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Beschluss

4 F 312/18

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2020:0710.4F312.18.00
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Tenor

1. Der Antragsteller und Kindesvater hat das Recht, schriftlich Kontakt zu seinen Kindern XXX, geboren am XXX, und XXX, geboren am XXX, beizubehalten. Im Übrigen bleibt der persönliche Umgang zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern ungeregelt.

2. Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro festsetzen oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Verfahrenswert 3.000,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsteller und Kindesvater hat das Recht, schriftlich Kontakt zu seinen Kindern XXX, geboren am XXX, und XXX, geboren am XXX, beizubehalten. Im Übrigen bleibt der persönliche Umgang zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern ungeregelt. 2. Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro festsetzen oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Verfahrenswert 3.000,00 €. 4 F 312/18 Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss In der Familiensache pp. hat das Amtsgericht Kleve – Familiengericht –im schriftlichen Verfahren am XXXdurch den Richter am Amtsgericht XXX beschlossen: 1. Der Antragsteller und Kindesvater hat das Recht, schriftlich Kontakt zu seinen Kindern XXX, geboren am XXX, und XXX, geboren am XXX, beizubehalten. Im Übrigen bleibt der persönliche Umgang zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern ungeregelt. 2. Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro festsetzen oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Verfahrenswert 3.000,00 €. Gründe: I. Die Beteiligten sind seit dem XXX in Trennung lebende, zwischenzeitlich geschiedene Eheleute. Die Scheidung der Ehe der Kindeseltern erfolgte im Verfahren Amtsgericht Kleve, XXX, durch rechtskräftigen Beschluss vom XXX. In der Zeit nach der Trennung der Kindeseltern fanden Umgänge zwischen dem Kindesvater unter seinen Kindern zunächst regelmäßig alle 14 Tage samstags bis sonntags statt. Bereits im Laufe des Jahres XXX kamen jedoch die Umgänge vollständig zum Erliegen. Die Gründe hierfür sind zwischen den Kindeseltern im Einzelnen streitig. Der Antragsteller Kindesvater trägt vor: Seit der Trennung erlebe er letztlich immer wieder, dass sein Umgang mit den Kindern, welchen er so gerne und so intensiv wie möglich gestalten wolle, immer wieder durch kurzfristige Absagen seitens der Kindesmutter oder der Kinder verhindert werde. Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass sämtliche Bemühungen, die Kontakte auszuweiten und zu einem normalen Umgangsmodus zu gelangen, nicht von Erfolg gekrönt gewesen seien. Die seit dem XXX stattfindende vollständige Umgangsverweigerung sei auf das Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen. Dies könne er an einer Vielzahl von einzelnen Ereignissen im Verlauf der letzten Jahre festmachen. Angesichts des Verhaltens der Kindesmutter, welches letztlich hinter der Umgangsverweigerungshaltung der Kinder stehe, klinge deren wiederholte Beteuerung, sie würde eng mit dem Jugendamt und der Caritas zusammenarbeiten, um die Blockade der Kinder zu lösen, fast wie Hohn. Tatsächlich gehe die Kindesmutter in keinster Weise tatsächlich auf ihn zu und sorge dafür, dass die Kinder auch nicht auf ihn zugehen könnten. Auch die wiederholten Äußerungen der Kindesmutter, dass sie nicht bereit sei, am Gutachten selbst mitzuwirken und auch die Kinder einer Begutachtung nicht zuführen wolle, zeigten eindeutig, dass die Kindesmutter sehr wohl wisse, warum sie ein solches Gutachten fürchten muss. Er müsse davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin und Kindesmutter Angst habe, ihre eigene Rolle in der Verweigerungshaltung der Kinder aufgedeckt zu erhalten. Für ihn sei ganz klar ein Mangel an Kooperation der Kindesmutter Ursache für die gesamten nunmehrigen Schwierigkeiten und die damit bestehenden Auffälligkeiten der Kinder. Die Tatsache, dass die Kindesmutter von sich aus über das Leben der gemeinsamen Kinder nichts preisgebe, zeige deutlich, dass die Kindesmutter nicht gewillt sei, ihm am Leben der gemeinsamen Kinder noch Teilhabe zu geben. Die jetzt zutage getretene Verweigerung der Kindesmutter bezüglich des familienpsychologischen Gutachtens sei letztlich nur mit einer Bindungsunfähigkeit zu erklären, die dann wiederum die Frage nach dem weiteren Verbleib der Kinder bei der Antragsgegnerin nach sich ziehen müsse. Ein Elternteil, der nicht in der Lage sei, den Kindern die Freiheit zu geben, die sie brauchten, um Kontakt zum anderen Elternteil zu pflegen, habe in der Regel Erziehungsdefizite. Von daher müsse auch über die Erziehungseignung der Kindesmutter nachgedacht werden. Der Antragsgegner hat beantragt, ihm das Recht einzuräumen mit den gemeinsamen Kindern XXX, geboren XXX, und XXX, geboren am XXX, Umgang zu haben an jedem ersten Wochenende im Monat von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr, ferner jeweils in den Weihnachtsferien vom 2. Weihnachtstag bis Silvester, in den Osterferien von Ostermontag bis zum folgenden Samstag, drei Wochen in den Sommerferien sowie eine Woche in den Herbstferien des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Kindesmutter beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor: Entgegen der Einschätzung des Kindesvaters arbeite sie nicht gegen die Bindung der Kinder zu ihrem Vater. Durch die zwischenzeitliche Verfahrensdauer und die regelmäßige wiederkehrende Belastung der Kinder mit der Frage des Umgangs mit ihrem Vater, welcher von ihnen vehement abgelehnt werde, zeigten sich mittlerweile sogar Verwerfungen im Verhältnis zwischen ihr und den Kindern. Auch wenn es der Antragsteller nicht glauben wolle, habe sie immer wieder Bemühungen unternommen, bei den Kindern Aufgeschlossenheit gegenüber der Anbahnung von Umgängen zu wecken. Die Kinder, die ihre Haltung aber hinreichend deutlich gemacht hätten, fühlten sich aufgrund dieses Verhaltens in ihrer Meinung zwischenzeitlich nicht mehr respektiert und würden sogar gegen sie rebellieren, was Umgangsanbahnungen angehe; dass Umgang zwischen dem Kindesvater und seinen Kinder dementsprechend derzeit nicht stattfinden könne, bedauere sie in erheblicher Weise und sei darüber auch besorgt. Der Kindesvater zeige durch seine Kommunikation mit den Kindern in schriftlicher Form aber auch, dass er seine Kinder nicht angemessen erreiche. Gerade XXX fühle sich durch die Briefe ihres Vaters regelrecht verletzt. Zwar seien die Briefe des Vaters relativ unverfänglich und freundlich formuliert. Beim näheren Hinschauen erweise sich aber, dass der Kindesvater in unangemessener Weise gegenüber seinen Kindern seine finanziellen Probleme beklage und auch den Unterhalt, den er an sie zu zahlen habe, dafür verantwortlich mache. Die Kinder würden daran besonders Anstoß nehmen, da regelmäßig Urlaubsfotos von Skiurlauben vom Antragsteller in sozialen Netzwerken gepostet würden. Die Klage über dessen finanzielle Sorgen würden sie ihm dementsprechend nicht abnehmen. Ebenso würden die Kinder Anstoß daran nehmen, dass die zeitgleich an sie jeweils versandten Briefe mit wenigen Ausnahmen nahezu wortgleich identisch seien. Die Kinder würden die Briefe miteinander vergleichen und fühlten sich dann nicht individuell angesprochen. Sie