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Beschluss

22 XIV (B) 19/19 Besonderes Verwaltungsrecht

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2019:0411.22XIV.B19.19.00
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Tenor

1.

Der Betroffene wird längstens bis zum 11.10.2019 in   Abschiebungshaft        (Sicherungshaft) genommen.

2.

Die sofortige Wirksamkeit diser Entscheidung wird angeordnet.

3.

Von der erhebung von Delmetscherkosten wird abgesehen.

Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Betroffene wird längstens bis zum 11.10.2019 in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen. 2. Die sofortige Wirksamkeit diser Entscheidung wird angeordnet. 3. Von der erhebung von Delmetscherkosten wird abgesehen. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens. 22 XIV(B) 19/19 Amtsgericht Kleve Beschluss In dem Freiheitsentziehungsverfahren betreffend X, geboren am 00.00.0000, vietnamesischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Y (nachfolgend "Betroffener") an dem weiter beteiligt ist: Landrat des Kreises Kleve, Ausländerbehörde, Aktenzeichen: 3.1-AH2019-019 (nachfolgend „ Antragstellerin “), wird angeordnet: 1. Der Betroffene wird längstens bis zum 11.10.2019 in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen. 2. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. 3. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten wird abgesehen. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Der Betroffene wurde am 00.00.0000 in Vietnam geboren. Vor circa vier Jahren reiste der Betroffene in die Bundesrepublik Deutschland mit Absicht, hier Arbeit aufzunehmen, ein. Am 00.00.0000 wurde der Betroffene durch das Hauptzollamt Duisburg in Kleve in einem Asia-Imbiss im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme festgenommen. Er verfügt über keinen gültigen Reisepass und keinen gültigen Aufenthaltstitel. In seiner (außergerichtlichen) Befragung durch die Antragstellerin verhielt sich der Betroffene unkooperativ und versuchte in seiner Befragung die Ausländerbehörde über den tatsächlichen Sachverhalt zu täuschen. Er gab an, slowenischer Staatsangehöriger zu sein. Am 10.04.2019 teilten die slowakischen Behörden mit, dass die vom Betroffenen angegebene Identität nicht existieren würde. Auch nachdem er mit dem Ergebnis der Überprüfung durch die slowenischen Behörden konfrontiert wurde, dass er kein slowenischer Staatsangehöriger sei und auch ansonsten dort gänzlich unbekannt sei, blieb er bei seiner Schutzbehauptung. Am 11.04.2019 erließ die Antragstellerin eine sofortige Abschiebungsanordnung unter Wegfall der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG. II. Der zulässige Antrag ist begründet. (1) Das Ausländeramt des Kreises Kleve ist im vorliegenden Verfahren gemäß § 417 Abs. 1 FamFG antragsbefugt. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kleve folgt aus § 416 S.2 FamFG. (3) Ein ausreichend begründeter Antrag im Sinne von § 417 Abs. 2 FamFG liegt vor. Der Haftantrag enthält Darlegungen (a) zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, (b) zu den Abschiebungsvoraussetzungen, (c) zu der Erforderlichkeit der Haft, (d) zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und € zu der notwendigen Haftdauer (vgl. u.a., BGH, Beschl. V. 25.10.2018, Az. VZB 59/18, BeckRS 2018, 31097, Rn 5). Im Einzelnen: a) Eine Pflicht des Betroffenen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ist gegeben (vgl. § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG). Der Betroffene ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthalsG zur Ausreise verpflichtet, weil er nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt, einen solchen nicht mehr besitzt oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Seine Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, und zwar aus folgendem Grund: Die Ausweisung nebst Androhung der Abschiebung – als erforderliche Rückkehrentscheidung – datiert auf den 11.04.2019. Die Ausreispflicht ist nach § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG auch vollstreckbar. (b) Die weiteren Abschiebungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist der Betroffene abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisepflicht nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich ist. (aa) Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht des Betroffenen ist nicht gesichert. Der Betroffene hat in seiner gerichtlichen Anhörung ausdrücklich erklärt, dass er nicht zurück nach Vietnam möchte. (bb) Zudem ist die Überwachung der Ausreise des Betroffenen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich. Regelbeispiele für eine entsprechende Überwachungsbedürftigkeit hat der Gesetzgeber in § 58 Abs. 3 AufenthG normiert. (i) Im vorliegenden Fall ist das Regelbeispiel des § 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG gegeben, weil der Betroffene keinen ordnungsgemäßen Pass oder Passersatz besitzt. (ii) Des Weiteren hat der Betroffene gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder diese Angaben verweigert. Dies begründet das Regelbeispiel des § 58 Abs. 3 Nr. 6 AufenthG. (iii) Zuletzt ist auch das Regelbeispiel des § 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG erfüllt. Dieses ist gegeben, wenn der Betroffene zu erkennen gibt, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen wird. Er hat heute ausdrücklich erklärt, dass er nicht ausreisen wird. (c) Die Anordnung von Haft ist im vorliegenden Verfahren erforderlich. Es liegt ein Haftgrund für die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S.1 Nr. 5 AufenthG vor. Hiernach ist Haft anzuordnen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will ( sog. Fluchtgefahr). (i) Im vorliegenden Fall ist der konkrete Anhaltspunkt des § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG gegeben, weil