, insbesondere der Sozialversicherungsträger, auf eine frühzeitige Sachaufklärung hinzuwirken (vgl. BT-Drs. 18/7054, S. 14; hierzu auch: Brzoza , jurisPR-InsR 4/2018, Anm. 4). Seit April 2017 regelt nunmehr § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, dass ein Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig wird, dass die Forderung erfüllt wird. D.h. auch nach der schuldnerischen Zahlung ist das streitgegenständliche Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich fortzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz dürfte nur gegeben sein, wenn neben der schuldnerischen Zahlung auch das – ursprünglich vorhandene – Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen ist. Ein solches Rechtschutzbedürfnis kann entfallen, wenn nicht mehr die konkrete Gefahr besteht, dass die weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei dem antragstellenden Sozialversicherungsträger neue Verbindlichkeiten begründen würde, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten könnte. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat. Die bisherige Rechtsprechung und Praxis, die sich für die Fortführen des Zweitantrags herausgebildet hat, gilt künftig bereits beim (Erst-)Antrag (vgl. hierzu u.a.: AG Köln, Beschl. v. 14.06.2017, Az. 73 IN 74/17, NZI 2017, 899; AG Leipzig, Beschl. v. 05.09.2017, Az. 403 IN 1109/17, NZI 2017, 846; AG Mönchengladbach, Beschl. v. 29.01.2018, Az. 45 IN 66/17, BeckRS 2018, 828; Laroche , ZInsO 2015, 2511, 2512; vgl. zu der bisherigen Rechtsprechung zur Fortführung des Zweitantrages: BGH, Beschl. v. 12.07.2012, Az. IX ZB 18/12, NZI 2012, 708). Anhaltspunkte für ein solches Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin sind dem Gericht im vorliegenden Verfahren nicht bekannt. Kleve, 24.08.2018 Amtsgericht Richter am Amtsgericht