hätten nicht das Gefühl einer wirklichen Anteilnahme, wenn genau die gleichen Phrasen an beide Kinder versandt würden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat alle Verfahrensbeteiligten angehört. Die Anhörung der betroffenen Kinder fand am XXX in Abwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten und in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin statt. II. Die getroffene Umgangsregelung beruht auf § 1684 Abs. 4 BGB. Das Familiengericht ist nach Anhörung aller Verfahrensbeteiligten davon überzeugt, dass die Tenorierung eines über die getroffene Umgangsregelung hinausgehenden persönlichen Umgangs zwischen dem Kindesvater und seinen beiden minderjährigen Kindern – zumindest derzeit - kindeswohlschädlich wäre. XXX und XXX lehnen konstant und ausdrücklich jeglichen persönlichen Umgang mit ihrem Vater ab. Beide Kinder haben im Rahmen der am XXX durchgeführten Kindesanhörung unabhängig voneinander erklärt, dass sie sich keinen persönlichen Umgang mit ihrem Vater wünschen würden. Als Grund dafür führten beide Kinder im Wesentlichen an, dass ihr Vater in der Vergangenheit unzureichend auf ihre kindlichen Bedürfnisse eingegangen sei. Die entsprechende konstante Ablehnungshaltung der Kinder hat sich in der Folge auch nicht durch die Beratung des XXX geändert, wie der dem Bericht des XXXvom XXX in Anlage beigefügten Bericht über den Beratungsverlauf der Caritas vom XXX zu entnehmen ist. So hat der Sozialpädagoge XXX aus den Beratungsgesprächen, welche zwischen XXX und XXX mit den Kindern in unterschiedlichen Settings stattgefunden haben, das Fazit gezogen, dass auch wenn die Trennung der Eltern hoch konflikthaft verlaufen sei und eine Solidarisierung der Kinder mit ihrer Mutter nicht ausgeschlossen werden könne, die subjektiv persönlich erlebten Kränkungen der Kinder durch ihren Vater aus dortiger Sicht die hauptsächliche Ursache der Kontaktverweigerung gewesen seien. Das Familiengericht geht nach alledem mit dem verfahrensbeteiligten Jugendamt der Stadt XXX davon aus, dass persönlicher Umgang gegen den derzeit ausdrücklich artikulierten Willen der 11-jährigen XXX und des bereits 14-jährigen XXX nicht dem Wohl der betroffenen Kinder vereinbar wäre. Die mit am XXX erlassenem Beschluss angeordnete Beweisaufnahme durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl der betroffenen Kinder am besten dient, stand dem Familiengericht als Erkenntnisquelle für die Entscheidungsfindung nicht zur Verfügung. Dies lag letztlich darin begründet, dass die Kindesmutter sich nicht bereitfinden konnte, an einer entsprechenden Begutachtung mitzuwirken und eine entsprechende Weigerungshaltung auch mit Blick auf die betroffenen Kinder erklärte. Dies hat einerseits zur Folge, dass dem vom Kindesvater erhobenen Vorwurf der fehlenden Bindungstoleranz der Kindesmutter nicht näher nachgegangen werden kann. Dies allein führt zum anderen jedoch nicht dazu, dass – der fehlenden weiteren Aufklärung geschuldet – der persönliche Umgang gegen den entsprechend erklärten Willen der Kinder familiengerichtlich angeordnet werden müsste. Nach Dafürhalten des Familiengerichts steht nämlich unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse aus der Beratung durch die XXX zumindest fest, dass die entstandene Weigerungshaltung der betroffenen Kinder mit Blick auf den persönlichen Umgang zum Vater zumindest authentisch ist, mögen die Gründe für die entstandene Weigerungshaltung auch im Einzelnen weiterhin streitig sein. Die zuletzt beschriebene verbleibende Unklarheit kann im Ergebnis jedenfalls nicht dazu führen, dass „ins Blaue hinein“ der persönliche Umgang angeordnet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.