der Betroffene über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts-oder Reisedokumenten und das Vorgeben einer falschen Identität getäuscht hat. Der Betroffene verwendet noch in der Anhörung bei der Ausländerbehörde seine falsche slowenische Identität. (ii) Zudem hat der Betroffene im Rahmen der gerichtlichen Anhörung ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will, sodass auch der Anhaltspunkt des § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG gegeben ist. (viii) Nach kritischer Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr im vorliegenden Fall zu bejahen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der in § 2 XIV Nrn. 1 bis 6 AufenthG benannten Umstände stellt nur ein (erstes) Indiz für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr da und bedarf immer einer Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BGH, Beschl. V. 16.02.2017, Az. V ZB 115/16, NVwZ 2017, 816, Rn 9). Unter Berücksichtigung der Vortäuschung seiner falschen slowenischen Identität sowie seinem ausdrücklich erklärten Willen, nicht nach Vietnam reisen zu wollen, ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Betroffene alles „in seiner Macht stehende tun wird“, um die Abschiebung zu verhindern. (d) Die beabsichtigte Abschiebung im vorliegenden Fall ist nach dem derzeitigen Sachstand durchführbar. Der Vollzug der Abschiebehaft soll in einer dafür speziell vorgesehenen Einrichtung im Sinne von § 62a AufenthG in Büren durchgeführt werden. Ein Transport des Betroffenen zu dieser Abschiebehafteinrichtung wurde durch das Ausländeramt Kleve zugesagt. Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 AufenthG sowie Duldungsgründe im Sinne von § 60a AufenthG sind derzeit nicht feststellbar. (e) Die tenorierte Entscheidung entspricht der notwendigen Haftdauer bzw. liegt im Rahmen der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung (vgl. § 417 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 FamFG). Die Sicherungshaft kann gem. § 62 Abs. 4 S.1 AufenthG bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Anschließend kann sie noch verlängert werden. Umstände, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate im Sinne von § 62 Abs. 3 S.3 AufenthG undurchführbar machen, sind im vorliegenden Fall gegeben. Ohne Vorlage von Sachbeweisen können die vietnamesischen Behörden keine Passersatzpapiere innerhalb dieses Zeitraums ausstellen. Weil der Betroffene seine entsprechenden Originaldokumente unterdrückt, hat er diese Umstände zu vertreten, sodass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine längere Haftdauer erforderlich ist. Die angeordnete Haftdauer von sechs Monaten ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise erforderlich. Die antragstellende Behörde hat auf S.3 ihres Antrags, welcher dem Betroffenen zu Beginn des gerichtlichen Anhörungstermins übersetzt worden ist, konkret unter Darlegung der für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des vorliegenden Falls (vgl. BGH, Beschl. V. 22.11.2018, Az. V ZB 54/18, BeckRS 2018, 34134, Rn 5) dargelegt, weshalb diese Haftdauer erforderlich ist. Das Gericht nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich - nach kritischer Prüfung – zu Eigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits jetzt „zweigleisig fährt“, um die notwendigen Passersatzpapiere zu organisieren. Einerseits bemüht sich die Antragstellerin auf dem üblichen Weg diese Papiere zu erhalten, welcher jedoch erfahrungsweise bei den zuständigen vietnamesischen Behörden bis zu fünf Monate dauern kann. Andererseits hat die Antragstellerin schon als zweite Möglichkeit die Sammelvorführung in der ersten Septemberwoche ins Auge gefasst, um hierdurch die schnellstmögliche Beschaffung der für die Abschiebung benötigten Passersatzpapiere zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung einer Dauer von rund fünf Monaten zur Beschaffung der Passersatzpapiere und einem sodann noch benötigten Zeitraum für die Flugbuchung nach Vorlage der Passersatzpapiere ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise die tenorierte Haftdauer erforderlich. (f) Der Zweck der Haft kann gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden. Dementsprechend sind Gründe, die gegen die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft sprechen, nach dem derzeitigen Sachstand nicht erkennbar. (3) Straftaten, die ein Einverständnis der Staatsanwaltschaft erfordern, sind derzeit nicht ersichtlich. Dies hat die Bundespolizei ermittelt. (4) Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V. m. § 422 Abs. 2 FamFG. (5) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80,81 Abs. 1, S.1 FamFG. Es entspricht hierbei wegen Art. 6 Abs. 3 lit.e) EMRK dem billigen Ermessen im Sinne von § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung der Dolmetscherkosten abzusehen (vgl. BGH, Beschl. V. 04.03.2010, Az. V ZB 222/09, NJOZ 2010, 2014, Rn 21) Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar, die binnen eines Monats schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgerichts Kleve, Schlossberg 1, 47533 Kleve einzulegen ist (§§ 58, 63 FamFG). Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 FamFG). Zur Fristwahrung ist erforderlich, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Frist bei dem genannten Gericht eingegangen ist (§ 64 FamFG). Der Betroffene kann die Beschwerde binnen gleicher Frist zudem zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts einlegen, in dessen Bezirk sich die Haftanstalt befindet (§ 429 Abs. 4 FamFG). Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung erhalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird, sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, § 64 Abs. 2 S.2, 3 FamFG. Die Beschwerde soll begründet werden, § 65 Abs. 1 FamFG. Kleve, 11.04.2019 Amtsgericht Richter am Amtsgericht